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Denkmalschutz und Mietrecht

    Mietrecht: Denkmalschutz

    Vorschriften des Denkmalschutzes können auch den Mieter betreffen. Wird ein Haus unter Denkmalsschutz gestellt, müssen grundsätzlich alle Veränderungen an den unter Denkmalschutz stehenden Teilen (auch im Innenraum) des Hauses genehmigt werden. Die Bauämter sind befugt, die Wohnung zu betreten um Überprüfungen vorzunehmen. Der Vermieter muss den Mieter vor Abschluss des Mietvertrages darauf hinweisen, dass die Wohnung bzw. das Gebäude unter Denkmalschutz steht. Hat der Mieter ohne Erlaubnis An – und Umbaumaßnahmen vorgenommen, die der Denkmaleigenschaft des Gebäudes widersprechen und nicht genehmgungsfähig sind, kann die Behörde und/oder der Vermieter die sofortige Beseitigung und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verlangen. (AG Frankfurt/M. NZM 98, 664).

    Die Anbringung von Parabolantennen ist in der Regel bei einem Baudenkmal nicht zulässig.

    Kosten die anläßlich einer vom Vermieter in Auftrag gegebenen Instandsetzung der Fassade wegen Denkmalschutzauflagen entstehen, sind nicht im Rahmen einer Mieterhöhung auf die Mieter umlagefähig (AG Lichtenberg, Urteil vom 5. April 2002 Az: 9 C 543/01).

    Mietrecht 04 – 2015 Mietrechtslexikon