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Mietrecht: Dienstwohnung

    Mietrechtliche Betrachtung der Dienstwohnung

    Umgangssprachlich werden häufig Werkswohnungen oder überhaupt Wohnungen, die vom Arbeitsgeber gemietet werden als „Dienstwohnung bezeichnet.

    Bei einer Dienstwohnung handelt es sich im engeren juristischen Sinn um eine Wohnung, die Inhabern öffentlicher Ämter (Beamten) in der Nähe ihrer Dienststelle unter ausdrücklicher Bezeichnung als Dienstwohnung zugewiesen worden sind. Der Bezug der Dienstwohnung wird von der vorgesetzen Stelle angeordnet.
    Eine Wohnung, die eine private Firma einem Mitarbeiter überläßt ist im juristischen Sinn keine „Dienstwohnung“ sondern allenfals eine >>> Werkswohnung.
    Gekündigt werden kann eine solche Dinestwohnung nicht. § 576 BGB ist nicht anwendbar. Die Wohnung kann nur durch einen hoheitlichen Akt entzogen werden, und nur wenn angemessener Ersatzwohnraum verfügbar ist , wobei aber nicht alle Vorteile der Dienstwohnung erhalten bliben müssen (BayVGH WM 95, 599).
    Die Fürsorgepflicht des Staates für seine Beamten erstreckt sich auch darauf, dass sich die Wohnung in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet und vom Dienstherrn erhalten wird. BverwG 1966, Az: VI C 39.64 BverwGE 25, 138-147.

    Mietrecht 04 – 2015 Mietrechtslexikon