Mietrecht MIETRECHTSLEXIKON
www.mietrechtslexikon.de Das Lexikon mit der garantierten Antwort zum Mietrecht

Mietrecht: Die Dienstwohnung

Bei einer Dienstwohnung handelt es sich um eine Wohnung, die Inhabern öffentlicher Ämter (Beamten) in der Nähe ihrer Dienststelle unter ausdrücklicher Bezeichnung als Dienstwohnung zugewiesen worden sind. Der Bezug der Dienstwohnung wird von der vorgesetzen Stelle angeordnet.
Eine Wohnung, die eine private Firma einem Mitarbeiter überläßt ist im juristischen Sinn keine "Dienstwohnung" sondern eine >>> Werkswohnung.
Gekündigt werden kann eine solche Dinestwohnung nicht. § 576 BGB ist nicht anwendbar. Die Wohnung kann nur durch einen hoheitlichen Akt entzogen werden, und nur wenn angemessener Ersatzwohnraum verfügbar ist , wobei aber nicht alle Vorteile der Dienstwohnung erhalten bliben müssen (BayVGH WM 95, 599).
Die Fürsorgepflicht des Staates für seine Beamten erstreckt sich auch darauf, dass sich die Wohnung in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet und vom Dienstherrn erhalten wird. BverwG 1966, Az: VI C 39.64 BverwGE 25, 138-147

Mietrecht 04 - 2004 Mietrechtslexikon