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MIETRECHTSLEXIKON www.mietrechtslexikon.de - Das Lexikon mit der garantierten Antwort zum Mietrecht - Mietrecht: Dübellöcher, Bohrlöcher Das Setzen von Dübellöchern innerhalb des
verkehrsüblichen Umfangs gehört im Mietrecht zum vertragsgemäßen
Gebrauch der Mietsache. Das Bohren solcher Löcher bedarf also nicht
der Zustimmung des Vermieters. Dübbellöcher zählen noch
nicht als bauliche Veränderungen der Mietsache. LG Berlin,
Urteil vom 7. Januar 1994, Az: 64 S 269/93 Quelle: Grundeigentum 1994,
583-585. Sobald jedoch in die Bausubstanz des Hauses eingeriffen wird,
sind im Mietrecht deratige Arbeiten durch den Mieter verboten bzw. nur
mit vorheriger Erlaubnis des Vermieters mietrechtlich zulässig. Bei
sehr großen Dübellöchern oder einer sehr hohen Anzahl
kann bereits eine erlaubnispflichtige Baumaßnahme vorliegen. Ist der Mieter (durch eine wirksame Klausel im Mietvertrag) verpflichtet, Schönheitsreparaturen durchzuführen, so ist er auch dazu verpflichtet, die Dübellöcher zu verschließen (LG Hamburg, Urteil vom 30.11.2006 - 33 s 10/06 - WM 2007, 195). Mietrecht 06 - 2007 Mietrechtslexikon |