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Mietrecht: Ferienwohnungen Die Kündigung einer Ferienwohnung ist ohne Angabe und Vorliegens eines berechtigten Interesses des Vermieters möglich, sofern die Wohnung nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet wurde. Der Mieterschutz gilt für solche Wohnungen nicht § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Weitere Details zum Kündigungsschutz bei Ferienwohnungen >>>siehe Ausnahmen Der Mieter oder Eigentümer darf ohne besondere
Erlaubnis seine Wohnung nicht als Ferienwohnung nutzen, indem er
dort Feriengäste beherbergt. Nach Ansicht des Amtsgerichtes (siehe unten) darf in einem
Mehrfamilienhaus eine Eigentumswohnung nicht als Ferienwohnung, Fremdenzimmer
oder Frühstückspension genutzt werden. Urteil
des Amtsgericht Heilbronn (GR 154/02 v. 19.02.2003) Zu dem vom Gericht entschiedenen Fall: Es gab aber den übrigen Eigentümern Recht. Jeder könne seine Wohnung unterschiedlich nutzen und auch vermieten, befand das Gericht, schränkte dann aber ein : "Die Vermietung als Ferienunterkunft an ständig wechselnde Nutzer sei mit dieser Vorgabe nicht zu vereinbaren, da hierbei durch die Nutzung erfahrungsgemäß erhebliche Beeinträchtigungen entstehen". Nicht nur Lärmbelästigung beim Ein- und Ausziehen und die erhöhte Abnutzung des Gebäudes waren ausschlaggebend, auch die Tatsache, dass Feriengäste typischerweise später und lautstärker in die Unterkunft zurückkommen als berufstätige Bewohner war zu berücksichtigen. Auch Eigentümer unterliegen in einer Gemeinschaft Beschränkungen. Den übrigen Eigentümern darf kein über das unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil durch eine Nutzung entstehen. Die Betonung liegt klar auf "unvermeidlich" in der Abgrenzung zu einer vielleicht "üblichen" Beeinträchtigung. Mietrecht 03 - 2004 Mietrechtslexikon |
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