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Mietrecht: Schwalbenwanzen (Ungeziefer) in der Wohnung

    Schwalbennester

    Besonders in ländlich/dörflicher Umgebung ist Schwalbenflug und ein Verkoten von Fensterecken unterhalb von Schwalbennestern vom Mieter – weil es sich um eine ortsübliche Einwirkung handelt – entschädigungslos hinzunehmen (AG Eisleben, Urteil vom 21. 9. 2006 – 21 C 118/06). Zudem ist das Abschlagen der Nester verboten (Naturschutz siehe unten).

    Schwalbenwanzen

    Die Schwalbenwanze ist – wie die Taubenwanze – ein Parsit, der zum Überleben auf einen Wirt angewiesen ist. Schwalbenwanzen sind wie alle Wanzen blutsaugende Insekten. Da Viruserkrankungen der Vögel (insbesondere auch der Hühner) auch auf den Menschen übertragbar sind, ist von einer Gesundheitsgefährdung bei einem Befall der Wohnung mit Schwalbenwanzen auszugehen. Die Wanzen gelangen dabei von den Nestern der Schwalben in die Wohnungen, und können dort – in Ermangelung des gewohnten Wirtes – auch Menschen befallen.

    Der Befall einer Wohnung mit Schwalbenwanzen stellt eine erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung dar und berechtigt den Mieter zu einer Mietminderung.
    Alle Schwalbenarten (z.B. Flußseeschwalbe, Zwergseeschwalbe, Brandseeschwalbe, Raubseeschwalbe) gehören zu den besonders bedrohten Tierarten gemäß der Anlage 1 § 1 Satz 2 (BArtSchV) der Bundesartenschutzverordnung. Nach § 42 Abs 1 Nr. 1 BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz) ist das Zerstören der Brutstätten der auf der Liste der besonders bedrohten Tierarten stehenden Vögel verboten. Verstöße können mit hohen Bußgeldern geahndet werden. Deshalb kommt eine Entfernung der Schwalbennester aus Naturschutzgründen nicht in Betracht. Statt dessen muss durch geeignete Maßnahme verhindert werden, dass Schwalbenwanzen aus den Nestern in die Wohnung gelangen können. In jedem Fall sollte dies einem erfahrenen Schädlingsbekämpfer überlassen werden, denn durch die Anwendung von Insektengiften entstehen oft größere Schäden als durch die Insekten selbst.

    Zu dem seltenen Fall des Befalls einer Wohnung mit Schwalbenwanzen

    AG Spandau, Urteil vom 28. Januar 1999, Az: 2b C 688/98:

    Wenn an der Fassade eines Wohnhauses befindliche Schwalbennester dazu führen, daß eine Mietwohnung von Schwalbenwanzen (blutsaugenden Insekten) befallen wird, rechtfertigt dies eine Mietminderung um 20%.

    Kommt es zum Befall mit Schwalbenwanzen, ist der Vermieter verpflichtet, die Kosten der Beseitigung des Ungeziefers zu tragen. Zumindest dann, wenn es sich nicht nur um eine einmalige Aktion handelt, sondern eine regelmäßige Bekämpfung, sind die Kosten der Ungezieferbeseitung jedoch umlagefähig (d.h. die Kosten können vom Vermieter auf alle Mieter des Hauses umgelegt werden – sofern im Mietvertrag vereinbart), das gilt insbesondere dann, wenn die Schwalbennester aus Gründen des Naturschutzes nicht entfernt werden dürfen (dies dürfte regelmäßig der Fall sein). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Wanzen vom Mieter eingeschleppt wurden.

    –> siehe dazu auch Ungeziefer.

    Mietrecht 07 – 2012 Mietrechtslexikon