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Mietrecht: Genossenschaften für Wohnungsbau

    Mietrechtrechtliche Aspekte zum Thema: Genossenschaften für Wohnungsbau

    AWG steht als Abkürzung für Arbeiterwohnungsbaugenossenschaft.

    Eine Arbeiterwohnungsbaugenossenschaft (abgekürzt AWG) war der Zusammenschluss von Beschäftigten in Betrieben und Institutionen in der DDR zu einer sozialistischen Genossenschaft, mit dem Zweck der Errichtung, Erhaltung und Verwaltung von Wohnungen.

    Genossenschaften sind Gesellschaften mit einer „offenen“ Anzahl von Mitgliedern, die sich zur Erreichung eines bestimmten Zwecks zusammengeschlossen haben. Im Falle eine Wohnungsbau Genossenschaft ist die Herstellung und Erhaltung von Wohnungen der Gesellschaftszweck (§ 1 Abs 1 Nr. 7 GenG).
    In eine Genossenschaft können Mitglieder (die Genossen) durch eine Beitritterklärung (§ 15 GenG) eintreten und auch durch Aufkündigung austreten (§ 65 GenG). Die Rechtsverhältnisse bestimmen sich dem Genossenschaftsgesetz sowie dem Statut der Genossenschaft. Das Statut (etwa gleichbedeutend mit der Satzung eines Vereins) darf nur dann vom Genossenschaftsgesetz abweichende Regelungen enthalten, sofern dies im Gesetz vorgesehen ist. Die Genossenschaft ist eine eigene Rechtsperson (juristische Person), die von einem von der Generalversammlung gewählten Vorstand vertreten wird.
    Entsprechend dem Zweck der Genossenschaft enthält das Statut in aller Regel die Bestimmung, dass ausschließlich Mitglieder der Genossenschaft deren Wohnungen nutzen bzw. mieten dürfen. Wer also die Wohnung einer Genossenschaft mieten bzw. nutzen möchte, muss zunächst in die Genossenschaft eintreten und die im Statut vorgesehene Anzahl von Genossenschaftsanteilen übernehmen d. h. die dafür notwendigen Beiträge an die Genossenschaft bezahlen.
    Für den mit der Genossenschaft abgeschlossenen Nutzungsvertrag (=Mietvertrag) gelten genau dieselben mietrechtlichen Grundsätze und Bestimmungen wie bei einem sonstigen Wohnraummietverhältnis auch, insbesondere Kündigungsschutz, Schutz vor Mieterhöhungen und die Rechte zur Mietminderung bzw. Gewährleistungsrechte.

    Mietrecht 05 – 2012 Mietrechtslexikon