Mietrecht MIETRECHTSLEXIKON
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Mietrecht: Farbanstrich - Farbe für Schönheitsreparaturen

Farbanstrich: der Mieter schuldet zwar nicht unbedingt Schönheitsreparaturen nach einem DIN-Maßstab; ungleichmäßigen und scheckigen Farbauftrag mit Lackläufern, Tropfenbildung sowie Schmutzpartikel und Tapeten mit Hohlstellen muß der Vermieter jedoch nicht hinnehmen. LG Berlin, Urteil vom 23. Juni 2000, Az: 65 S 504/99 Quelle: Grundeigentum 2000, 1255-1256. Die verwendete Farbe muss handelsüblich, für die Anwendung in Wohnbereichen (innen) zugelassen und für die zu beschichtende Oberfläche geeignet sein.
Farbwahl: Einem Mieter kann durch eine Klausel im Formularmietvertrag nicht wirksam aufgegeben werden, alle Räume bei Mietende weiß gestrichen zurückzugeben. Die dekorative, insbesondere farbliche Gestaltung der Mieträume ist, insbesondere wenn der Mieter die Schönheitsreparaturen übernommen hat, im Mietrecht die Sache des Mieters.
Der Mieter muß bei Rückgabe der Räume diese nicht schon deshalb umstreichen, weil dem Vermieter die Farbwahl nicht zusagt. Etwas anderes kann nur bei extremen Fällen der Farbgestaltung gelten. Eine hellblau marmorierte Flurtapete ist aber noch keine exzentrische Farbgestaltung. LG Lübeck 14. Zivilkammer, Urteil vom 21. November 2000, Az: 14 S 221/00 Quelle : NZM 2002, 485

Kreidefarbe: Die Schönheitsreparatur des Mieters zum Ende der Mietzeit ist nicht fachgerecht durchgeführt, wenn die verwendete Farbe kreidet (= die Kleidung wird beim darüber streichen durch anhaftende Farbpigmente weiß). Dem Vermieter steht daher aus positiver Vertragsverletzung ein Schadensersatzanspruch in Höhe der Kosten für die ordnungsgemäße Wiederherstellung zu. LG Bonn, Urteil vom 15. Oktober 2001, Az: 6 S 237/01

Mietrecht 03 - 2004 Mietrechtslexikon