Die mietrechtlichen Folgen eines Befalls der Wohnung mit dem Katzenfloh (ctenocephalides felis).
Katzenflöhe sind von Hundeflöhen auf den ersten Blick schwer zu unterscheiden. Sie sind wie diese sind sie nur 1,5 – 3 mm lang und von brauner bis rotbrauner Farbe. Der Kopf ist jedoch länglicher als beim Hundefloh. Der Kopf trägt wie beim Hundefloh zwei Stachelkämme, je einen im Nacken und einen an der Vorderseite des Kopfes. Am vorderen Stachelkamm ist der erste Zahn fast so lang wie der zweite Zahn. Quelle: www.schaedlinge-online.de
Katzenflöhe halten sich in der Nähe der Lagerstätten von Katzen und Hunden auf. Der Mensch wird als Nebenwirt genutzt, die Stiche des Flohs sind unangenehm. Flöhe fühlen sich in der Nähe ihrer Wirte wohl, in Teppichen (Teppichböden) und Polstermöbeln. Sind die Flöhe durch die Katze des Mieter eingeschleppt worden, so ist der Mieter nach Mietrecht verpflichtet, die Wohnung „flohfrei“ zu machen. Minderungsanspürche stehen dem Mieter in diesem Fall nicht zu.
Mangelhaftigkeit der Mietwohnung aufgrund Befall mit Katzenflöhen
Der Befall mit Katzenflöhen ist ein Umstand, der die Tauglichkeit einer Wohnung zu dem vertragsmäßigen Gebrauch im Sinne des Mietrechts ( § 536 BGB) aufhebt. Ist der Befall bereits zu Beginn des Mietverhältnisses vorhanden, stehen dem Mieter unabhängig von einem Verschulden des Vermieters Schadensersatzansprüche gemäß § 536 a BGB zu. Bei einem starken Befall mit den Parasiten ist die Wohnung unbewohnbar. Der Flohbefall kann aber von Fachleuten wirksam bekämpft werden.
Wie bei jedem Mangel ist eine Mietminderung für die Dauer des Befalls und der Einschränkungen möglich. Wegen der Höhe einer Minderung kommt es (wie regelmäßig) darauf an, in welchem Umfang die Tauglichkeit zu Wohnzwecken eingeschränkt ist. Man wird also differenzieren müssen. Weitere Detaisl zur Höhe einer Minderung siehe >>> Minderung (Tabelle). Nicht jede „Kleinigkeit“ berechtigt jedoch zu einer Mietminderung. Es muss sich um einen Mangel handeln, der die Tauglichkeit ( oder den Gebrauchswert) der Mietsache erheblich mindert >> siehe Minderung
Der Katzenflohbefall berechtigt den Mieter auch dann zu einer fristlosen Kündigung wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses gemäß § 543 BGB, wenn der Vermieter diesen Umstand nicht verschuldet hat. AG Bremen, Urteil vom 14. Januar 1998, Az: 25 C 180/97 Quelle: ZMR 1998, 234-236
Mietrecht 10-2012
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