Zum Inhalt springen

Mietrecht: Definition der Grundmiete

    Mietrechtrechtliche Betrachtung der Grundmiete (Begriff)

    Im Mietrecht unterscheidet man heute nur im Sprachgebrauch (nicht als juristischer Terminus) zwischen der Grundmiete (= reine Miete ohne alle Nebenkosten) und den Betriebskosten (auch Nebenkosten) genannt. In den mietrechtlichen Vorschriften des BGB ist der Begriff der „Grundmiete“ nicht definiert und nicht enthalten. Der Gesetzgeber hat vielmehr die folgende Regelung gewählt:
    (1) Nach § 535 Abs 2 BGB ist der Mieter verpflichtet, die vereinbarte „Miete“ zu entrichten.
    (2) Zusätzlich kann zwischen Vermieter und Mieter eine Vereinbarung getroffen werden, auf Grund welcher der Mieter Betriebskosten in bestimmten Umfang zu tragen verpflichtet ist (§ 556 Abs 1 BGB).

    Auf der Rechtsgrundlage des § 11 Miethöhenregelungsgesetz hatte die Bundesregierung „Grundmietenverordnungen“ erlassen.

    Die Grundmietenverordnungen galten in den neuen Bundesländern, um eine langsame schrittweise Anpassung des Mietpreisniveaus an die alten Bundesländer zu ermöglichen und um Mieter insoweit vor ungerechtfertigten Mieterhöhungen zu schützen. Nur in diesen Rechtsverordnungen verwendete der Gesetzgeber den Begriff der „Grundmiete“. Sämtliche genannten Vorschriften gelten zwischenzeitlich nicht mehr, Sonderregelungen gibt es auch im Osten seit etwa 1998 nicht mehr. Der Begriff der Grundmiete wurde bei der Reform des Mietrechts 2001 nicht in das geltende Mietrecht übernommen.

    Mietrecht 06 – 2015 Grundmiete Mietrechtslexikon