Mietrecht MIETRECHTSLEXIKON
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Mietrecht: Blitzschutzanlagen

Die Wartungskosten für Blitzschutz- und Brandschutzanlagen gehören nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten. Der Mieter muss deshalb eine Betriebskostenabrechnung, die entsprechende Positionen enthält nicht bezahlen, die Abrechnung muss korrigiert werden. AG Berlin-Mitte, Urteil vom 31. Januar 2002, Az: 19 C 176/01

Mietrecht 03 - 2004 Mietrechtslexikon