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MIETRECHTSLEXIKON
Das Lexikon mit der garantierten Antwort zum Mietrecht -
Das derzeit geltende Mietrecht - ein Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
Untertitel 1: Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse
§ 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
(1) 1 Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet,
dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren.
2 Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen
Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit
in diesem Zustand zu erhalten. 3 Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten
zu tragen. (2) 1 Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte
Miete zu entrichten.
§ 536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
(1) 1 Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung
an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen
Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel,
so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist,
von der Entrichtung der Miete befreit. 2 Für die Zeit, während der
die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete
zu entrichten. 3 Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer
Betracht. (2) 1 Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft
fehlt oder später wegfällt. (3) 1 Wird dem Mieter der vertragsgemäße
Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen,
so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) 1 Bei einem Mietverhältnis
über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung
unwirksam.
§ 536 a Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des
Mieters wegen eines Mangels
(1) 1 Ist ein Mangel im Sinne des § 536 bei Vertragsschluss
vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstands,
den der Vermieter zu vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung
eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter unbeschadet der Rechte aus §
536 Schadensersatz verlangen. (2) 1 Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen
und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn 1. der Vermieter
mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist oder 2. die umgehende Beseitigung
des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache
notwendig ist.
§ 536 b Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss
oder Annahme
1 Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache,
so stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 und 536 a nicht zu. 2 Ist
ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so
stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen
hat. 3 Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt,
so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536 a nur geltend machen,
wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält. § 536 c Während
der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter
(1) 1 Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird
eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene
Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich
anzuzeigen. 2 Das Gleiche gilt, wenn ein Dritter sich ein Recht an der Sache
anmaßt. (2) 1 Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem
Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. 2 Soweit
der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen
konnte, ist der Mieter nicht berechtigt, 1. die in § 536 bestimmten Rechte
geltend zu machen, 2. nach § 536 a Abs. 1 Schadensersatz zu verlangen
oder 3. ohne Bestimmung einer angemessenen Frist zur Abhilfe nach § 543
Abs. 3 Satz 1 zu kündigen. § 536 d Vertraglicher Ausschluss von
Rechten des Mieters wegen eines Mangels 1 Auf eine Vereinbarung, durch die
die Rechte des Mieters wegen eines Mangels der Mietsache ausgeschlossen oder
beschränkt werden, kann sich der Vermieter nicht berufen, wenn er den
Mangel arglistig verschwiegen hat.
§ 537 Entrichtung der Miete bei persönlicher
Verhinderung des Mieters
(1) 1 Der Mieter wird von der Entrichtung der Miete nicht
dadurch befreit, dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der
Ausübung seines Gebrauchsrechts gehindert wird. 2 Der Vermieter muss
sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile
anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwertung des Gebrauchs
erlangt. (2) 1 Solange der Vermieter infolge der Überlassung des Gebrauchs
an einen Dritten außerstande ist, dem Mieter den Gebrauch zu gewähren,
ist der Mieter zur Entrichtung der Miete nicht verpflichtet.
§ 538 Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen
Gebrauch
1 Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache,
die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden,
hat der Mieter nicht zu vertreten.
§ 539 Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht
des Mieters
(1) 1 Der Mieter kann vom Vermieter Aufwendungen auf die
Mietsache, die der Vermieter ihm nicht nach § 536 a Abs. 2 zu ersetzen
hat, nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag
ersetzt verlangen. (2) 1 Der Mieter ist berechtigt, eine Einrichtung wegzunehmen,
mit der er die Mietsache versehen hat.
§ 540 Gebrauchsüberlassung an Dritte
(1) 1 Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters
nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen,
insbesondere sie weiter zu vermieten. 2 Verweigert der Vermieter die Erlaubnis,
so kann der Mieter das Mietverhältnis. außerordentlich mit der
gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein
wichtiger Grund vorliegt. (2) 1 Überlässt der Mieter den Gebrauch
einem Dritten, so hat er ein dem Dritten bei dem Gebrauch zur Last fallendes
Verschulden zu vertreten, auch wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Überlassung
erteilt hat.
§ 541 Unterlassungsklage bei vertragswidrigem Gebrauch
1 Setzt der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der
Mietsache trotz einer Abmahnung des Vermieters fort, so kann dieser auf Unterlassung
klagen.
§ 542 Ende des Mietverhältnisses
(1) 1 Ist die Mietzeit nicht bestimmt, so kann jede Vertragspartei
das Mietverhältnis nach den gesetzlichen Vorschriften kündigen.
(2) 1 Ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen ist, endet
mit dem Ablauf dieser Zeit, sofern es nicht 1. in den gesetzlich zugelassenen
Fällen außerordentlich gekündigt oder 2. verlängert wird.
§ 543 Außerordentliche fristlose Kündigung
aus wichtigem Grund
(1) 1 Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis
aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. 2 Ein wichtiger
Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien,
und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des
Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur
sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) 1 Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn 1. dem Mieter der vertragsgemäße
Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder
wieder entzogen wird, 2. der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem
Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der
ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem
Dritten überlässt oder 3. der Mieter a) für zwei aufeinander
folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen
Teils der Miete in Verzug ist oder b) in einem Zeitraum, der sich über
mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe
eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
2 Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn
der Vermieter vorher befriedigt wird. 3 Sie wird unwirksam, wenn sich der
Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich
nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt. (3) 1 Besteht der wichtige
Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung
erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist
oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. 2 Dies gilt nicht, wenn 1.
eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht, 2. die
sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der
beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder 3. der Mieter mit der Entrichtung
der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist. (4) 1 Auf das dem Mieter
nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§
536 b und 536 d entsprechend anzuwenden. 2 Ist streitig, ob der Vermieter
den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf
der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.
§ 544 Vertrag über mehr als 30 Jahre
1 Wird ein Mietvertrag für eine längere Zeit
als 30 Jahre geschlossen, so kann jede Vertragspartei nach Ablauf von 30 Jahren
nach Überlassung der Mietsache das Mietverhältnis außerordentlich
mit der gesetzlichen Frist kündigen. 2 Die Kündigung ist unzulässig,
wenn der Vertrag für die Lebenszeit des Vermieters oder des Mieters geschlossen
worden ist.
§ 545 Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses
1 Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch
der Mietsache fort, so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte
Zeit, sofern nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb
von zwei Wochen dem anderen Teil erklärt. 2 Die Frist beginnt 1. für
den Mieter mit der Fortsetzung des Gebrauchs, 2. für den Vermieter mit
dem Zeitpunkt, in dem er von der Fortsetzung Kenntnis erhält.
§ 546 Rückgabepflicht des Mieters
(1) 1 Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach
Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben. (2) 1 Hat der Mieter
den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter
die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten
zurückfordern.
§ 546 a Entschädigung des Vermieters bei verspäteter
Rückgabe
(1) 1 Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des
Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die
Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder
die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist.
(2) 1 Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
§ 547 Erstattung von im Voraus entrichteter Miete
(1) 1 Ist die Miete für die Zeit nach Beendi-gung
des Mietverhältnisses im Voraus entrichtet worden, so hat der Vermieter
sie zurückzuerstatten und ab Empfang zu verzinsen. 2 Hat der Vermieter
die Beendigung des Mietverhältnisses nicht zu vertreten, so hat er das
Erlangte nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten
Bereicherung zurückzuerstatten. (2) 1 Bei einem Mietverhältnis über
Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.
§ 548 Verjährung der Ersatzansprüche und
des Wegnahmerechts
(1) 1 Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen
oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. 2 Die
Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält.
3 Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der
Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche. (2) 1 Ansprüche
des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer
Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.
Untertitel 2: Mietverhältnisse über Wohnraum
§ 549 Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare
Vorschriften
(1) 1 Für Mietverhältnisse über Wohnraum
gelten die §§ 535 bis 548, soweit sich nicht aus den §§
549 bis 577 a etwas anderes ergibt. (2) 1 Die Vorschriften über die Mieterhöhung
(§§ 557 bis 561) und über den Mieterschutz bei Beendigung des
Mietverhältnisses sowie bei der Begründung von Wohnungseigentum
(§ 568 Abs. 2, §§ 573, 573 a, 573 d Abs. 1, §§ 574
bis 575, 575 a Abs. 1 und §§ 577, 577 a) gelten nicht für Mietverhältnisse
über 1. Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet
ist, 2. Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist
und den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten
hat, sofern der Wohnraum dem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner
Familie oder mit Personen überlassen ist, mit denen er einen auf Dauer
angelegten gemeinsamen Haushalt führt, 3. Wohnraum, den eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder ein anerkannter privater Träger
der Wohlfahrtspflege angemietet hat, um ihn Personen mit dringendem Wohnungsbedarf
zu überlassen, wenn sie den Mieter bei Vertragsschluss auf die Zweckbestimmung
des Wohnraums und die Ausnahme von den genannten Vorschriften hingewiesen
hat. (3) 1 Für Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim gelten
die §§ 557 bis 561 sowie die §§ 573, 573 a, 573 d Abs.
1 und §§ 575, 575 a Abs. 1, §§ 577, 577 a nicht.
§ 550 Form des Mietvertrags
1 Wird der Mietvertrag für längere Zeit als
ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte
Zeit. 2 Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres
nach Überlassung des Wohnraums zulässig.
§ 551 Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten
(1) 1 Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung
seiner Pflichten Sicherheit zu leisten, so darf diese vorbehaltlich des Absatzes
3 Satz 4 höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete
ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten
betragen. (2) 1 Ist als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellen, so ist
der Mieter zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt. 2 Die erste
Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. (3) 1 Der
Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem
Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist
üblichen Zinssatz anzulegen. 2 Die Vertragsparteien können eine
andere Anlageform vereinbaren. 3 In beiden Fällen muss die Anlage vom
Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge
dem Mieter zu. 4 Sie erhöhen die Sicherheit. 5 Bei Wohnraum in einem
Studenten- oder Jugendwohnheim besteht für den Vermieter keine Pflicht,
die Sicherheitsleistung zu verzinsen. (4) 1 Eine zum Nachteil des Mieters
abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§ 552 Abwendung des Wegnahmerechts des Mieters
(1) 1 Der Vermieter kann die Ausübung des Wegnahmerechts
(§ 539 Abs. 2) durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden,
wenn nicht der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat. (2)
1 Eine Vereinbarung, durch die das Wegnahmerecht ausgeschlossen wird, ist
nur wirksam, wenn ein angemessener Ausgleich vorgesehen ist.
§ 553 Gestattung der Gebrauchsüberlassung an
Dritte
(1) 1 Entsteht für den Mieter nach Abschluss des
Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten
zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis
hierzu verlangen. 2 Dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger
Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder
dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet
werden kann. (2) 1 Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer angemessenen
Erhöhung der Miete zuzumuten, so kann er die Erlaubnis davon abhängig
machen, dass der Mieter sich mit einer solchen Erhöhung einverstanden
erklärt. (3) 1 Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung
ist unwirksam.
§ 554 Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen
(1) 1 Der Mieter hat Maßnahmen zu dulden, die zur
Erhaltung der Mietsache erforderlich sind. (2) 1 Maßnahmen zur Verbesserung
der Mietsache, zur Einsparung von Energie oder Wasser oder zur Schaffung neuen
Wohnraums hat der Mieter zu dulden. 2 Dies gilt nicht, wenn die Maßnahme
für ihn, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts
eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten
Interessen des Vermieters und anderer Mieter in dem Gebäude nicht zu
rechtfertigen ist. 3 Dabei sind insbesondere die vorzunehmenden Arbeiten,
die baulichen Folgen, vorausgegangene Aufwendungen des Mieters und die zu
erwartende Mieterhöhung zu berücksichtigen. 4 Die zu erwartende
Mieterhöhung ist nicht als Härte anzusehen, wenn die Mietsache lediglich
in einen Zustand versetzt wird, wie er allgemein üblich ist. (3) 1 Bei
Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 hat der Vermieter dem Mieter spätestens
drei Monate vor Beginn der Maßnahme deren Art sowie voraussichtlichen
Umfang und Beginn, voraussichtliche Dauer und die zu erwartende Mieterhöhung
in Textform mitzuteilen. 2 Der Mieter ist berechtigt, bis zum Ablauf des Monats,
der auf den Zugang der Mitteilung folgt, außerordentlich zum Ablauf
des nächsten Monats zu kündigen. 3 Diese Vorschriften gelten nicht
bei Maßnahmen, die nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die vermieteten
Räume verbunden sind und nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung
führen. (4) 1 Aufwendungen, die der Mieter infolge einer Maßnahme
nach Absatz 1 oder 2 Satz 1 machen musste, hat der Vermieter in angemessenem
Umfang zu ersetzen. 2 Auf Verlangen hat er Vorschuss zu leisten. (5) 1 Eine
zum Nachteil des Mieters von den Absätzen 2 bis 4 abweichende Vereinbarung
ist unwirksam.
§ 554 a Barrierefreiheit
(1) 1 Der Mieter kann vom Vermieter die Zustimmung zu baulichen
Veränderungen oder sonstigen Einrichtungen verlangen, die für eine
behindertengerechte Nutzung der Mietsache oder den Zugang zu ihr erforderlich
sind, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat. 2 Der Vermieter kann seine
Zustimmung verweigern, wenn sein Interesse an der unveränderten Erhaltung
der Mietsache oder des Gebäudes das Interesse des Mieters an einer behindertengerechten
Nutzung der Mietsache überwiegt. 3 Dabei sind auch die berechtigten Interessen
anderer Mieter in dem Gebäude zu berücksichtigen. (2) 1 Der Vermieter
kann seine Zustimmung von der Leistung einer angemessenen zusätzlichen
Sicherheit für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes
abhängig machen. 2 § 551 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. (3) 1 Eine
zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§ 555 Unwirksamkeit einer Vertragsstrafe
Eine Vereinbarung, durch die sich der Vermieter eine Vertragsstrafe
vom Mieter versprechen lässt, ist unwirksam.
Unterkapitel - Vereinbarungen über die Miete
§ 556 Vereinbarungen über Betriebskosten
(1) 1 Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass
der Mieter Betriebskosten im Sinne des § 19 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes
trägt. 2 Bis zum Erlass der Verordnung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 des
Wohnraumförderungsgesetzes ist hinsichtlich der Betriebskosten nach Satz
1 § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung anzuwenden. (2) 1 Die Vertragsparteien
können vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften vereinbaren, dass Be-triebskosten
als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden. 2 Vorauszahlungen
für Betriebskosten dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart
werden. (3) 1 Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich
abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. 2
Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften
Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. 3 Nach Ablauf dieser
Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen,
es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu
vertreten. 4 Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. 5 Einwendungen
gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum
Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. 6
Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen,
es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
(4) 1 Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder Absatz
3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§ 556 a Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten
(1) 1 Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart,
sind die Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften nach dem
Anteil der Wohnfläche umzulegen. 2 Betriebskosten, die von einem erfassten
Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängen,
sind nach einem Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch
oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt. (2) 1 Haben die
Vertragsparteien etwas anderes vereinbart, kann der Vermieter durch Erklärung
in Textform bestimmen, dass die Betriebskosten zukünftig abweichend von
der getroffenen Vereinbarung ganz oder teilweise nach einem Maßstab
umgelegt werden dürfen, der dem erfassten unterschiedlichen Verbrauch
oder der erfassten unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt. 2 Die
Erklärung ist nur vor Beginn eines Abrechnungszeitraums zulässig.
3 Sind die Kosten bislang in der Miete enthalten, so ist diese entsprechend
herabzusetzen. (3) 1 Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 2 abweichende
Vereinbarung ist unwirksam. § 556 b Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs-
und Zurückbehaltungsrecht (1) 1 Die Miete ist zu Beginn, spätestens
bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen
sie bemessen ist. (2) 1 Der Mieter kann entgegen einer vertraglichen Bestimmung
gegen eine Mietforderung mit einer Forderung auf Grund der §§ 536
a, 539 oder aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen zu viel gezahlter Miete
aufrechnen oder wegen einer solchen Forderung ein Zurückbehaltungsrecht
ausüben, wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor
der Fälligkeit der Miete in Textform angezeigt hat. 2 Eine zum Nachteil
des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Unterkapitel - Regelungen über die Miethöhe
§ 557 Mieterhöhungen nach Vereinbarung oder Gesetz
(1) 1 Während des Mietverhältnisses können
die Parteien eine Erhöhung der Miete vereinbaren. (2) 1 Künftige
Änderungen der Miethöhe können die Vertragsparteien als Staffelmiete
nach § 557 a oder als Indexmiete nach § 557 b vereinbaren. (3) 1
Im Übrigen kann der Vermieter Mieterhöhungen nur nach Maßgabe
der §§ 558 bis 560 verlangen, soweit nicht eine Erhöhung durch
Vereinbarung ausgeschlossen ist oder sich der Ausschluss aus den Umständen
ergibt. (4) 1 Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§ 557 a Staffelmiete
(1) 1 Die Miete kann für bestimmte Zeiträume
in unterschiedlicher Höhe schriftlich vereinbart werden; in der Vereinbarung
ist die jeweilige Miete oder die jeweilige Erhöhung in einem Geldbetrag
auszuweisen (Staffelmiete). (2) 1 Die Miete muss jeweils mindestens ein Jahr
unverändert bleiben. 2 Während der Laufzeit einer Staffelmiete ist
eine Erhöhung nach den §§ 558 bis 559 b ausgeschlossen. (3)
1 Das Kündigungsrecht des Mieters kann für höchstens vier Jahre
seit Abschluss der Staffelmiet-vereinbarung ausgeschlossen werden. 2 Die Kündigung
ist frühestens zum Ablauf dieses Zeitraums zulässig. (4) 1 Eine
zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§ 557 b Indexmiete
(1) 1 Die Vertragsparteien können schriftlich vereinbaren,
dass die Miete durch den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex
für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland bestimmt
wird (Indexmiete). (2) 1 Während der Geltung einer Indexmiete muss die
Miete, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, jeweils
mindestens ein Jahr unverändert bleiben. 2 Eine Erhöhung nach §
559 kann nur verlangt werden, soweit der Vermieter bauliche Maßnahmen
auf Grund von Umständen durchgeführt hat, die er nicht zu vertreten
hat. 3 Eine Erhöhung nach § 558 ist ausgeschlossen. (3) 1 Eine Änderung
der Miete nach Absatz 1 muss durch Erklärung in Textform geltend gemacht
werden. 2 Dabei sind die eingetretene Änderung des Preisindexes sowie
die jeweilige Miete oder die Erhöhung in einem Geldbetrag anzugeben.
3 Die geänderte Miete ist mit Beginn des übernächsten Monats
nach dem Zugang der Erklärung zu entrichten. (4) 1 Eine zum Nachteil
des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§ 558 Mieterhöhung bis zur ortsüblichen
Vergleichsmiete
(1) 1 Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung
der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die
Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit
15 Monaten unverändert ist. 2 Das Mieterhöhungsverlangen kann
frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht
werden. 3 Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht
berücksichtigt. (2) 1 Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet
aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren
Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung,
Beschaffenheit und Lage in den letzten vier Jahren vereinbart oder, von
Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert worden sind.
2 Ausgenommen ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder
im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist. (3)
1 Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von
drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen,
nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze). (4) 1
Die Kappungsgrenze gilt nicht, 1. wenn eine Verpflichtung des Mieters
zur Ausgleichszahlung nach den Vorschriften über den Abbau der Fehlsubventionierung
im Wohnungswesen wegen des Wegfalls der öffentlichen Bindung erloschen
ist und 2. soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu entrichtenden
Ausgleichszahlung nicht übersteigt. 2 Der Vermieter kann vom Mieter
frühestens vier Monate vor dem Wegfall der öffentlichen Bindung
verlangen, ihm innerhalb eines Monats über die Verpflichtung zur
Ausgleichszahlung und über deren Höhe Auskunft zu erteilen.
3 Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verpflichtung des Mieters zur Leistung
einer Ausgleichszahlung nach den §§ 34 bis 37 des Wohnraumförderungsgesetzes
und den hierzu ergangenen landesrechtlichen Vorschriften wegen Wegfalls
der Mietbindung erloschen ist. (5) 1 Von dem Jahresbetrag, der sich bei
einer Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ergäbe,
sind Drittmittel im Sinne des § 559 a abzuziehen, im Falle des §
559 a Abs. 1 mit 11 vom Hundert des Zuschusses. (6) 1 Eine zum Nachteil
des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. § 558 a Form
und Begründung der Mieterhöhung (1) 1 Das Mieterhöhungsverlangen
nach § 558 ist dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen.
(2) 1 Zur Begründung kann insbesondere Bezug genommen werden auf
1. einen Mietspiegel (§§ 558 c, 558 d), 2. eine Auskunft aus
einer Mietdatenbank (§ 558 e), 3. ein mit Gründen versehenes
Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen,
4. entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen; hierbei
genügt die Benennung von drei Wohnungen. (3) 1 Enthält ein qualifizierter
Mietspiegel (§ 558 d Abs. 1), bei dem die Vorschrift des § 558
d Abs. 2 eingehalten ist, Angaben für die Wohnung, so hat der Vermieter
in seinem Mieterhöhungsverlangen diese Angaben auch dann mitzuteilen,
wenn er die Mieterhöhung auf ein anderes Begründungsmittel nach
Absatz 2 stützt. (4) 1 Bei der Bezugnahme auf einen Mietspiegel,
der Spannen enthält, reicht es aus, wenn die verlangte Miete innerhalb
der Spanne liegt. 2 Ist in dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter seine Erklärung
abgibt, kein Mietspiegel vorhanden, bei dem § 558 c Abs. 3 oder §
558 d Abs. 2 eingehalten ist, so kann auch ein anderer, insbesondere ein
veralteter Mietspiegel oder ein Mietspiegel einer vergleichbaren Gemeinde
verwendet werden. (5) 1 Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung
ist unwirksam.
§ 558 b Zustimmung zur Mieterhöhung
(1) 1 Soweit der Mieter der Mieterhöhung zustimmt,
schuldet er die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach
dem Zugang des Erhöhungsverlangens. (2) 1 Soweit der Mieter der Mieterhöhung
nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang des Verlangens
zustimmt, kann der Vermieter auf Erteilung der Zustimmung klagen. 2 Die Klage
muss innerhalb von drei weiteren Monaten erhoben werden. (3) 1 Ist der Klage
ein Erhöhungsverlangen vorausgegangen, das den Anforderungen des §
558 a nicht entspricht, so kann es der Vermieter im Rechtsstreit nachholen
oder die Mängel des Erhöhungsverlangens beheben. 2 Dem Mieter steht
auch in diesem Fall die Zustimmungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 zu. (4) 1 Eine
zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§ 558 c Mietspiegel
(1) 1 Ein Mietspiegel ist eine Übersicht über
die ortsübliche Vergleichsmiete, soweit die Übersicht von der Gemeinde
oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellt
oder anerkannt worden ist. (2) 1 Mietspiegel können für das Gebiet
einer Gemeinde oder mehrerer Gemeinden oder für Teile von Gemeinden erstellt
werden. (3) 1 Mietspiegel sollen im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung
angepasst werden. (4) 1 Gemeinden sollen Mietspiegel erstellen, wenn hierfür
ein Bedürfnis besteht und dies mit einem vertretbaren Aufwand möglich
ist. 2 Die Mietspiegel und ihre Änderungen sollen veröffentlicht
werden. (5) 1 Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundes-rates Vorschriften über den näheren Inhalt
und das Verfahren zur Aufstellung und Anpassung von Mietspiegeln zu erlassen.
§ 558 d Qualifizierter Mietspiegel
(1) 1 Ein qualifizierter Mietspiegel ist ein Mietspiegel,
der nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von
der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt
worden ist. (2) 1 Der qualifizierte Mietspiegel ist im Abstand von zwei Jahren
der Marktentwicklung anzupassen. 2 Dabei kann eine Stichprobe oder die Entwicklung
des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung
aller privaten Haushalte in Deutschland zugrunde gelegt werden. 3 Nach vier
Jahren ist der qualifizierte Mietspiegel neu zu erstellen. (3) 1 Ist die Vorschrift
des Absatzes 2 eingehalten, so wird vermutet, dass die im qualifizierten Mietspiegel
bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben.
§ 558 e Mietdatenbank
1 Eine Mietdatenbank ist eine zur Ermittlung der ortsüblichen
Vergleichs-miete fortlaufend geführte Sammlung von Mieten, die von der
Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam
geführt oder anerkannt wird und aus der Auskünfte gegeben werden,
die für einzelne Wohnungen einen Schluss auf die ortsübliche Vergleichsmiete
zulassen.
§ 559 Mieterhöhung bei Modernisierung
(1) 1 Hat der Vermieter bauliche Maßnahmen durch-geführt,
die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen, die allgemeinen
Wohnver-hältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltig Einsparungen von
Energie oder Wasser bewirken (Modernisierung), oder hat er andere bauliche
Maßnahmen auf Grund von Umständen durchgeführt, die er nicht
zu vertreten hat, so kann er die jährliche Miete um 11 vom Hundert der
für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen. (2) 1 Sind die baulichen
Maßnahmen für mehrere Wohnungen durchgeführt worden, so sind
die Kosten angemessen auf die einzelnen Wohnungen aufzuteilen. (3) 1 Eine
zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§ 559 a Anrechnung von Drittmitteln
(1) 1 Kosten, die vom Mieter oder für diesen von einem
Dritten übernommen oder die mit Zuschüssen aus öffentlichen
Haushalten gedeckt werden, gehören nicht zu den aufgewendeten Kosten
im Sinne des § 559. (2) 1 Werden die Kosten für die baulichen Maßnahmen
ganz oder teilweise durch zinsverbilligte oder zinslose Darlehen aus öffentlichen
Haushalten gedeckt, so verringert sich der Erhöhungsbetrag nach §
559 um den Jahresbetrag der Zinsermäßigung. 2 Dieser wird errechnet
aus dem Unterschied zwischen dem ermäßigten Zinssatz und dem marktüblichen
Zinssatz für den Ursprungsbetrag des Darlehens. 3 Maßgebend ist
der marktübliche Zinssatz für erstrangige Hypotheken zum Zeitpunkt
der Beendigung der Maßnahmen. 4 Werden Zuschüsse oder Darlehen
zur Deckung von laufenden Aufwendungen gewährt, so verringert sich der
Erhöhungsbetrag umden Jahresbetrag des Zuschusses oder Darlehens. (3)
1 Ein Mieterdarlehen, eine Mietvorauszahlung oder eine von einem Dritten für
den Mieter erbrachte Leistung für die baulichen Maßnahmen stehen
einem Darlehen aus öffentlichen Haushalten gleich. 2 Mittel der Finanzierungsinstitute
des Bundes oder eines Landes gelten als Mittel aus öffentlichen Haushalten.
(4) 1 Kann nicht festgestellt werden, in welcher Höhe Zuschüsse
oder Darlehen für die einzelnen Wohnungen gewährt worden sind, so
sind sie nach dem Verhältnis der für die einzelnen Wohnungen aufgewendeten
Kosten aufzuteilen. (5) 1 Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung
ist unwirksam.
§ 559 b Geltendmachung der Erhöhung, Wirkung
der Erhöhungserklärung
(1) 1 Die Mieterhöhung nach § 559 ist dem Mieter
in Textform zu erklären. 2 Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in
ihr die Erhöhung auf Grund der entstandenen Kosten berechnet und entsprechend
den Voraussetzungen der §§ 559 und 559 a erläutert wird. (2)
1 Der Mieter schuldet die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Monats
nach dem Zugang der Erklärung. 2 Die Frist verlängert sich um sechs
Monate, wenn der Vermieter dem Mieter die zu erwartende Erhöhung der
Miete nicht nach § 554 Abs. 3 Satz 1 mitgeteilt hat oder wenn die tatsächliche
Mieterhöhung mehr als 10 vom Hundert höher ist als die mitgeteilte.
(3) 1 Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§ 560 Veränderungen von Betriebskosten
(1) 1 Bei einer Betriebskostenpauschale ist der Vermieter
berechtigt, Erhöhungen der Betriebskosten durch Erklärung in Textform
anteilig auf den Mieter umzulegen, soweit dies im Mietvertrag vereinbart ist.
2 Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr der Grund für die Umlage
bezeichnet und erläutert wird. (2) 1 Der Mieter schuldet den auf ihn
entfallenden Teil der Umlage mit Beginn des auf die Erklärung folgenden
übernächsten Monats. 2 Soweit die Erklärung darauf beruht,
dass sich die Betriebskosten rückwirkend erhöht haben, wirkt sie
auf den Zeitpunkt der Erhöhung der Betriebskosten, höchstens jedoch
auf den Beginn des der Erklärung vorausgehenden Kalenderjahres zurück,
sofern der Vermieter die Erklärung innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis
von der Erhöhung abgibt. (3) 1 Ermäßigen sich die Betriebskosten,
so ist eine Betriebskostenpauschale vom Zeitpunkt der Ermäßigung
an entsprechend herabzusetzen. 2 Die Ermäßigung ist dem Mieter
unverzüglich mitzuteilen. (4) 1 Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart
worden, so kann jede Vertragspartei nach einer Abrechnung durch Erklärung
in Textform eine Anpassung auf eine angemessene Höhe vornehmen. (5) 1
Bei Veränderungen von Betriebskosten ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit
zu beachten. (6) 1 Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung
ist unwirksam.
§ 561 Sonderkündigungsrecht des Mieters nach
Mieterhöhung
(1) 1 Macht der Vermieter eine Mieterhöhung nach
§ 558 oder § 559 geltend, so kann der Mieter bis zum Ablauf des
zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis
außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen.
2 Kündigt der Mieter, so tritt die Mieterhöhung nicht ein. (2) 1
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. Kapitel
3: Pfandrecht des Vermieters § 562 Umfang des Vermieterpfandrechts (1)
1 Der Vermieter hat für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis
ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters. 2 Es erstreckt sich
nicht auf die Sachen, die der Pfändung nicht unterliegen. (2) 1 Für
künftige Entschädigungsforderungen und für die Miete für
eine spätere Zeit als das laufende und das folgende Mietjahr kann das
Pfandrecht nicht geltend gemacht werden.
§ 562 a Erlöschen des Vermieterpfandrechts
1 Das Pfandrecht des Vermieters erlischt mit der Entfernung
der Sachen von dem Grundstück, außer wenn diese ohne Wissen oder
unter Widerspruch des Vermieters erfolgt. 2 Der Vermieter kann nicht widersprechen,
wenn sie den gewöhnlichen Le-bensverhältnissen entspricht oder wenn
die zurückbleibenden Sachen zur Sicherung des Vermieters offenbar ausreichen.
§ 562 b Selbsthilferecht, Herausgabeanspruch
(1) 1 Der Vermieter darf die Entfernung der Sachen, die
seinem Pfandrecht unterliegen, auch ohne Anrufen des Gerichts verhindern,
soweit er berechtigt ist, der Entfernung zu widersprechen. 2 Wenn der Mieter
auszieht, darf der Vermieter diese Sachen in seinen Besitz nehmen. (2) 1 Sind
die Sachen ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters entfernt worden,
so kann er die Herausgabe zum Zwecke der Zurückschaffung auf das Grundstück
und, wenn der Mieter ausgezogen ist, die Überlassung des Besitzes verlangen.
2 Das Pfandrecht erlischt mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der Vermieter
von der Entfernung der Sachen Kenntnis erlangt hat, wenn er diesen Anspruch
nicht vorher gerichtlich geltend gemacht hat.
§ 562 c Abwendung des Pfandrechts durch Sicherheitsleistung
1 Der Mieter kann die Geltendmachung des Pfandrechts des
Vermieters durch Sicherheitsleistung abwenden. 2 Er kann jede einzelne Sache
dadurch von dem Pfandrecht befreien, dass er in Höhe ihres Wertes Sicherheit
leistet.
§ 562 d Pfändung durch Dritte
1 Wird eine Sache, die dem Pfandrecht des Vermieters unterliegt,
für einen anderen Gläubiger gepfändet, so kann diesem gegenüber
das Pfandrecht nicht wegen der Miete für eine frühere Zeit als das
letzte Jahr vor der Pfändung geltend gemacht werden. Kapitel 4: Wechsel
der Vertragsparteien § 563 Eintrittsrecht bei Tod des Mieters (1) 1 Der
Ehegatte, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führt, tritt
mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein. 2 Dasselbe gilt für
den Lebenspartner. (2) 1 Leben in dem gemeinsamen Haushalt Kinder des Mieters,
treten diese mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn
nicht der Ehegatte eintritt. 2 Der Eintritt des Lebenspartners bleibt vom
Eintritt der Kinder des Mieters unberührt. 3 Andere Familienangehörige,
die mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führen, treten mit dem
Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte oder
der Lebenspartner eintritt. 4 Dasselbe gilt für Personen, die mit dem
Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen. (3) 1
Erklären eingetretene Personen im Sinne des Absatzes 1 oder 2 innerhalb
eines Monats, nachdem sie vomTod des Mieters Kenntnis erlangt haben, dem Vermieter,
dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen, gilt der Eintritt
als nicht erfolgt. 2 Für geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit
beschränkte Personen gilt § 210 entsprechend. 3 Sind mehrere Personen
in das Mietverhältnis eingetreten, so kann jeder die Erklärung für
sich abgeben. (4) 1 Der Vermieter kann das Mietverhältnis innerhalb eines
Monats, nachdem er von dem endgültigen Eintritt in das Mietverhältnis
Kenntnis erlangt hat, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen,
wenn in der Person des Eingetretenen ein wichtiger Grund vorliegt. (5) 1 Eine
abweichende Vereinbarung zum Nachteil des Mieters oder solcher Personen, die
nach Absatz 1 oder 2 eintrittsberechtigt sind, ist unwirksam.
§ 563 a Fortsetzung mit überlebenden Mietern
(1) 1 Sind mehrere Personen im Sinne des § 563 gemeinsam
Mieter, so wird das Mietverhältnis beim Tod eines Mieters mit den überlebenden
Mietern fortgesetzt. (2) 1 Die überlebenden Mieter können das Mietverhältnis
innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben,
außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen. (3) 1 Eine
abweichende Vereinbarung zum Nachteil der Mieter ist unwirksam.
§ 563 b Haftung bei Eintritt oder Fortsetzung
(1) 1 Die Personen, die nach § 563 in das Mietverhältnis
eingetreten sind oder mit denen es nach § 563 a fortgesetzt wird, haften
neben dem Erben für die bis zum Tod des Mieters entstandenen Verbindlichkeiten
als Gesamtschuldner. 2 Im Verhältnis zu diesen Personen haftet der Erbe
allein, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) 1 Hat der Mieter die Miete
für einen nach seinem Tod liegenden Zeitraum im Voraus entrichtet, sind
die Personen, die nach § 563 in das Mietverhältnis eingetreten sind
oder mit denen es nach § 563 a fortgesetzt wird, verpflichtet, dem Erben
dasjenige herauszugeben, was sie infolge der Vorausentrichtung der Miete ersparen
oder erlangen. (3) 1 Der Vermieter kann, falls der verstorbene Mieter keine
Sicherheit geleistet hat, von den Personen, die nach § 563 in das Mietverhältnis
eingetreten sind oder mit denen es nach § 563 a fortgesetzt wird, nach
Maßgabe des § 551 eine Sicherheitsleistung verlangen.
§ 564 Fortsetzung des Mietverhältnisses mit
dem Erben, außerordentliche Kündigung
1 Treten beim Tod des Mieters keine Personen im Sinne
des § 563 in das Mietverhältnis ein oder wird es nicht mit ihnen
nach § 563 a fortgesetzt, so wird es mit dem Erben fortgesetzt. 2 In
diesem Fall ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis
innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu
kündigen, nachdem sie vom Tod des Mieters und davon. Kenntnis erlangt
haben, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung
nicht erfolgt sind.
§ 565 Gewerbliche Weitervermietung
(1) 1 Soll der Mieter nach dem Mietvertrag den gemieteten
Wohnraum gewerblich einem Dritten zu Wohnzwecken weitervermieten, so tritt
der Vermieter bei der Beendigung des Mietverhältnisses in die Rechte
und Pflichten aus dem Mietverhältnis zwischen dem Mieter und dem Dritten
ein. 2 Schließt der Vermieter erneut einen Mietvertrag zur gewerblichen
Weitervermietung ab, so tritt der Mieter anstelle der bisherigen Vertragspartei
in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis mit dem Dritten ein.
(2) 1 Die §§ 566 a bis 566 e gelten entsprechend. (3) 1 Eine zum
Nachteil des Dritten abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§ 566 Kauf bricht nicht Miete
(1) 1 Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung
an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so
tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer
seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten
ein. (2) 1 Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter
für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der
auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. 2 Erlangt der Mieter von dem
Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird
der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis
zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.
§ 566 a Mietsicherheit
1 Hat der Mieter des veräußerten Wohnraums dem
Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit geleistet,
so tritt der Erwerber in die dadurch begründeten Rechte und Pflichten
ein. 2 Kann bei Beendigung des Mietverhältnisses der Mieter die Sicherheit
von dem Erwerber nicht erlangen, so ist der Vermieter weiterhin zur Rückgewähr
verpflichtet. § 566 b Vorausverfügung über die Miete (1) 1
Hat der Vermieter vor dem Übergang des Eigentums über die Miete
verfügt, die auf die Zeit der Berechtigung des Erwerbers entfällt,
so ist die Verfügung wirksam, soweit sie sich auf die Miete für
den zur Zeit des Eigentumsübergangs laufenden Kalendermonat bezieht.
2 Geht das Eigentum nach dem 15. Tag des Monats über, so ist die Verfügung
auch wirksam, soweit sie sich auf die Miete für den folgenden Kalendermonat
bezieht. (2) 1 Eine Verfügung über die Miete für eine spätere
Zeit muss der Erwerber gegen sich gelten lassen, wenn er sie zur Zeit des
Übergangs des Eigentums kennt.
§ 566 c Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter
über die Miete
1 Ein Rechtsgeschäft, das zwischen dem Mieter und
dem Vermieter über die Mietforderung vorgenommen wird, insbesondere die
Entrichtung der Miete, ist dem Erwerber gegenüber wirksam, soweit es
sich nicht auf die Miete für eine spätere Zeit als den Kalendermonat
bezieht, in welchem der Mieter von dem Übergang des Eigentums Kenntnis
erlangt. 2 Erlangt der Mieter die Kenntnis nach dem 15. Tag des Monats, so
ist das Rechtsgeschäft auch wirksam, soweit es sich auf die Miete für
den folgenden Kalendermonat bezieht. 3 Ein Rechtsgeschäft, das nach dem
Übergang des Eigentums vorgenommen wird, ist jedoch unwirksam, wenn der
Mieter bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts von dem Übergang des
Eigentums Kenntnis hat.
§ 566 d Aufrechnung durch den Mieter
1 Soweit die Entrichtung der Miete an den Vermieter nach
§ 566 c dem Erwerber gegenüber wirksam ist, kann der Mieter gegen
die Mietforderung des Erwerbers eine ihm gegen den Vermieter zustehende Forderung
aufrechnen. 2 Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn der Mieter die Gegenforderung
erworben hat, nachdem er von dem Übergang des Eigentums Kenntnis erlangt
hat, oder wenn die Gegenforderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und
später als die Miete fällig geworden ist.
§ 566 e Mitteilung des Eigentumsübergangs durch
den Vermieter
(1) 1 Teilt der Vermieter dem Mieter mit, dass er das
Eigentum an dem vermieteten Wohnraum auf einen Dritten übertragen hat,
so muss er in Ansehung der Mietforderung dem Mieter gegenüber die mitgeteilte
Übertragung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder
nicht wirksam ist. (2) 1 Die Mitteilung kann nur mit Zustimmung desjenigen
zurückgenommen werden, der als der neue Eigentümer bezeichnet worden
ist.
§ 567 Belastung des Wohnraums durch den Vermieter
1 Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung
an den Mieter von dem Vermieter mit dem Recht eines Dritten belastet, so sind
die §§ 566 bis 566 e entsprechend anzuwenden, wenn durch die Ausübung
des Rechts dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch entzogen wird.
2 Wird der Mieter durch die Ausübung des Rechts in dem vertragsgemäßen
Gebrauch beschränkt, so ist der Dritte dem Mieter gegenüber verpflichtet,
die Ausübung zu unterlassen, soweit sie den vertragsgemäßen
Gebrauch beeinträchtigen würde.
§ 567 a Veräußerung oder Belastung vor
der Überlassung des Wohnraums
1 Hat vor der Überlassung des vermieteten Wohnraums
an den Mieter der Vermieter den Wohnraum an einen Dritten veräußert
oder mit einem Recht belastet, durch dessen Ausübung der vertragsgemäße
Gebrauch dem Mieter entzogen oder beschränkt wird, so gilt das Gleiche
wie in den Fällen des § 566 Abs. 1 und des § 567, wenn der
Erwerber dem Vermieter gegenüber die Erfüllung der sich aus dem
Mietverhältnis ergebenden Pflichten übernommen hat. § 567 b
Weiterveräußerung oder Belastung durch Erwerber Wird der vermietete
Wohnraum von dem Erwerber weiterveräußert oder belastet, so sind
§ 566 Abs. 1 und die §§ 566 a bis 567 a entsprechend anzuwenden.
Erfüllt der neue Erwerber die sich aus dem Mietverhältnis ergebenden
Pflichten nicht, so haftet der Vermieter dem Mieter nach § 566 Abs. 2.
Kapitel - Beendigung des Mietverhältnisses
Unterkapitel - Allgemeine Vorschriften
§ 568 Form und Inhalt der Kündigung
(1) 1 Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf
der schriftlichen Form. (2) 1 Der Vermieter soll den Mieter auf die Möglichkeit,
die Form und die Frist des Widerspruchs nach den §§ 574 bis 574
b rechtzeitig hinweisen. § 569 Außerordentliche fristlose Kündigung
aus wichtigem Grund (1) 1 Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs.
1 liegt für den Mieter auch vor, wenn der gemietete Wohnraum so beschaffen
ist, dass seine Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit
verbunden ist. 2 Dies gilt auch, wenn der Mieter die Gefahr bringende Beschaffenheit
bei Vertragsschluss gekannt oder darauf verzichtet hat, die ihm wegen dieser
Beschaffenheit zustehenden Rechte geltend zu machen. (2) 1 Ein wichtiger Grund
im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt ferner vor, wenn eine Vertragspartei
den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass dem Kündigenden unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines
Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen
Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist
oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet
werden kann. (3) 1 Ergänzend zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt:
1. Im Falle des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a ist der rückständige
Teil der Miete nur dann als nicht unerheblich anzusehen, wenn er die Miete
für einen Monat übersteigt. Dies gilt nicht, wenn der Wohnraum nur
zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist. 2. Die Kündigung wird
auch dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von
zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs
hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung
nach § 546 a Abs. 1 befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle
zur Befriedigung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Kündigung vor
nicht länger als zwei Jahren bereits eine nach Satz 1 unwirksam gewordene
Kündigung vorausgegangen ist. 3. Ist der Mieter rechtskräftig zur
Zahlung einer erhöhten Miete nach den §§ 558 bis 560 verurteilt
worden, so kann der Vermieter das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs
des Mieters nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung
kündigen, wenn nicht die Voraussetzungen der außerordentlichen
fristlosen Kündigung schon wegen der bisher geschuldeten Miete erfüllt
sind. (4) 1 Der zur Kündigung führende wichtige Grund ist in dem
Kündigungsschreiben anzugeben. (5) 1 Eine Vereinbarung, die zum Nachteil
des Mieters von den Absätzen 1 bis 3 dieser Vorschrift oder von §
543 abweicht, ist unwirksam. 2 Ferner ist eine Vereinbarung unwirksam, nach
der der Vermieter berechtigt sein soll, aus anderen als den im Gesetz zugelassenen
Gründen außerordentlich fristlos zu kündigen.
§ 570 Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts
1 Dem Mieter steht kein Zurückbehaltungsrecht gegen
den Rückgabeanspruch des Vermieters zu.
§ 571 Weiterer Schadensersatz bei verspäteter
Rückgabe von Wohnraum
(1) 1 Gibt der Mieter den gemieteten Wohnraum nach Beendigung
des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter einen
weiteren Schaden im Sinne des § 546 a Abs. 2 nur geltend machen, wenn
die Rückgabe infolge von Umständen unterblieben ist, die der Mieter
zu vertreten hat. 2 Der Schaden ist nur insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit
eine Schadloshaltung erfordert. 3 Dies gilt nicht, wenn der Mieter gekündigt
hat. (2) 1 Wird dem Mieter nach § 721 oder § 794 a der Zivilprozessordnung
eine Räumungsfrist gewährt, so ist er für die Zeit von der
Beendigung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Räumungsfrist
zum Ersatz eines weiteren Schadens nicht verpflichtet. (3) 1 Eine zum Nachteil
des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§ 572 Vereinbartes Rücktrittsrecht; Mietverhältnis
unter auflösender Bedingung
(1) 1 Auf eine Vereinbarung, nach der der Vermieter berechtigt
sein soll, nach Überlassung des Wohnraums an den Mieter vom Vertrag zurückzutreten,
kann der Vermieter sich nicht berufen. (2) 1 Ferner kann der Vermieter sich
nicht auf eine Vereinbarung berufen, nach der das Mietverhältnis zum
Nachteil des Mieters auflösend bedingt ist.
Unterkapitel - Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit
§ 573 Ordentliche Kündigung des Vermieters
(1) 1 Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein
berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. 2
Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen. (2)
1 Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses
liegt insbesondere vor, wenn 1. der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft
nicht unerheblich verletzt hat, 2. der Vermieter die Räume als Wohnung
für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines
Haushalts benötigt oder 3. der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses
an einer angemessenen wirtschaftli-chen Verwertung des Grundstücks gehindert
und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit,
durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu
erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht
darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten
oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum
veräußern will. (3) 1 Die Gründe für ein berechtigtes
Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. 2
Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich
entstanden sind. (4) 1 Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung
ist unwirksam.
§ 573 a Erleichterte Kündigung des Vermieters
(1) 1 Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in
einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei
Wohnungen kann der Vermieter auch kündigen, ohne dass es eines berechtigten
Interesses im Sinne des § 573 bedarf. 2 Die Kündigungsfrist verlängert
sich in diesem Fall um drei Monate. (2) 1 Absatz 1 gilt entsprechend für
Wohnraum innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung, sofern der
Wohnraum nicht nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 vom Mieterschutz ausgenommen ist.
(3) 1 In dem Kündigungsschreiben ist anzugeben, dass die Kündigung
auf die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 gestützt wird. (4) 1 Eine
zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam
§ 573 b Teilkündigung des Vermieters
(1) 1 Der Vermieter kann nicht zum Wohnen bestimmte Nebenräume
oder Teile eines Grundstücks ohne ein berechtigtes Interesse im Sinne
des § 573 kündigen, wenn er die Kündigung auf diese Räume
oder Grundstücksteile beschränkt und sie dazu verwenden will, 1.
Wohnraum zum Zwecke der Vermietung zu schaffen oder 2. den neu zu schaffenden
und den vorhandenen Wohnraum mit Nebenräumen oder Grundstücks-teilen
auszustatten. (2) 1 Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag
eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.
(3) 1 Verzögert sich der Beginn der Bauarbeiten, so kann der Mieter eine
Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum
verlangen. (4) 1 Der Mieter kann eine angemessene Senkung der Miete verlangen.
(5) 1 Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§ 573 c Fristen der ordentlichen Kündigung
(1) 1 Die Kündigung ist spätestens am dritten
Werktag eines Kalendermonats zumAblauf des übernächsten Monats zulässig.
2 Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach
fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils
drei Monate. (2) 1 Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch
vermietet worden ist, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart
werden. (3) 1 Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung
spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.
(4) 1 Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung
ist unwirksam. § 573 d Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher
Frist (1) 1 Kann ein Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen
Frist gekündigt werden, so gelten mit Ausnahme der Kündigung gegenüber
Erben des Mieters nach § 564 die §§ 573 und 573 a entsprechend.
(2) 1 Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats
zum Ablauf des über-nächsten Monats zulässig, bei Wohnraum
nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf
dieses Monats (gesetzliche Frist). 2 § 573 a Abs. 1 Satz 2 findet keine
Anwendung. (3) 1 Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist
unwirksam.
§ 574 Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung
(1) 1 Der Mieter kann der Kündigung des Vermieters
widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen,
wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine
Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte
bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen
des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. 2 Dies gilt nicht, wenn ein Grund
vorliegt, der den Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung
berechtigt. (2) 1 Eine Härte liegt auch vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum
zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann. (3) 1 Bei der Würdigung
der berechtigten Interessen des Vermieters werden nur die in dem Kündigungsschreiben
nach § 573 Abs. 3 angegebenen Gründe berücksichtigt, außer
wenn die Gründe nachträglich entstanden sind. (4) 1 Eine zum Nachteil
des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§ 574 a Fortsetzung des Mietverhältnisses nach
Widerspruch
(1) 1 Im Falle des § 574 kann der Mieter verlangen,
dass das Mietverhältnis so lange fortgesetzt wird, wie dies unter Berücksich-tigung
aller Umstände angemessen ist. 2 Ist dem Vermieter nicht zuzumuten, das
Mietverhältnis zu den bisherigen Vertragsbedingungen fortzusetzen, so
kann der Mieter nur verlangen, dass es unter einer angemessenen Änderung
der Bedingungen fortgesetzt wird. (2) 1 Kommt keine Einigung zustande, so
werden die Fortsetzung des Mietverhältnisses, deren Dauer sowie die Bedingungen,
zu denen es fortgesetzt wird, durch Urteil bestimmt. 2 Ist ungewiss, wann
voraussichtlich die Umstände wegfallen, auf Grund derer die Beendigung
des Mietverhältnisses eine Härte bedeutet, so kann bestimmt werden,
dass das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortgesetzt wird. (3) 1
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§ 574 b Form und Frist des Widerspruchs
(1) 1 Der Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung
ist schriftlich zu erklären. 2 Auf Verlangen des Vermieters soll der
Mieter über die Gründe des Widerspruchs unverzüglich Auskunft
erteilen. (2) 1 Der Vermieter kann die Fortsetzung des Mietverhältnisses
ablehnen, wenn der Mieter ihm den Widerspruch nicht spätestens zwei Monate
vor der Beendigung des Mietverhältnisses erklärt hat. 2 Hat der
Vermieter nicht rechtzeitig vor Ablauf der Widerspruchsfrist auf die Möglichkeit
des Widerspruchs sowie auf dessen Form und Frist hingewiesen, so kann der
Mieter den Widerspruch noch im ersten Termin des Räumungsrechtsstreits
erklären. (3) 1 Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung
ist unwirksam.
§ 574 c Weitere Fortsetzung des Mietverhältnisses
bei unvorhergesehenen Umständen
(1) 1 Ist auf Grund der §§ 574 bis 574 b durch
Einigung oder Urteil bestimmt worden, dass das Mietverhältnis auf bestimmte
Zeit fortgesetzt wird, so kann der Mieter dessen weitere Fortsetzung nur verlangen,
wenn dies durch eine wesentliche Änderung der Umstände gerechtfertigt
ist oder wenn Umstände nicht eingetreten sind, deren vorgesehener Eintritt
für die Zeitdauer der Fortsetzung bestimmend gewesen war. (2) 1 Kündigt
der Vermieter ein Mietverhältnis, dessen Fortsetzung auf unbestimmte
Zeit durch Urteil bestimmt worden ist, so kann der Mieter der Kündigung
widersprechen und vom Vermieter verlangen, das Mietverhältnis auf unbestimmte
Zeit fortzusetzen. 2 Haben sich die Umstände verändert, die für
die Fortsetzung bestimmend gewesen waren, so kann der Mieter eine Fortsetzung
des Mietverhältnisses nur nach § 574 verlangen; unerhebliche Veränderungen
bleiben außer Betracht. (3) 1 Eine zum Nachteil des Mieters abweichende
Vereinbarung ist unwirksam.
Unterkapitel -: Mietverhältnisse auf bestimmte Zeit
§ 575 Zeitmietvertrag
(1) 1 Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit
eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit 1. die Räume
als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige
seines Haushalts nutzen will, 2. in zulässiger Weise die Räume beseitigen
oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen
durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden,
oder 3. die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten
will und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich
mitteilt. 2 Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte
Zeit abgeschlossen. (2) 1 Der Mieter kann vom Vermieter frühestens vier
Monate vor Ablauf der Befristung verlangen, dass dieser ihm binnen eines Monats
mitteilt, ob der Befristungsgrund noch besteht. 2 Erfolgt die Mitteilung später,
so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um den
Zeitraum der Verspätung verlangen. (3) 1 Tritt der Grund der Befristung
erst später ein, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses
um einen entsprechenden Zeitraum verlangen. 2 Entfällt der Grund, so
kann der Mieter eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlangen. 3 Die
Beweislast für den Eintritt des Befristungsgrundes und die Dauer der
Verzögerung trifft den Vermieter. (4) 1 Eine zum Nachteil des Mieters
abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§ 575 a Außerordentliche Kündigung mit
gesetzlicher Frist
(1) 1 Kann ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit
eingegangen ist, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt
werden, so gelten mit Ausnahme der Kündigung gegenüber Erben des
Mieters nach § 564 die §§ 573 und 573 a entsprechend. (2) 1
Die §§ 574 bis 574 c gelten entsprechend mit der Maßgabe,
dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses höchstens bis zum vertraglich
bestimmten Zeitpunkt der Beendigung verlangt werden kann. (3) 1 Die Kündigung
ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des
über-nächsten Monats zulässig, bei Wohnraum nach § 549
Abs. 2 Nr. 2 spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats
(gesetzliche Frist). 2 § 573 a Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.
(4) 1 Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Unterkapitel - Werkwohnungen
§ 576 Fristen der ordentlichen Kündigung bei
Werkmietwohnungen
(1) 1 Ist Wohnraum mit Rücksicht auf das Bestehen
eines Dienstverhältnisses vermietet, so kann der Vermieter nach Beendigung
des Dienstverhältnisses abweichend von § 573 c Abs. 1 Satz 2 mit
folgenden Fristen kündigen: 1. bei Wohnraum, der dem Mieter weniger als
zehn Jahre überlassen war, spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats
zum Ablauf des übernächsten Monats, wenn der Wohnraum für einen
anderen zur Dienstleistung Verpflichteten benötigt wird; 2. spätestens
am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf dieses Monats, wenn das
Dienstverhältnis seiner Art nach die Überlassung von Wohnraum erfordert
hat, der in unmittelbarer Beziehung oder Nähe zur Arbeitsstätte
steht, und der Wohnraum aus dem gleichen Grund für einen anderen zur
Dienstleistung Verpflichteten benötigt wird. (2) 1 Eine zum Nachteil
des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§ 576 a Besonderheiten des Widerspruchsrechts bei
Werkmietwohnungen
(1) 1 Bei der Anwendung der §§ 574 bis 574 c
auf Werkmietwohnungen sind auch die Belange des Dienstbe-rechtigten zu berücksichtigen.
(2) 1 Die §§ 574 bis 574 c gelten nicht, wenn 1. der Vermieter nach
§ 576 Abs. 1 Nr. 2 gekündigt hat; 2. der Mieter das Dienstverhältnis
gelöst hat, ohne dass ihm von dem Dienstberechtigten gesetzlich begründeter
Anlass dazu gegeben war, oder der Mieter durch sein Verhalten dem Dienstberechtigten
gesetzlich begründeten Anlass zur Auflösung des Dienstverhältnisses
gegeben hat. (3) 1 Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung
ist unwirksam. § 576 b Entsprechende Geltung des Mietrechts bei Werkdienstwohnungen
(1) 1 Ist Wohn-raum im Rahmen eines Dienstverhältnisses überlassen,
so gelten für die Beendigung des Rechtsver-hältnisses hinsichtlich
des Wohnraums die Vorschriften über Mietverhältnisse entsprechend,
wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete den Wohnraum überwiegend mit
Einrichtungsgegenständen ausgestattet hat oder in dem Wohnraum mit seiner
Familie oder Personen lebt, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen
Haushalt führt. (2) 1 Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung
ist unwirksam.
Kapitel - Besonderheiten bei der Bildung von Wohnungseigentum
an vermieteten Wohnungen
§ 577 Vorkaufsrecht des Mieters
(1) 1 Werden vermietete Wohnräume, an denen nach
der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden
ist oder begründet werden soll, an einen Dritten verkauft, so ist der
Mieter zum Vorkauf berechtigt. 2 Dies gilt nicht, wenn der Vermieter die Wohnräume
an einen Familienangehörigen oder an einen Angehörigen seines Haushalts
verkauft. 3 Soweit sich nicht aus den nachfolgenden Absätzen etwas anderes
ergibt, finden auf das Vorkaufsrecht die Vorschriften über den Vorkauf
Anwendung. (2) 1 Die Mitteilung des Verkäufers oder des Dritten über
den Inhalt des Kaufvertrags ist mit einer Unterrichtung des Mieters über
sein Vorkaufsrecht zu verbinden. (3) 1 Die Ausübung des Vorkaufsrechts
erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mieters gegenüber dem Verkäufer.
(4) 1 Stirbt der Mieter, so geht das Vorkaufsrecht auf diejenigen über,
die in das Mietverhältnis nach § 563 Abs. 1 oder 2 eintreten. (5)
1 Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§ 577 a Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung
(1) 1 Ist an vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung
an den Mieter Wohnungseigentum begründet und das Wohnungseigentum veräußert
worden, so kann sich ein Erwerber auf berechtigte Interessen im Sinne des
§ 573 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 erst nach Ablauf von drei Jahren seit der Veräußerung
berufen. (2) 1 Die Frist nach Absatz 1 beträgt bis zu zehn Jahre, wenn
die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen
Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet
ist und diese Gebiete nach Satz 2 bestimmt sind. 2 Die Landesregierungen werden
ermächtigt, diese Gebiete und die Frist nach Satz 1 durch Rechtsverordnung
für die Dauer von jeweils höchstens zehn Jahren zu bestimmen. (3)
1 Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Mietrecht 2012 |