Die Wartungskosten für eine Gastherme Etagenheizung, Boiler oder sonstige Warmwassergeräte gehörten zu den Betriebskosten einer Wohnung i.S.v. § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 4a, 4b BetrkV. Sie könnten gemäß § 7 Abs. 2 HeizKV vom Vermieter auf den Mieter umgelegt werden, sofern es sich bei der Gastherme um eine zentrale Heizungs-und/oder Warmwasserversorgungsanlage gemäß § 1 Nr. 1 HeizKV handelt und keine Ausnahmeregelung hinsichtlich der Anwendbarkeit der Verordnung gemäß den §§ 2, 11 HeizKV eingreift (BGH 8. Zivilsenat, Urteil vom 07.11.2012 – VIII ZR 119/12). Eine Kostenobergrenze gibt es nicht, allerdings muss der Vermieter wie in jedem anderen Fall von Betriebskosten auch, das Gebot der Wirtschaftlichkeit bei der Abrechnung und der Verursachung von Betriebskosten zu beachten.
Die Wartungskosten sind von den Reparaturkosten zu unterscheiden! Letztere können nicht auf den Mieter umgelegt werden und zwar auch nicht als sog. Kleinreparaturen – siehe dazu auch » Kleinreparaturen.
Hat der Vermieter es dem Mieter früher bereits erlaubt, auf eigene Kosten die Heizung durch Einbau einer Gastherme zu modernisieren, so ist er nicht mehr dazu verpflichtet, den Einbau einer Gaszentralheizung durch den Vermieter zu dulden (BGH, Urteil v. 20. 06. 2012 – VIII ZR 110/11). Siehe dazu auch Duldungspflicht bei Modernisierung.
Mietrecht 04 – 2015 Mietrechtslexikon
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