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Mietrecht: Die Dienstwohnung
Bei einer Dienstwohnung handelt es sich um eine Wohnung,
die Inhabern öffentlicher Ämter (Beamten) in der Nähe ihrer
Dienststelle unter ausdrücklicher Bezeichnung als Dienstwohnung zugewiesen
worden sind. Der Bezug der Dienstwohnung wird von der vorgesetzen Stelle angeordnet.
Eine Wohnung, die eine private Firma einem Mitarbeiter überläßt
ist im juristischen Sinn keine "Dienstwohnung" sondern
eine >>> Werkswohnung.
Gekündigt werden kann eine solche Dinestwohnung nicht. § 576
BGB ist nicht anwendbar. Die Wohnung kann nur durch einen hoheitlichen
Akt entzogen werden, und nur wenn angemessener Ersatzwohnraum verfügbar
ist , wobei aber nicht alle Vorteile der Dienstwohnung erhalten bliben
müssen (BayVGH WM 95, 599).
Die Fürsorgepflicht des Staates für seine Beamten erstreckt sich
auch darauf, dass sich die Wohnung in einem ordnungsgemäßen Zustand
befindet und vom Dienstherrn erhalten wird. BverwG 1966, Az: VI C 39.64 BverwGE
25, 138-147
Mietrecht 04 - 2004 Mietrechtslexikon |