Jeder zweiseitige Vertrag – so auch eine Mietvertrag – kann nur mit Zustimmung aller am Mietvertrag beteiliten Personen geändert werden, selten enthalten Mietverträge Ermächtigungen für einen Partner, den Mietvertrag einseitig mit Bindungswirkung zu ändern.
Zulässigkeitsprüfung: Zunächst ist zu überprüfen, ob der (schriftliche) Mietvertrag eine Klausel für Vertragsänderungen enthält. Üblich und weit verbreitet ist eine Klausel mit dem folgenden oder ähnlich Wortlaut: „Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform“. Enthält der Vertrag eine solche Klausel so sind mündliche Vereinbarungen unwirksam.
Wirksamkeitsprüfung: Die Vertragsänderungen muss von allen Vertragsparteien unterschrieben sein. Wenn zwei oder mehrere Personen Mieter oder Vermieter sind, so muss jeder Mieter bzw Vermieter unterschreiben, ansonsten ist die Änderung nicht wirksam. Ein Mietvertrag sollte aus Sicherheitsgründen niemals durch Streichungen oder Überschreiben geändert werden. Wenn dies doch geschehen ist, so ist zu überprüfen, ob alle Kopien (Ausfertigungen) des Vertrages genau gleich aussehen, also die gleichen Änderungen vorgenommen wurden. Wenn dies nicht der Fall ist, so verliert der Vertrag seine Beweiskraft.
Sonderfall: Wenn nur einer von zwei Mietern mit dem Vermieter eine Änderung vereinbart, so kann unter Umständen davon ausgegangen werden, dass bezüglich des alten (ursprünglichen) Mietvertrages und dem nicht beteiligten Mieter ein >>>Mietaufhebungsvertrag vorliegt. Es kommt aber auf den Einzelfall an.
Mietrechtslexikon 9/2012
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