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Abstellen von Motorrädern oder Mopeds im Mietshaus

    Mietrechtrechtliche Aspekte zum Thema:
    „Abstellen von Motorrädern, Rollern, Mopeds im Mietshaus“

    Im allgemeinen ist die Aufbewahrung von 5 bis 12 Litern Kraftstoffe in geeigneten und dafür zugelassenen Behältern im Keller noch vertragsgemäß, sofern die Behälter luftdicht sind und keine Geruchsbelästigung der anderen Mieter auftritt. Einzelheiten ergeben sich aus den jeweiligen Bauordnungen der Bundesländer. Das Abstellen von Kraftfahrzeugen (Motorräder u.a.) in anderen Räumen als in Garagen ist nur zulässig, wenn das Gesamtfassungsvermögen der Kraftstoffbehälter aller abgestellten Kraftfahrzeuge nicht mehr als 5 bis 12 Liter beträgt. Demnach sind Kellerräume nicht allgemein zum Abstellen von Motorrädern geeignet.( Bayerisches Oberstes Landesgericht 2. Zivilsenat, Beschluß vom 21. Januar 1988, Az: BReg 2 Z 133/87).

    Zum Abstellen von Motorrädern oder Rollern/Mopeds auf dem Hof siehe unter >> Parkplatz.

    Mietrecht 07 – 2012 Mietrechtslexikon