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Mietrecht: Blitzschutzanlagen Die Wartungskosten für Blitzschutz- und Brandschutzanlagen
gehören nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten. Der Mieter muss
deshalb eine Betriebskostenabrechnung, die entsprechende Positionen enthält
nicht bezahlen, die Abrechnung muss korrigiert werden. AG Berlin-Mitte, Urteil
vom 31. Januar 2002, Az: 19 C 176/01 Mietrecht 03 - 2004 Mietrechtslexikon |
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