|
MIETRECHTSLEXIKON
www.mietrechtslexikon.de - Das Lexikon mit der garantierten Antwort zum Mietrecht -
Mietrecht: Tapeten und Farbanstrich
Verpflichtung zur Tapetenentfernung:
Die in einem Formularmietvertrag enthaltene Klausel, nach der der Mieter von Wohnraum verpflichtet ist, bei seinem Auszug alle von ihm angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Tapeten zu beseitigen, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.
Es liegt ein Verstoß gegen
§ 307 BGB vor. (BGH, Urteil vom 05.04.2006 - VIII ZR 109/05). Eine formularvertragliche Bestimmung, die den Mieter mit Renovierungspflichten belastet, die über den tatsächlichen Renovierungsbedarf hinausgeht, ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB), weil sie dem Mieter eine höhere Instandhaltungsverpflich-tung auferlegt, als der Vermieter dem Mieter ohne die vertragliche Abwälzung der Schönheitsreparaturen gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB schulden würde (BGH Urteil vom 23. Juni 2004 - VIII ZR 361/03, NJW 2004, 2586, unter II 2 a). Dementsprechend ist nach der Rechtsprechung des BGH eine Klausel in einem vom Vermieter verwendeten Formularvertrag, die den Mieter verpflichtet, die Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme der letzten Schönheits-reparaturen renoviert zu übergeben, wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters nach § 307 BGB unwirksam (BGH Urteil vom 14. Mai 2003 - VIII ZR 308/02, NJW 2003, 2234, unter II 1 m.w.Nachw.; Urteil vom 25. Juni 2003 - VIII ZR 335/02, NJW 2003,
Auswahlrecht:
Muss der Mieter Schönheitsreparturarbeiten durchführen, ist der
Vermieter nicht berechtigt, die Tapeten dafür selber auszusuchen. Der
Mieter hat das Recht über die gesamten Reparaturmaßnahmen selbst
zu entscheiden (Auswahl der Tapeten, Anstrichfarben usw.). Allerdings darf
der Mieter keine exzentrischen Farben usw. auswählen.
Das Anbringen von Textil- oder Korktapeten liegt noch
innerhalb des vertragsgemäßen Gebrauchs.AG Charlottenburg, Urteil
vom 2. August 1988, Az: 4 C 720/87
Farbanstrich:
Einem Mieter kann durch eine Klausel im Formularmietvertrag nicht wirksam
aufgegeben werden, alle Räume bei Mietende weiß gestrichen zurückzugeben.
Die dekorative, insbesondere farbliche Gestaltung der Mieträume ist,
insbesondere wenn der Mieter die Schönheitsreparaturen übernommen
hat, im Mietrecht die Sache des Mieters.
Der Mieter muß bei Rückgabe der Räume diese nicht schon deshalb
umstreichen, weil dem Vermieter die Farbwahl nicht zusagt. Etwas anderes kann
nur bei extremen Fällen der Farbgestaltung gelten. Eine hellblau marmorierte
Flurtapete ist aber noch keine exzentrische Farbgestaltung. LG Lübeck
14. Zivilkammer, Urteil vom 21. November 2000, Az: 14 S 221/00 Quelle : NZM
2002, 485
Überstreichen von Mustertapeten:
Während der Dauer des Mietverhältnisses ist der Mieter im Rahmen
der Durchführung von Schönheitsreparaturen auch berechtigt, vorhandene
Mustertapeten zu überstreichen. LG Berlin, Urteil vom 20. Dezember 1990,
Az: 61 S 178/89. Die Rückgabe einer Wohnung mit überstrichenen Tapeten
ist vertragsgemäß, wenn der Mietvertrag einen ordnungsgemäßen
und bezugsfertigen Zustand der Wohnung bei Rückgabe bestimmt und die
Wohnung keine Abnutzungserscheinungen aufweist. LG Landau (Pfalz), Urteil
vom 19. Dezember 1978, Az: 1 S 161/78 Quelle: WuM 1980, 41
Ausführung der Tapezierarbeiten:
Der Mieter schuldet zwar nicht unbedingt Schönheitsreparaturen nach einem
DIN-Maßstab; ungleichmäßigen und scheckigen Farbauftrag mit
Lackläufern, Tropfenbildung sowie Schmutzpartikel und Tapeten mit Hohlstellen
muß der Vermieter jedoch nicht hinnehmen. Quelle: Grundeigentum 2000,
1255-1256 AG Münster, Urteil vom 19. März 1998, Az: 49 C 774/97
Im Rahmen der mietrechtlichen Pflicht des Mieters zur
ordnungsgemäßen Rückgabe der Mietwohnung nach Beendigung des
Mietverhältnisses ist er verpflichtet, von ihm angebrachte Dübellöcher
zu verschließen. LG Berlin, Urteil vom 1. März 1991, Az: 64 S 247/90
Sonderthema Rauhfasertapeten:
Eine Klausel im Mietvertrag, wonach der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses
auch bei Rauhfasertapeten in jedem Fall eine Neutapezierung schuldet, ist
wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam, da sie den Mieter unangemessen
benachteiligt. Quelle: WuM 1998, 569
Bei Rauhfasertapeten, die noch überstrichen werden
können, besteht ein Anspruch auf Neutapezierung nicht. LG Berlin 64.
Zivilkammer, Urteil vom 1. März 1991, Az: 64 S 247/90 Quelle: Grundeigentum
1992, 1327-1329. Umgekehrt ist daraus abzuleiten, dass ein Anspruch auf Neutapezierung
besteht, sofern die Rauhfaser nicht mehr überstrichen werden kann. (siehe
Urteil LG Düss. unten).
Hat der Mieter vertraglich die Durchführung der Schönheitsreparaturen
übernommen, so erfüllt er diese Verpflichtung hinsichtlich streichbarer
Rauhfasertapeten durch ein ordnungsgemäßes Überstreichen
mit Dispersionsfarbe.
Das gilt auch bei der Beendigung des Mietverhältnisses, weil dem
Vermieter auch dann nicht das Recht zugebilligt werden kann, anläßlich
eines Mieterwechsels jeweils die Beseitigung und Neuanbringung der Rauhfasertapete
zu verlangen. LG Mannheim, Urteil vom 19. August 1976, Az: 4 S 41/76 Quelle:
ZMR 1977, 153-154
Der Mieter hat die Kosten, die für eine ordnungsgemäße
und fachgerechte Renovierung der Wohnung anfallen, zu tragen, wenn seine
eigenen Schönheitsreparaturen unfachmännisch und mangelhaft
ausgeführt werden.
Fehlerhafte Schönheitsreparaturen liegen dann vor, wenn durch übermäßig
stark aufgetragene Dispersionsfarbe die Struktur der Rauhfasertapete verschlämmt
wird, wenn sich die Rauhfasertapete an mehreren Stellen von der Wand löst
und Anstriche ungleichmäßig und wolkig erfolgen. LG Düsseldorf
24. Zivilkammer, Urteil vom 10. Januar 1995, Az: 24 S 214/94 .
Mietrecht 05
- 2006 Mietrechtslexikon.
|