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Die Wohnflächenberechnung nach der alten DIN 283

    Mietrecht: die Berechnung der Wohn- und Nutzflächen nach DIN 283 (1962)

    DIN 283 Blatt 2 „Wohnungen; Berechnung der Wohnflächen und Nutzflächen“ wurde im August 1983 ersatzlos zurückgezogen. Sie gilt daher nicht mehr. Es ist allgemein üblich die Wohnfläche nunmehr nach der Zweiten Berechnungsverordnung in der seit 1. Januar 2004 geltenden Neufassung anzuwenden, obwohl diese nur dann, wenn es sich um preisgebundenen Wohnraum handelt für zwingend für die vorzunehmenden Berechnungen anzuwenden ist. >>>Wohnflächenverordnung (.pdf).

    Der Wortlaut der DIN 283 lautete wie folgt

    1. Begriffe

    1.1 Wohnfläche ist die anrechenbare Grundfläche der Räume von Wohnungen.

    1.2 Nutzfläche ist die mit einer Wohnung im Zusammenhang stehende nutzbare Grundfläche von Wirtschaftsräumen und gewerblichen Räumen.

    2. Wohnfläche Zunächst sind die Grundflächen nach Abschnitt 2.1 und daraus die Wohnflächen nach Abschnitt 2.2 zu ermitteln

    2.1 Ermittlung der Grundflächen

    2.1.1 Die Grundfläche von Wohnräumen sind aus den Fertigmaßen (lichte Maße zwischen den Wänden) zu ermitteln, und zwar in der Regel für jeden Raum einzeln, jedoch getrennt für (vgl. Abschnitt 4.1): Wohn- und Schlafräume (DIN 283 Bl. 1 – Abschnitt 2.1) Küchen (DIN 283 Bl.1 – Abschnitt 2.2) Nebenräume (DIN 283 Bl. 1 – Abschnitt 2.3) Werden die Maße aus einer Bauzeichnung entnommen, so sind bei verputzten Wänden die aus den Rohbaumaßen errechneten Grundflächen um 3 % zu verkleinern.

    2.1.2 In die Ermittlung der Grundflächen sind einzubeziehen die Grundflächen von: Fenster- und Wandnischen, die bis zum Fußboden herunterreichen und mehr als 13 cm tief sind, Erkern, Wandschränken und Einbaumöbeln, Raumteilen unter Treppen, soweit die lichte Höhe mindestens 2 m ist, nicht einzubeziehen die Grundflächen der Türnischen.

    2.1.3 Bei der Ermittlung der Grundflächen nach Abschnitt 2.1.1 sind abzurechnen die Grundflächen von: Schornstein- und sonstigen Mauervorlagen, frei stehende Pfeiler, Säulen usw. mit mehr als 0,1 m² Grundfläche, die in ganzer Raumhöhe durchgehen, Treppen (Ausgleichsstufen bis zu 3 Steigungen zählen nicht als Treppen), nicht abzurechnen die Grundflächen von: Wandgliederungen in Stuck, Gips, Mörtel und dgl., Scheuerleisten, Tür- und Fensterbekleidungen und Umrahmungen, Wandbekleidungen, Öfen, Kaminen, Heizkörpern und Kochherden, Stützen und Streben, die frei stehen oder vor der Wand vortreten, wenn ihr Querschnitt (einschl. einer Umkleidung) höchstens 0,1 m² beträgt.

    2.2 Ermittlung der Wohnflächen Von den nach Abschnitt 2.1 berechneten Grundflächen der einzelnen Räume oder Raumteile sind bei Ermittlung der Wohnfläche anzurechnen:

    2.2.1 voll: die Grundfläche von Räumen oder Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens 2 m,

    2.2.2 zur Hälfte: die Grundflächen von Raumteilen mit einer lichten Höhe von mehr als 1 m und weniger als 2 m und von nicht ausreichend beheizbaren Wintergärten,

    2.2.3 zu einem Viertel: die Grundflächen von Hauslauben (Loggien), Balkonen, gedeckten Freisitzen,

    2.2.4 nicht: die Grundflächen von Raumteilen mit einer lichten Höhe von weniger als 1 m und von nichtgedeckten Terrassen und Freisitzen.

    3. Nutzfläche Die Nutzflächen von Wirtschaftsräumen sind ebenfalls nach Abschnitt 2.1 und 2.2 zu berechnen

    Mietrecht 01 – 2012 Mietrechtslexikon