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Mietrechtliche Aspekte bei Allergien des Mieters

    Mietrechtliche Folgen von umgebungsbedingten Allergien des Mieters

    Allergische Krankheiten, wie etwa Asthma, Heuschnupfen oder Neurodermitis haben in den letzten Jahren stark zugenommen, so dass auch die damit in Zusammenhang stehenden mietrechtlichen Probleme eine zunehmende Bedeutung erlangen.

    Es ist zu unterscheiden:

    Ursache der Allergie sind Hausstaub, Milben, Wasseraufbereitung usw.

    Solche Stoffe sind praktisch in jeder Wohnung vorhanden. Sie begründen keinen Wohnungsmangel und sind generell nicht gesundheitsgefährdend. Die allergische Reaktion des Mieters darauf ist zwar ohne Zweifel eine Erkrankung und permanente Gesundheitsgefährdung. Die Ursache wird aber nicht durch den Zustand der Wohnung gesetzt, sondern entsteht durch eine entsprechende Überempfindlichkeit des Mieters. Das Mietrecht sieht für solche Fälle keine Möglichkeit vor, eine fristlose Kündigung der Wohnung vorzunehmen. Bei solchen allergischen Reaktionen des Mieters ist der Vermieter jedoch verpflichtet nach dem Grundsatz „Treu und Glauben“ einer vorzeitigen Beendigung (>>>> siehe vorzeitige Vertragsaufhebung) des Mietvertrages zuzustimmen. Dazu folgende Beispiele aus der Rechtsprechung:

    Der Wohnungsmieter hat keinen Anspruch darauf, dass der Vermieter die chemische Aufbereitung des Leitungswassers zur Beseitigung einer Braunfärbung unterlässt, wenn das aufbereitete Leitungswasser lebensmittelrechtlich unbedenklich ist, und die vom Mieter geltend gemachten allergischen Hautbeschwerden nicht nachweislich durch das Trinkwasser verursacht werden, sondern auf einer Überempfindlichkeit des Mieters beruhen.
    LG Braunschweig 6. Zivilkammer, Urteil vom 5. Mai 2000, Az: 6 S 972/99, NJW-RR 2001, 802-803

    Anders ist die Sachlage zu beurteilen, wenn ein weiteres Familienmitglied hinzukommt, bei dem plötzlich eine solche Allergie auftritt, die Bewohner bisher aber keine allergischen Reaktionen zeigten. In dem vom LG Lübeck entschiedenen Fall ging es um eine Säugling: „Es schadet deshalb nicht, dass der Mieter die fristlose Kündigung mit einer Hausstauballergie und Bronchialasthma eines Säuglings im Zusammenhang mit der vorhandenen Fußbodenheizung und den Teppichböden begründet“ (LG Lübeck , Urteil vom 6. November 1997, Az: 14 S 135/97 ).

    Ursache der Allergie sind Tierhaare usw

    Es gelten grundsätzlich die vorstehenden Grundsätze. Hat der Vermieter zum Beispiel eine Katzenhaar-Allergie, und hat er im Mietvertrag ausdrücklich darauf hingewiesen, und das Halten einer Katze (normalerweise zulässig) deswegen untersagt, so muss sich der Mieter an dieses Verbot halten. Das gilt auch im umgekehrten Fall: Hat der Mieter für einen Bezug der Wohnung zur Bedingung gemacht, dass keine Tiere gehalten werden, auf die allergisch reagiert, so muss sich der Vermieter daran halten. Bei einem Verstoß gegen diese Vertragsbedingung ist eine fristlose Kündigung des Mieters sowie Schadensersatzansprüche gerechtfertigt. Generell ist aber zu beachten, dass die Haltung von Kleintieren im Mietvertrag nicht untersagt werden kann. >>> Tierhaltung. Nachdem zudem Kleintiere in einer abgeschlossenen Wohneinheit gehalten werden und niemand zufällige „Begegnungen“ mit Haustieren wie Hunden und Katzen schlechthin vermeiden kann, kann eine fristlose Kündigung in den seltensten Fällen auf eine Tierhaarallergie gestützt werden. Beispiel aus der Rechtsprechung : >>>Katze.

    Ursache ist eine vorhandene Schadstoffbelastung

    >>>siehe auch Gesundheit

    Grundsätzlich hat der Mieter einen Anspruch auf eine schadstofffreie Wohnung. Eine fristlose Kündigung des Mietvertrages durch den Mieter ist auch dann möglich, wenn die Schadstoffbelastung zwar unterhalb der als unbedenklich eingestuften Grenzwerte liegt, der Mieter aber aufgrund einer individuellen Überempfindlichkeit allergisch darauf reagiert. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Vermieter beim Einzug auf die Schadstoffbelastung hingewiesen hat. Für Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter spielt es ein erheblich Rolle, ob er die Schadstoffbelastung gekannt hat oder ob dies für ihn vorhersehbar war. Beispiel: Der Vermieter hat bei einem Altbau Presspanplatten verarbeitet, die Formaldehyd enthalten. Die Schädlichkeit des Stoffes war aber zur Bauzeit nicht bekannt, für den Vermieter war auch die Gesundheitsgefährdung nicht vorhersehbar.

    Liegt die Schadstoffbelastung oberhalb der Grenzwerte, kann der Mieter bei konkreter Gesundsgefährdung die Wohnung fristlos kündigen. Die Schadensersatzplicht des Vermieters hängt sehr wesentlich von den oben geschilderten Faktoren ab. Das kann in jedem einzelnen Fall unterschiedlich zu beurteilen sein. Dazu das folgende anschauliche Beispiel aus der Rechtsprechung:

    1. Geht von einer Mietwohnung eine Gesundheitsgefährdung für den Mieter infolge Schadstoffbelastung (z.B. durch Formaldehyd, Lindan und PCP) aus, setzt eine Mietzinsminderung voraus, dass die Fehlerhaftigkeit des Mietobjektes für den Vermieter vorhersehbar war, also die Gesundheitsschädlichkeit des betreffenden Schadstoffes fachlich anerkannt und allgemein bekannt war.

    2. Eine fristlose Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung infolge Schadstoffbelastung ist nicht erst dann gerechtfertigt, wenn eine Gesundheitsschädigung des Mieters schon eingetreten ist, sondern bereits dann, wenn eine erhebliche Gefährdung konkret droht. Eine konkrete Gefährdung ist dann zu bejahen, wenn der Mieter vernünftigerweise von dem Bestehen einer erheblichen Gefahr ausgehen kann, unabhängig davon, ob diese letztlich tatsächlich gegeben ist oder nicht. LG Lübeck 14. Zivilkammer, Urteil vom 6. November 1997, Az: 14 S 135/97