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Mietrechtliche Gesichtspunkte bei Rolladen und Jalousie

    Mietrecht: Rolläden und Jalousien

    Der Anspruch auf Rolläden: Selbst der Mieter einer Parterrewohnung hat keinen mietrechtlichen Anspruch darauf, dass auf Kosten des Vermieters Rolläden oder Jalousien an den Fenstern neu angebracht werden. AG Tiergarten, Urteil vom 24. Mai 1991, Az: 8 C 40/91.

    Waren in der Wohnung aber vor einer Moderisierung Rolläden oder Jalousien vorhanden, so muss der Vermieter funktionsfähige Rolläden oder Außenjalousien nach Fertigstellung der Arbeiten wieder dort anbringen. LG Berlin, Urteil vom 19. Juni 1997, Az: 61 S 449/96. Nach Ansicht des LG Düsseldorf (Urteil vom 18.06.2014 – 23 S 241/13) wird der durch die zuvor angebrachten Außenrollläden bewirkte Sicht- und Sonnenschutz durch das Anbringen von Innenjalousien nicht kompensiert. Die Wohnung entspricht deshalb nach dem Umbau nicht mehr dem vertragsgemäßen Zustand und ist mangelhaft. Auch Gardinen könnten die fehlenden Rolläden nicht kompensieren, sie bewirken nach Ansicht des LG Düsseldorf keinen vergleichbaren Sicht- und Sonnenschutz.

    Mietminderung: Die Ausstattung einer Wohnung mit Rolläden (oder Jalousien) erhöht den Wohnstandard. Funktionsausfälle begründen daher einen Sachmangel, so dass dem Mieter diesbezüglich die Gewährleistungsrechte des Mietrechts gegenüber dem Vermieter geltend machen kann. Siehe >>> Sachmangel. Erhebliche Mängel beim Heben und Senken der Rolläden berechtigen zu einer Mietminderung von 5%. AG Warendorf, Urteil vom 28. März 2000, Az: 5 C 472/99

    Fehlbedienung: Der Mieter kann aber ein Fehlverhalten von Nachbarn, die ihre Jalousien abends und morgens zu lärmend betätigen, nicht dem Vermieter anlasten und ist deshalb nicht zur Mietminderung berechtigt. AG Oranienburg, Urteil vom 19. November 2001, Az: 29 C 262/01 Quelle: Grundeigentum 2001, 1678-1679. Der Mieter kann die Mitmieter auf Unterlassung verklagen.

    Instandhaltung: Hat der Mieter die Jalousien nach dem Mietvertrag lediglich in gebrauchsfähigem Zustand zu halten, so ist er bei Defekten nicht zum Ersatz der Instandsetzungskosten (z.B. Austausch der Rollandengurte) verpflichtet. LG Mannheim, Urteil vom 13. November 1975, Az: 4 S 48/75 ZMR 1978, 372-372. Die Instandsetzung – mit Ausnahme der Schönheitsreparaturen für optische Mängel – ist grundsätzlich Sache des Vermieters. In Mietverträgen wird in aller Regel eine „Kleinschadensreparaturklausel“ vereinbart. Ist die Klausel wirksam, so ist der Mieter verpflichtet verpflichtet in dem durch die Klausel vorgegebenen Kostenrahmen die Kosten für die Reparturen an den Gurten zu bezahlen. Die Reparatur eines Rolladenkastens stellt aber keine „Kleinreparatur“ an den Bedienvorrichtungen für Rolläden dar. AG Leipzig, Urteil vom 14. August 2003, Az: 11 C 4919/03 – ZMR 2004, 120-121 . Weitere Details siehe >>>Kleinrep.-klausel

    Reinigung: Die Hausordnung kann als Teil des schriftlichen Mietvertrags über eine Wohnung zulässigerweise vorsehen, dass der Mieter das Treppenhaus im Turnus mit den übrigen Mietern zu reinigen hat. Die Reinigung der Außenseite von Außenrollos an den Fenstern der Wohnung ist jedoch regelmäßige Sache des Vermieters. AG München, Urteil vom 30. September 1999, Az: 412 C 13623/99; NZM 2000, 35. Es kann dem Mieter nicht durch Formularmietvertrag ausgegeben werden, diese Arbeiten für den Vermieter zu erledigen.

    Die Montage durch den Mieter: Der Mieter ist berechtigt, vor den Fenstern der Wohnung Außenjalousien anzubringen, wenn Vermieterinteressen ( z. B. optische Beeinträchtigung der Fassade) dadurch nicht beeinträchtigt werden. Der Mieter bedarf jedoch einer Genehmigung durch den Vermieter. Der Vermieter ist zur Erteilung einer Genehmigung verpflichtet. AG Zeitz, Urteil vom 16. September 1997, Az: 4 C 297/97.

    Mietrecht 02 – 2015 Mietrechtslexikon