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Mietrecht: Abgrenzung zur Pacht

    Pacht – Abgrenzung zum Pachtvertrag

    Im Unterschied zur Miete, die dem Mieter nur ein Nutzungsrecht gewährt, ist der Pächter auch berechtigt Erträge zu erwirtschaften. Dieser Ertrag steht dem Pächter zu (z.B. die Fledfrüchte bei der Landpacht). Gegenstand des Pachtvertrages können auch – im Gegensatz zur Miete – auch Rechte sein.

    Wie die Parteien den Vertrag bezeichen ist rechtlich nicht von Bedeutung. Damit es sich tatsächlich um einen Pachtvertrag handelt müssen – neben der Nutzung – weitere Leistungen des Verpächters hinzukommen (BGH NJW RR-91,906). Beispiel Gaststättenpacht: Nutzung der Räume + Betriebskozession. Für die Landpacht gibt es spezielle gesetzliche Vorschriften, im übrigen ist Mietrecht entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht aus den Sondervorschriften zu Pacht etwas anderes ergibt.

    Mietrecht 07 – 2012 Pachtvertrag Mietrechtlexikon