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Mietrecht: Genossenschaften für Wohnungsbau
Genossenschaften sind Gesellschaften mit einer "offenen"
Anzahl von Mitgliedern, die sich zur Erreichung eines bestimmten Zwecks zusammengeschlossen
haben. Im Falle eine Wohnungsbau Genossenschaft ist die Herstellung und Erhaltung
von Wohnungen der Gesellschaftszweck (§ 1 Abs 1 Nr. 7 GenG).
In eine Genossenschaft können Mitglieder (die Genossen) durch eine Beitritterklärung
(§ 15 GenG) eintreten und auch durch Aufkündigung austreten (§
65 GenG). Die Rechtsverhältnisse bestimmen sich dem Genossenschaftsgesetz
sowie dem Statut der Genossenschaft. Das Statut (etwa gleichbedeutend mit
der Satzung eines Vereins) darf nur dann vom Genossenschaftsgesetz abweichende
Regelungen enthalten, sofern dies im Gesetz vorgesehen ist. Die Genossenschaft
ist eine eigene Rechtsperson (juristische Person), die von einem von der Generalversammlung
gewählten Vorstand vertreten wird.
Entsprechend dem Zweck der Genossenschaft enthält das Statut in aller
Regel die Bestimmung, dass ausschließlich Mitglieder der Genossenschaft
deren Wohnungen nutzen bzw. mieten dürfen. Wer also die Wohnung einer
Genossenschaft mieten bzw. nutzen möchte, muss zunächst in die
Genossenschaft eintreten und die im Statut vor-gesehene Anzahl von Genossenschaftsanteilen
übernehmen d. h. die dafür notwendigen Beiträge an die
Genossenschaft bezahlen.
Für den mit der Genossenschaft abgeschlossenen Nutzungsvertrag gelten
genau dieselben mietrechtlichen Grundsätze und Bestimmungen wie bei einem
sonstigen Wohnraummietverhältnis auch, insbesondere Kündigungsschutz,
Schutz vor Mieterhöhungen und die Rechte zur Mietminderung bzw. Gewährleistungsrechte.
Mietrecht 05 - 2004 Mietrechtslexikon
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