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Kosten für die Warmwasserversorgung

    Heizkosten für Warmwasser (Betriebskosten, Nebenkosten)

    Heizkosten – Die Verteilung der Kosten für Warmwasser

    Für Fragen zum Verteilungsschlüssel siehe >>> Verteilungsshlüssel
    Für Fragen zum Verbrauchsermittlung siehe >>> Verbrauchsermittlung.
    Für Fragen zur Form einer korrekten Abrechnung siehe >>> Abrechnung
    Für Fragen bezüglich der einzelnen Kostenpositionen siehe >>> Kostenpositionen

    Die Heizkostenverordnung enthält hinsichtlich der Kosten und deren verbrauchsabhängige Verteilung bindende Regelungen. Vermieter sind mietrechtlich dazu verplichtet, Heiz- und Warmwasserkosten verbrauchsabhängig abzurechnen. Dazu muss der Vermieter die Wohnungen mit geeigneten Geräten zur Ermittlung des Verbrauchs ausstatten.

    „Strafabzug“: § 12 HeizKV gibt dem Nutzer (= Mieter) das Recht, seinen Anteil an den abgerechneten Heizkosten pauschal um 15 Prozent unter bestimmten Voraussetzungen – sofern keine verbrauchsabhängige Abrechnung und Erfassung durchgeführt wird – zu kürzen. Details dazu >>> Kürzungen

    Zu beachten: Sind Messgeräte zur Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs vorhanden und werden diese verwendet, hat der Nutzer nicht das Recht, den „Strafabzug“ nach § 12 Abs. 1 S. 1 HeizKV auch bei den Kosten des Wärmeverbrauchs deshalb vorzunehmen, weil keine Messgeräte für die Erfassung des anteiligen Warmwasserverbrauchs vorhanden sind. In einem solchen Fall beschränkt sich das Recht des Nutzers auf einen „Strafabzug“ bei den nicht verbrauchsabhängig abgerechneten Kosten für die Versorgung mit Warmwasser (BGH 14.9.05, VIII ZR 195/04. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Entscheidung, dass keine Kürzungen bei den Warmwasserkosten vorgenommen werden dürfen, sofern diese verbrauchsabhängig erfasst und abgerechnet werden, der übrige Wärmeverbrauch auber nicht konkret erfasst und entsprechend verteilt wird.
    Mieter und Vermieter können – abgesehen von der einen Ausnahme im Zweifamilienhaus (siehe oben) keine Vereinbarungen treffen, die der HeizkostenV zuwider laufen. Enthält der Mietvertrag oder eine sonstige Vereinbarung solche Bestimmungen sind diese nichtig.

    Die Heizkostenverordnung regelt in den §§ 8 bis 9a der Heizkostenverordnung sehr genau, wie die angefallenen Gesamtkosten für Warmwasser auf die einzelnen Mieter umzulegen sind. Sehr umfangreich und mathematisch komplizert ist die Verteilung der Koster bei verbundenen Anlagen auf die einzelnen Mieter geregelt ( § 9 HeizkostenV) Verbundene Anlagen sind solche, bei denen die Zentralheizung mit zugleich mit dem Warmwasserboiler für die zentrale Warmwasserversorgung verbunden ist. Die Regelungen sind in vollem Wortlaut nachstehend veröffentlicht (blaue Schrift) und soweit erforderlich kommentiert.

    Auszug aus der Heizkostenverordnung:

    Ein Original-Abdruck der HeizkostenV ist jederzeit im Internet hier >>

    http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/heizkostenv/gesamt.pdf

    erhältlich.

    㤠8 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Warmwasser

    (1) Von den Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage sind mindestens 50 vom Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach dem erfaßten Warmwasserverbrauch, die übrigen Kosten nach der Wohn- oder Nutzfläche zu verteilen.

    (2) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage gehören die Kosten der Wasserversorgung, soweit sie nicht gesondert abgerechnet werden, und die Kosten der Wassererwärmung entsprechend § 7 Abs. 2. Zu den Kosten der Wasserversorgung gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren und die Zählermiete, die Kosten der Verwendung von Zwischenzählern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe.

    (3) Für die Verteilung der Kosten der Warmwasserlieferung gilt Absatz 1 entsprechend.

    (4) Zu den Kosten der Warmwasserlieferung gehören das Entgelt für die Lieferung des Warmwassers und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend § 7 Abs. 2.

    § 9 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser bei verbundenen Anlagen.

    (1) Ist die zentrale Anlage zur Versorgung mit Wärme mit der zentralen Warmwasserversorgungsanlage verbunden, so sind die einheitlich entstandenen Kosten des Betriebs aufzuteilen. Die Anteile an den einheitlich entstandenen Kosten sind bei Anlagen mit Heizkesseln nach den Anteilen am Brennstoffverbrauch oder am Energieverbrauch, bei eigenständiger gewerblicher Wärmelieferung nach den Anteilen am Wärmeverbrauch zu bestimmen. Kosten, die nicht einheitlich entstanden sind, sind dem Anteil an den einheitlich entstandenen Kosten hinzuzurechnen. Der Anteil der zentralen Anlage zur Versorgung mit Wärme ergibt sich aus dem gesamten Verbrauch nach Abzug des Verbrauchs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage. Bei Anlagen, die weder durch Heizkessel noch durch eigenständige gewerbliche Wärmelieferung mit Wärme versorgt werden, können anerkannte Regeln der Technik zur Aufteilung der Kosten verwendet werden. Der Anteil der zentralen Warmwasserversorgungsanlage am Wärmeverbrauch ist nach Absatz 2, der Anteil am Brennstoffverbrauch nach Absatz 3 zu ermitteln.

    (2) Die auf die zentrale Warmwasserversorgungs-anlage entfallende Wärmemenge (Q) ist ab dem 31. Dezember 2013 mit einem Wärmezähler zu messen. Kann die Wärmemenge nur mit einem unzumutbar hohen Aufwand gemessen werden, kann sie nach der Gleichung

    Q = 2,5 x (kWh / m3 x k) x V x (tw – 10°) bestimmt werden.

    Dabei sind zu Grunde zu legen das gemessene Volumen des verbrauchten Warmwassers (V) in Kubikmetern (m3); die gemessene oder geschätzte mittlere Temperatur des Warmwassers(tw) in Grad Celsius (°C). Wenn in Ausnahmefällen weder die Wärmemenge noch das Volumen des verbrauchten Warmwassers gemessen werden können, kann die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge nach folgender Gleichung bestimmt werden Q=32 x (kWh /m2 AWohn) x AWohn.

    Dabei ist die durch die zentrale Anlage mit Warmwasser versorgte Wohn- oder Nutzfläche (AWohn) zu Grunde zu legen. Die nach den Gleichungen in Satz 2 oder 4 bestimmte Wärmemenge (Q) ist

    1. bei brennwertbezogener Abrechnung von Erdgas mit 1,11 zu multiplizieren und

    2. bei eigenständiger gewerblicher Wärmelieferung durch 1,15 zu dividieren.

    (3) Bei Anlagen mit Heizkesseln ist der Brennstoffverbrauch der zentralen Warmwasser-versorgungsanlage (B) ist in Litern, Kubikmetern, Kilogramm oder Schüttraummetern nach der Gleichung formel2 zu bestimmen. Dabei sind zu Grunde zu legen die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge (Q) nach Absatz 2 in kWh; der Heizwert des verbrauchten Brennstoffes (Hi) in Kilowattstunden (kWh) je Liter (l), Kubikmeter (m3), Kilogramm (kg) oder Schüttraummeter (SRm).

    Als Hi-Werte können verwendet werden für –

    Leichtes Heizöl EL 10 kWh/l

    Schweres Heizöl 10,9 kWh/l

    Erdgas H 10 kWh/m3

    Erdgas L 9 kWh/m3

    Flüssiggas 13,0 kWh/kg

    Koks 8,0 kWh/kg

    Braunkohle 5,5 kWh/kg

    Steinkohle 8,0 kWh/kg

    Holz (lufttrocken) 4,1 kWh/kg

    Holzpellets 5,0 kWh/kg

    Holzhackschnitzel 650 kWh/SRm.

    Enthalten die Abrechnungsunterlagen des Energieversorgungsunternehmens oder Brennstofflieferanten Hi-Werte, so sind diese zu verwenden. Soweit die Abrechnung über kWh-Werte erfolgt, ist eine Umrechnung in Brennstoffverbrauch nicht erforderlich.

    (4) Der Anteil an den Kosten der Versorgung mit Wärme ist nach § 7 Abs. 1, der Anteil an den Kosten der Versorgung mit Warmwasser nach § 8 Abs. 1 zu verteilen, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt oder zulässt.

    § 9a Kostenverteilung in Sonderfällen

    (1) Kann der anteilige Wärme- oder Warmwasserverbrauch von Nutzern für einen Abrechnungszeitraum wegen Geräteausfalls oder aus anderen zwingenden Gründen nicht ordnungsgemäß erfaßt werden, ist er vom Gebäudeeigentümer auf der Grundlage des Verbrauchs der betroffenen Räume in vergleichbaren früheren Abrechnungszeiträumen oder des Verbrauchs vergleichbarer anderer Räume im jeweiligen Abrechnungszeitraum zu ermitteln. Der so ermittelte anteilige Verbrauch ist bei der Kostenverteilung anstelle des erfaßten Verbrauchs zugrunde zu legen.
    (2) Überschreitet die von der Verbrauchsermittlung nach Absatz 1 betroffene Wohn- oder Nutzfläche oder der umbaute Raum 25 vom Hundert der für die Kostenverteilung maßgeblichen gesamten Wohn- oder Nutzfläche oder des maßgeblichen gesamten umbauten Raumes, sind die Kosten ausschließlich nach den nach § 7 Abs. 1 Satz 2 und § 8 Abs. 1 für die Verteilung der übrigen Kosten zugrunde zu legenden Maßstäben zu verteilen.“

    Schätzung von Verbrauchskosten

    Eine Schätzung der Verbrauchskosten sieht die Verordnung nur in den vorgenannten Fällen vor. In anderen Fällen ist eine Verbrauchsschätzung grundsätzlich unzulässig.
    Wenn geschätzt werden muss, dann darf die Schätzung nur so vorgenommen werden, wie vorgeschrieben. Also keine Schätzung nach eigenem Gutdünken des Vermieters oder der Mieter.

    Mietrecht Betriebskostenrecht 11 – 2012