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Mietrecht: Farbanstrich - Farbe für Schönheitsreparaturen Farbanstrich: der Mieter
schuldet zwar nicht unbedingt Schönheitsreparaturen nach einem DIN-Maßstab;
ungleichmäßigen und scheckigen Farbauftrag mit Lackläufern,
Tropfenbildung sowie Schmutzpartikel und Tapeten mit Hohlstellen muß
der Vermieter jedoch nicht hinnehmen. LG Berlin, Urteil vom 23. Juni 2000,
Az: 65 S 504/99 Quelle: Grundeigentum 2000, 1255-1256. Die verwendete
Farbe muss handelsüblich, für die Anwendung in Wohnbereichen (innen)
zugelassen und für die zu beschichtende Oberfläche geeignet sein. Kreidefarbe: Die Schönheitsreparatur des Mieters zum Ende der Mietzeit ist nicht fachgerecht durchgeführt, wenn die verwendete Farbe kreidet (= die Kleidung wird beim darüber streichen durch anhaftende Farbpigmente weiß). Dem Vermieter steht daher aus positiver Vertragsverletzung ein Schadensersatzanspruch in Höhe der Kosten für die ordnungsgemäße Wiederherstellung zu. LG Bonn, Urteil vom 15. Oktober 2001, Az: 6 S 237/01 Mietrecht 03 - 2004 Mietrechtslexikon |
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