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Mietrecht: Kündigungsschutz auch für die Garage, Garagenmiete

    Haftung beim Liftvorgang einer Duplex-Garage (Doppelparker) » Duplex-Garage.

    Garage (Nutzung), Garagenmiete, Carport, Stellplatz

    In einer Garage (Vermietung in Zusammenhang mit einer Wohnung) darf man mietrechtlich alles das tun, was zu einem vertragsgemäßen Gebrauch (Nutzung als Garage) gehört. – Abstellen des Autos, Motorräder, Fahrräder Reifen usw…. auch das gelegentliche Ausführen kleiner Reparatur- oder Servicearbeiten am Auto bzw. Motorrad. Der Betrieb einer Reparaturwerkstatt dagegen ist nicht mehr vom vertragsgemäßen Gebrauch im Mietrecht gedeckt, und muss vom Mieter unterlassen werden. Befindet sich die Garage in einem reinen Wohngebiet, so ist der Betrieb einer Werkstatt in einer Garage ohnehin auch baurechtlich nicht zulässig und kann von den zuständigen Bauaufsichtsämtern untersagt werden.

    Für Parkplätze bzw Stellplätze zur gemeinschaftlichen Nutzung siehe >>>Parkplatz
    Der Vermieter darf den Zugang zu einer vermieteten Garage oder auch einem Carport nicht versperren oder „zuparken“: Versperrt der Vermieter widerrechtlich den Carport des gemieteten Hausgrundstücks, so daß der Mieter sein Kraftfahrzeug anderenorts vor dem Grundstück abstellen muß, und kommt es infolge dessen zu einer Beschädigung des Kfz durch Dritte, so haftet der Vermieter für den entstandenen Schaden des Mieters. AG Bremen-Blumenthal, Urteil vom 21. Juni 1991, Az: 2 b C 1019/90 Quelle: WuM 1991, 535-536.

    Garagenlärm

    Sofern das Zu- oder Abfahren von den Garagen oder die Tore (wegen Lärm) zu erheblichen Störungen der >>> Nachtruhe führen, darf der Vermieter anordnen, dass die Garage in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr von den Mietern oder Besuchern nicht benutzt werden darf. (LG Dresden NJWE -MietR 97, 2914). Eine Mietminderung bis zu 10 % kann in Einzelfällen gerechtfertigt sein (LG Berlin, MM 86, 294).

    Kein Kündigungsschutz im Mietrecht für nicht mitvermietete Garagen

    Eine Garage ist kein Wohnraum. Die Mieterschutzvorschriften (Kündigung, Kündigungsfristen usw.) gelten deshalb nicht für separat vermietete Garagen. Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis über eine Garage ohne Beachtung besonderer Fristen oder Formen kündigen. Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis auch aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen ( § 543 BGB). Dieses außerordentliche Kündigungsrecht kann in Formularmietverträgen nicht ausgeschlossen werden.

    Sollten die Mietverträge über eine Garage oder Stellplatz auf unbestimmte Zeit abgeschlossen sein (bei monatlicher Mietzahlung), können sie im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten gem. § 580 a Abs. 1 Nr. 3 BGB jeweils bis zum dritten Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats gekündigt werden. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Zivilsenat, Beschluß vom 6. Februar 2003, Az: 2 Wx 74/99.

    Ausnahme:
    Die Garage der Carport oder der Stellplatz ist zusammen mit einer Wohnung „mitvermietet“ worden, die Mietverträge bilden eine Einheit:

    Sofern die Garage zusammen mit der Wohnung vermietet wurde, liegt ein einheitliches Mietverhältnis vor. Die Garage kann dann nicht isoliert gekündigt werden, die Miete für die Garage kann nicht isoliert erhöht werden usw. . Häufig entsteht über die Frage Streit, ob die Garage zusammen mit der Wohnung „mitvermietet“ ist, denn nur wenn dies der Fall ist, gelten die Mieterschutzvorschriften auch für die mitvermietete Garage. Eine separat vermietet Garage kann auch isoliert gekündigt werden und zwar ohne dass der Vermieter gesetzlich anerkannte Gründe für eine Kündigung haben muss, denn es handelt sich nicht um Wohnraum.

    Wann ist die Garage ( Carport, Stellplatz) mitvermietet?
    Anschaulich dazu das Urteil des AG Menden (Urteil v. 30. 12. 1998, Az: 4 C 134/98):

    „Im vorliegenden Fall ist entgegen der Ansicht des Vermieters von einem einheitlichen Mietverhältnis über den Wohnraum und die Garage auszugehen. Dies zeigt sich bereits darin, daß zwischen den Parteien ein einheitlicher Mietvertrag in nur einer Urkunde abgeschlossen worden ist. Wohnraum und Garage wurden zum gleichen Zeitpunkt zusammen angemietet. Die Parteien auf beiden Seiten des Vertrages sind dieselben. Die Garage befindet sich auf dem Grundstück der Mietwohnung und ist dieser zwanglos zuzuordnen. Allein die Tatsache, daß die Garage unter § 1 „Mieträume“ in der entsprechenden Rubrik nicht extra aufgeführt worden ist und die monatliche Gesamt-Kaltmiete in Höhe von 430,- DM in dem Mietvertrag in 400,- DM für die Wohnräume und 30,- DM für die Garage aufgeteilt worden ist, rechtfertigt entgegen der Ansicht des Vermieters nicht, von gesonderten Mietverhältnissen auszugehen. Eine Formularklausel im Vertrag, nach der es dem Vermieter gestattet sein soll, das Mietverhältnis über die Garage allein unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu beenden, ist unwirksam“. (AG Menden a.a.O.) ZMR 1999, 263-264. Dieses Urteil steht auch im Einklang mit der späteren Rechtsprechung des BGH – siehe nachfolgend (Urteil v. 12.10.2011 VIII ZR 251/10).

    Die vom BGH (Urteil v. 12.10.2011) bestätigten Grundsätze dazu

    (1) Ein einheitliches Mietverhältnis über Wohnung und Garage ist regelmäßig nicht anzunehmen, wenn die Wohnung (oder Einfamilienhaus) und die Garage (bzw. Carport, Stellplatz) auf verschiedenen Grundstücken liegen (BayObLG RE VIII S. 245 ff. (=WM 1991, 78)). Rechtlich nicht zweifelhaft ist die Sache besonders dann, wenn es auch zwei separate Mietverträge gibt; einen über die Wohnung – und einen über die Garage. In diesen Fällen spricht nach Ansicht des BGH (Urteil v. 12.10.2011) eine Vermutung dafür, dass die Vereinbarungen rechtlich selbständig sind. Die Vermutung kann im Falle eines Rechtstreites von demjenigen durch Beweis widerlegt werden, der zu seinem Vorteil etwas anderes behauptet. Handelt es sich um zwei rechtlich selbständige Mietverträge, kann der Vermieter bspw. beliebig ohne Angabe von Gründen die Garage kündigen oder auch die Garagenmiete erhöhen.

    (2) Ein einheitlicher Mietvertrag ist auch zu verneinen, wenn die Verträge wie im Falle der Rechtsnachfolge von unterschiedlichen Parteien geschlossen worden sind; ein einheitliches Mietverhältnis setzt die Identität der Vertragsparteien voraus. LG Köln, Urteil vom 14. September 1999, Az: 12 S 100/99.

    (3) Befinden sich Wohnung (oder Haus) und die Garage auf dem gleichen Grundstück, bilden die zwei Mietverhältinisse regelmäßig nach dem Willen der Parteien eine Einheit, so die Ansicht des BGH (BGH, Urteil v. 12.11.2011). Derjenige, der in dieser Situation etwas gegenteiliges behauptet muss durch Beweisemittel widerlegen, dass ein einheitliches Mietverhältnis nicht dem Willen der Parteien entspricht.

    (4) Befinden sich die Garage und die Wohnung (oder Haus) auf verschiedenen Grundstücken,

    (3) Verkauf der vermieteten Garage: Nach Ansicht des AG HH-Barmbeck findet jedoch keine „Aufspaltung der Mietverhältnisse im Falle eines isolierten Verkaufs der Garage statt:
    Der einheitliche Mietvertrag über die Wohnung und Garage wird auch durch einen Eigentümerwechsel nicht in mehrere einzelne Mietverträge aufgespalten (AG HH-Barmbeck, Urteil v. 30.04.2004 WM 2004, 614).

    (4) Spätere Einbeziehung einer Garage (Carport, Stellplatz) in den Mietvertrag: Hat der Mieter einer Wohnung zu einem späteren Zeitpunkt von seinem Vermieter eine in derselben Wohnanlage befindliche Garage angemietet und wurde vereinbart, daß der Mieter das Garagenmietverhältnis nur zusammen mit dem Wohnungsmietvertrag zu dem dort maßgeblichen Termin kündigen kann, liegt eine nachträgliche Einbeziehung der Garage in den Wohnungsmietvertrag im Wege der Vertragsergänzung vor. Eine Teilkündigung der Garagenmiete ist dem Vermieter daher nur unter den Voraussetzungen des § 573 b BGB möglich. AG Horb, Urteil vom 29. November 2001, Az: 1 C 457/01.

    (5) Besondere Umstände: Die Unabhängigkeit des Garagenmietvertrages der Parteien von der Wohnraummiete ist im Einzelfall feststellbar, wenn besondere Umstände auf einen ent-sprechend erkennbaren Willen der Parteien schließen lassen. In einem dem LG München zur Entscheidung vorliegenden Fall wurde ein vom Wohnraummietvertrag abweichender Termin für die Zahlung des Mietzinses vereinbart. Bereits dies deutet darauf hin, dass das Mietverhältnis über die Garage unabhängig von dem über den Wohnraum sein sollte. Hinzu kommt, dass das Anwesen, in dem sich die Garage der Beklagten befindet, jedenfalls vorwiegend nicht zu Wohnzwecken dient und die Garagen entsprechend auch Angestellten und Besuchern des Verwaltungsgebäudes H.-Straße überlassen werden. Auch dies sind besondere Umstände (LG München I Urteil vom 20. März 2002, Az: 14 S 20652/01).

    Rechtsfolgen bei „mitvermieteter“ Garage, Carport, Stellplatz

    Ist die Garage in einem einheitlichen Mietvertrag mitvermietet worden, so ist eine isolierte Kündigung nur der Garage ausgeschlossen bzw. als „Teilkündigung“ gemäß § 573 b BGB nur zulässig. siehe dazu » Teilkündigung

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