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Mietrecht: Anspruch des Mieters auf einen Hausbriefkasten

    Mietrecht: Hausbriefkasten

    Der Mieter hat Anspruch darauf, daß sein Briefkasten einen DIN-gerechten Einwurfschlitz aufweist, dh daß er mindestens 325 mm breit sein muß, um den ordnungsgemäßen Einwurf von DIN A 4 Umschlägen zu gewährleisten (LG Berlin, 11. Mai 1990, 29 S 20/90, MM 1990, 261; AG Charlottenburg, Urteil vom 16. Mai 2001, Az: 27 C 262/00 Quelle: MM 2001, 402-403.

    Ferner hat der Vermieter dafür zu sorgen, daß eine geordnete Postzustellung an den Mieter möglich ist; er hat einen etwaigen Defekt des dem Mieter zur Verfügung gestellten Briefkastens zu beseitigen, um so einem Abhandenkommen oder Beschädigung seiner Post durch Witterungseinflüsse vorzubeugen. AG Osnabrück, Urteil vom 4. November 1999, Az: 47 C 216/99 (XXXII).

    Ein entsprechender Mangel am Briefkasten gibt dem Mieter die Möglichkeit die Mietrechte (Sachmangel-Gewährleitung) gegenüber dem Vermieter auszuüben siehe >>>Sachmangel. (Minderung, Schadensersatz, Aufwendungsersatz bei „Selbsthilfe“).

    Die Miete kann bis zur Behebung des Mangel gemindert werden. Bei einem durch Alter und Beschädigung funktionsunfähigen Briefkasten erkannte das AG Mainz (AG Mainz, Urteil vom 6. Mai 1996, Az: 8 C 98/96) einen Minderungsbetrag von 1 % (Bruttokaltmiete) an. Einige Jahre zuvor sprach das AG Hamburg (WM 1976, 53) dem Mieter noch eine Minderung von 3 % zu. Dies trägt dem Gedanken Rechnung, dass der Briefverkehr in den letzten Jahren durch Zunahme der elektronischen Medien an Bedeutung verloren hat.

    Mietrecht 02 – 2012 Mietrechtlexikon