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Mietrecht: Umlagefähigkeit von Kosten für die Entsorgung von Niederschlagswasser auf die Mieter

    Betriebskostenabrechnungen

    Betriebskostenabrechnung für Wohnraum

    Umlagefähigkeit der Kosten der Niederschlagswasserentsorgung

    In wenigen Regionen Deutschlands gibt es bereits eine getrennte Erfassung und Entsorgung von Abwasser. Dabei wird Oberflächenwasser (von Straßen, Hofflächen, Dachrinnen usw) getrennt von dem übrigen Schmutzwasser (aus Bad, Küche, Toilette) erfasst und entsorgt. Hierdurch werden insbesondere die Kläranlagen entlastet, da Oberflächenwasser keiner aufwändigen abwassertechnischen Behandlung bedarf. Das ist aus Gründen des Umweltschutzes sinnvoll.

    Hat der Mieter nach dem Mietvertrag auch die Kosten der Entwässerung zu tragen, gehören dazu auch die Kosten der Oberflächenentwässerung.
    Das gilt auch dann, wenn die Umlage dieser Kosten nach dem Wasserverbrauch des Mieters vereinbart war, weil zur Zeit des Abschlusses des Mietvertrages von den Wasserwerken die Kosten der Entwässerung einheitlich umgelegt wurden, jedoch nunmehr infolge einer Änderung der Tarifstruktur zwischen den Kosten der Entwässerung des Hauses und den Kosten der Niederschlagswasserentsorgung für das Grundstück getrennt wird. Bei einer derartigen Änderung der Tarifstruktur ist der Vermieter berechtigt, von dem vereinbarten Umlagemaßstab nach Verbrauch abzuweichen und die Kosten für die Oberflächenentwässerung nach Fläche umzulegen.. LG Berlin, Urteil vom 18. März 2003, Az: 64 S 3/03 Grundeigentum 2003, 1159

    Mietrecht 03 – 2012 Mietrechtslexikon