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Mietrecht: Haftung des Mieters für Glasbruch, Verkehrssicherungspflichten des Vermieters

    Mietrecht: Glasbruchschäden

    Wird innerhalb der Mietwohnung eine Glasscheibe dadurch zerstört, daß infolge Durchzug eine Tür oder ein Fenster zuschlägt, so haftet der Mieter für den Schaden, weil es ihm obliegt, dafür Sorge zu tragen, daß auch bei entsprechenden Durchzug keine derartigen Schäden entstehen. AG Mannheim, Urteil vom 10. Mai 1995, Az: 14 C 11127/94 (214), 14 C 11127/94 Quelle: DWW 1995, 320.

    Verkehrssicherungspflicht & Mietrecht

    Die Verkehrssicherungspflicht verpflichtet den Hauseigentümer, seine teilweise aus Glas bestehende Haustür und andere Glastüren mit weitgehend bruchsicherem, jedenfalls splitterbindendem Glas zu versehen.

    Im Falle einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht haftet der Hauseigentümer für daraus entstehende Schäden, insbesondere bei Stürzen und sonstigen Unfällen. Der Schadensersatz erstreckt sich auch auf Schmerzensgeld. In dem entschiednen Fall hatte ein elfjährigen Mädchens schwere dauerhafte Funktionsstörungen der Hand, eine stark eingeschränkte Beweglichkeit im Handgelenk, Weichteildefekte am Unterarm sowie eine ausgedehnte Narbenbildung bis über die Ellenbeuge hinaus durch einen Unfall erlitten. Das Gericht erkannte ihr ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 € zu. OLG Koblenz 5. Zivilsenat, Urteil vom 10. Oktober 1996, Az: 5 U 138/95 Fundstelle: MDR 1997, 462 –

    Mietrecht 02-2012 Mietrechtslexikon