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Mietrecht: Kinderspielplatz, Kostentragung, Lärm Betriebskostenrecht, Umlagefähigkeit der Kosten: Die Kosten der erstmaligen Herstellung eines Spielplatzes
sind keine umlagefähigen Betriebskosten, sie dürfen nicht auf
die Mieter umgelegt werden. Ein Kinderspielplatz ist bauordnungsrechtlich
(d.h. vom Staat) für Wohnanlagen ab einer bestimmten Größe
vorgeschrieben. Entsprechende Regelungen sind in den jeweiligen Landesbauordnungen
der einzelnen Bundesländer enthalten. Der Vermieter kann deshalb
in aller Regel den Spielplatz nicht "abschaffen". - Wenn der
Platz tatsächlich nicht genutzt wird, so müsste man zunächst
den Rückbau in einem solchen Fall vom zuständigen Baurechtsamt
genehmigen lassen. Die Kosten der Pflege von Spielplätzen einschließlich der Erneuerung von Sand und der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen sind in § 2 Nr 10 der Betriebskostenverordnung ausdrücklich als umlagefähig benannt. Zur Pflege von Spielplätzen gehören in gewissem Umfang auch Instandhaltungsarbeiten wie etwa die Instandhaltung von Spielgeräten (Fischer-Dieskau/Schwender, § 27 II. BV, Anm. 11). Auch die Erneuerung von Sitzbänken oder Spielgeräten fällt nach Ansicht des AG Hamburg darunter. AG Hamburg, Urteil vom 6. Februar 2002, Az: 41B C 222/01; ZMR 2002, 673-675. Nutzung, Nutzungszeiten Lärm: Kinder brauchen Platz zum Spielen. Dabei entsteht nicht unerheblicher Lärm. In der Rechtsprechung ist eine einheitliche Linie insoweit erkennbar, dass man Kindern diese Freiräume - wenn immer es geht - erhalten will. Interessen einzelner Mieter müssen dahinter zurücktreten. In aller Regel wird keine Mietminderung gewährt bzw. ist kein Mangel der Wohnung erkennbar. Dazu eine Auswahl der wichtigsten Gerichturteile: Ein Mieter hat keinen Anspruch darauf, dass der Vermieter
die Nutzung des Kinderspielplatzes der Wohnanlage ab 19.00 Uhr sowie das Betreten
und die Nutzung der Rasenfläche generell verbietet. Der Mieter muß grundsätzlich Lärm und andere Belästigungen durch einen Kinderspielplatz hinnehmen, der bei Vertragsschluß schon vorhanden war, selbst wenn dieser später erweitert wird. AG Wedding, Urteil vom 26. Juni 2000, Az: 19 C 644/99 Quelle: Grundeigentum 2000, 1330-1331 Mietminderungsansprüche eines Wohnungsmieters wegen der Lärmbelästigung durch einen Kinderspielplatz bzw einen Bolzplatz in der Wohnanlage kommen nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn eine unverhältnismäßig hohe Lärmbelästigung vorhanden ist, die nicht mehr als normalerweise im Rahmen des Spielens von Kindern und Jugendlichen anzusehen ist. AG Magdeburg, Urteil vom 30. April 1998, Az: 12 C 2885/97 Soweit die Hausordnung der Wohnungseigentümer, die auch Bestandteil der Mietverträge über in der Wohnanlage vermietete Eigentumswohnungen ist, keine andere Regelung trifft, stehen die gemeinschaftlichen Grundstücksflächen offen für das Spielen der Kinder der Hausbewohner auch mit ihren Freunden. Damit gegebene ortsübliche Geräusche können nicht unterbunden werden. Eine allgemein durch die Hausordnung beachtliche Ruhe und Ordnung und Sauberkeit verkürzt nicht das Toleranzgebot gegenüber der Beurteilung der Wesentlichkeit von Kinderlärm. LG Heidelberg 8. Zivilkammer, Urteil vom 23. Oktober 1996, Az: 8 S 2/96 ; Quelle: NJWE-MietR 1997 Der Mieter hat Anspruch darauf, daß der Vermieter
die von einem in der Wohnanlage (Sozialwohnungen mit kinderreichen Familien)
belegenen Fußballplatz ausgehenden Lärmimmissionen (zumindest)
in den vom Vermieter selbst durch seine Hausordnung vorgegebenen Ruhezeiten
(mittags und abends nach 22 Uhr) gegenüber den Störern unterbindet.
AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 2. Juli 1990, Az: 18 C 158/90 ; Quelle:
MM 1991, 232-233 |
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