Mietrechtslexikon

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Sorgfaltspflichten des Mieters beim Weihnachtsbaum, Christbaum, Wunderkerzen

Das Brennenlassen von Christbaumkerzen in Abwesenheit wird wohl allgemein juristisch als grob fahrlässige Handlungsweise eingestuft. Entsprechend haften ein Mieter gegenüber dem Vermieter/Eigentümer für sämtlich entstandenen Schäden. Die Hausratversicherung oder sonstige Versicherungen sind bei grob fahrlässiger Handlungsweise in aller Regel leistungsfrei, d.h. sie können die Bezahlung eines Schadens berechtigt ablehen.

Entsprechendes gilt für den >>>>Adventskranz

Dazu eine anschauliche Entscheidung des LG Offenburg, 2. Zivilkammer, Urteil vom 17. Oktober 2002, Az: 2 O 197/02 (Wunderkerzen):

Eine Versicherungsnehmerin in der Hausratversicherung hat einen Wohnungsbrand grob fahrlässig herbeigeführt, wenn sie Wunderkerzen, die an einem Weihnachtsbaum angebracht sind (obzwar sie nach den auf der Packung befindlichen Warnhinweisen nur zur Verwendung im Freien vorgesehen sind), anzündet, sich durch den Funkenflug unterhalb des Baumes Moos in einer dort aufgestellten Weihnachtskrippe entzündet und der Brand von dort auf das gesamte (Wohn-)Zimmer übergreift. Die Hausratversicherung ist dann leistungsfrei. Fundstellen NJW-RR 2003, 980

Mietrecht 01- 2008 Mietrechtslexikon