MIETRECHTSLEXIKON

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Mietrecht: Therme , Thermenwartung

Wartungskosten für eine Etagenheizung, Boiler oder sonstige Warmwassergeräte sind umlagefähige Betriebskosten. Die anfallenden Kosten können daher durch eine Vereinbarung im Mietvertrag auf die Mieter - wie andere Betriebskosten auch - umgelegt werden. Siehe auch >>>Betriebskostenabrechnung. Andererseits bedeutet dies auch, dass der Vermieter keine Zahlungen vom Mieter verlangen kann, wenn dies nicht konkret im Mietvertrag vereinbart worden ist. Wie bei allen Betriebskosten gilt auch hier der Grundsatz, dass ohne wirksame vertragliche Vereinbarung keine Zahlungspflicht des Mieters besteht.

Nicht selten findet sich in Formularmietverträgen aber eine Klausel unabhängig von den Betriebs- bzw. Nebenkosten wonach der Mieter verpflichtet ist, die Kosten für die Wartung der Therme zu übernehmen.

Zum Beispiel: "Thermen sind auf Kosten des Mieters wenigstens einmal im Jahr von einem Fachmann zu warten". Diese Klausel ist dann wirksam, wenn eine Kostenobergrenze festgelegt ist. (BGH 8. Zivilsenat, Urteil vom 20. Januar 1993, Az: VIII ZR 10/92.) Manchmal wird vom Mieter gar verlangt, mit einem bestimmten Handwerksbetrieb einen Wartungsvertrag abzuschliessen, diese Klausel ist jedoch dann als unwirksam einzustufen.

Es ist grundsätzlich nur zulässig, die Kosten für eine bedarfsabhängige Wartung der Therme auf den Mieter abzuwälzen, sofern zusätzlich eine Obergrenze für die Kosten angegeben bzw. vereinbart ist. (BGH 8. Zivilsenat, Urteil vom 15. Mai 1991, Az: VIII ZR 38/90). Für den Mieter, dem der Wartungsvertrag nicht vorzulegen ist, sind die zusätzlich zu zahlenden Wartungskosten nicht überschaubar. Die Belastung mit einem der Höhe nach nicht begrenzten Kostenaufwand, der neben der Miete und u.U. einem für Kleinreparaturen zulässigerweise angesetzten Höchstbetrag aufzubringen ist, benachteiligt den Mieter unangemessen. Enthält eine entsprechende Klausel in einem Mietvertrag keine festgelegte Obergrenze, so ist die Klausel unwirksam, der Mieter muss dann mangels wirksamer vertraglicher Verpflichtung nichts bezahlen (BGH 8. Zivilsenat, Urteil vom 15. Mai 1991, Az: VIII ZR 38/90).

Insoweit gelten genau die gleichen Grundsätze und Grenzen wie für >>> Kleinreparaturklauseln.
Instandsetzungskosten (=Kosten für Reparaturen können nicht auf den Mieter abgewälzt werden, das ist gesetzlich durch § 1 Nr. 2 Betriebskostenverordnung (>>> BetrkVO) so festgelegt. Werden zugleich mit einer Wartung auch Reparaturarbeiten durchgeführt (fast in der Regel der Fall ist) , so sind diese Kosten aus der Rechnung auszuscheiden. Es empfiehlt sich, dem ausführenden Handwerker bei der Beauftragung sogleich aufzugeben, zwei getrennte Rechnungen zu schreiben, so wird späteren möglichen Streitigkeiten der Boden entzogen.

Mietrecht 09 - 2006 Mietrechtslexikon