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Bedeutung des Energieausweises oder Energiepass für Gebäude im Mietrecht

    Bedeutung von Energieausweis und Energiepass für Mieter

    Gemäß § 16 der Energieeinsparverordnung (EnEv) muss sich der Bauherr und Eigentümer eines Gebäudes bei der Errichtung einen „Energieausweis“ ausstellen lassen (vgl § 16 Abs. 1 EnEv). Entsprechendes gilt bei Änderungen an einem bestehenden Gebäude oder wenn die Nutzfläche um mehr als 50% erweitert wird, Einzelheiten regelt die Verordnung.

    Energieausweise für bestehende Gebäude dürfen nur von Personen mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluss in

    a) den Fachrichtungen Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Technische Gebäudeausrüstung, Physik, Bauphysik, Maschinenbau oder Elektrotechnik oder

    b) einer anderen technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einem Ausbildungsschwerpunkt auf einem unter Buchstabe a genannten Gebiet,dürfen nur von Architekten oder Bauingenieuren mit entsprechendem Hochschulabschluss ausgestellt werden.

    Die nach dem Energieeinsparungsgesetz vorgesehenen Energieausweise sollen Miet- und Kaufinteressenten über die Energieeffizienz eines Gebäudes informieren. Sie sollen auch Empfehlungen enthalten, durch welche Art von Modernisierungsmaßnahmen der Energieverbrauch eines Gebäudes gesenkt werden könnte. Die zu erwartenden Energiekosten sollen dadurch für Miet- und Kaufinteressenten transparenter werden.

    Gemäß § 16 Abs 2 EnEv ist der Eigentümer verpflichtet dem potenziellen Mieter einen Energieausweis vorzulegen. Der Eigentümer handelt ordnungswidrig (vgl § 27 EnEv ) wenn er seiner Vorlagepflicht nicht nachkommt.

    Für Wohnraummieter (anders bei großen Gewerbeobjekten) bleibt die Rechtsverordnung aber dennoch ein „Papiertiger„:

    Der Mietinteressent kann zwar die Vorlage eines Energieausweises verlangen und auch eine Ordnungswidrigkeit zur Anzeige bringen. Nur dürfte sich kaum ein Vermieter dazu bereit finden, eine Wohnung an diesen Mieter dann tatsächlich auch zu vermieten. Mieter bleiben also darauf angewiesen, dass ihnen ein Energieausweis unaufgefordert vom Vermieter/Eigentümer vorgelegt wird.

    Mietrecht – Mietrechtslexikon 8-2015