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MIETRECHTSLEXIKON Das Lexikon mit der garantierten Antwort zum Mietrecht - Mietrecht: Kinder im Mietshaus Der BGH hat sich in seinem Urteil vom 22. Januar 2003, Az: VIII ZR 244/02 sehr eindeutig und ausführlich zur Frage der Lärmbelästigung durch Wohngeräusche (Kinder) im Mietrecht geäußert: Die normalen Wohngeräusche anderer Mieter sind danach in einem Mietshaus hinzunehmen; hierzu gehört auch üblicher Kinderlärm, die von Kindern der Mieter ausgingen. Die Üblichkeit bestimmt sich nicht nach den Ruhe- und Ordnungsvorstellungen Dritter, sondern nach den Wohn- und Lebensbedingungen sowie den Bedürfnissen der Kinder und ihrer pflegenden und erziehenden Eltern. Die Mieter haben gegenseitig keinen Unterlassungsanspruch bei üblichem Kinderlärm in Mehrfamilienhaus. AG Kassel, Urteil vom 23. April 1991, Az: 872 C 855/91; WuM 1991, 558-559. Kein Anspruch auf Mietminderung: Zwar können grundsätzlich auch Lärmbelästigungen,
gleich ob innerhalb oder außerhalb des Mietobjekts, eine Mietminderung
rechtfertigen. Allerdings müssen Geräusche, die naturgemäß
dem Bewegungs- und Spieldrang von kleinen Kindern entsprechen, von den übrigen
Mietern eines Mehrfamilienhauses als vertragsgemäßer Gebrauch hingenommen
werden. Selbst häufige und über das übliche Maß hinausgehende
Lauf- und Spielgeräusche müssen grundsätzlich als sozialadäquat
hingenommen werden AG Braunschweig, Urteil vom 11. Juni 1999, Az: 117 C 1270/99;
LG Lübeck, 31. Januar 1984, 6 S 354/83, WuM 1989, 627 und AG Kassel,
23. April 1991, 872 C 855/91, WuM 1991, 558. Die Nutzung gemeinschaftlicher Flächen durch Kinder Soweit die Hausordnung, die auch Bestandteil der Mietverträge
über in der Wohnanlage oder dem Mietshaus vermieteten Eigentumswohnungen
ist, keine andere Regelung trifft, stehen die gemeinschaftlichen Grundstücksflächen
offen für das Spielen der Kinder der Hausbewohner auch mit ihren Freunden.
Damit gegebene ortsübliche Geräusche können nicht unterbunden
werden. Eine allgemein durch die Hausordnung beachtliche Ruhe und Ordnung
und Sauberkeit bedeutet nicht, das Kinderlärm nicht zu tolerieren ist.
LG Heidelberg 8. Zivilkammer, Urteil vom 23. Oktober 1996, Az: 8 S 2/96 Ist in der Hausordnung zum Mietvertrag vereinbart, daß
ruhestörende Geräusche zu vermeiden sind und dass Kinder nicht auf
Treppen, vor Haustüren und in Hausfluren spielen oder lärmen dürfen,
hat der Mieter gegen den Vermieter einen Anspruch darauf, dass dieser verhindert,
dass das Hofgelände einer Wohnanlage von Kindern zum Spielen benutzt
wird. AG Schöneberg, Urteil vom 9. November 1988, Az: 17 C 555/88. Fundstelle:
Grundeigentum 1989, 249. Mieter haben im Rahmen ihres Rechts auf vertragsgemäßen
Gebrauch der Gemeinschaftsanlagen auch das Recht, Spielkameraden ihrer Kinder
und deren Erziehungsberechtigte auf den hauseigenen Spielplatz mitzunehmen
und/oder die Kinder dort gemeinsam spielen zu lassen. AG Tempelhof-Kreuzberg,
Entscheidung vom 21. März 1989, Az: 14 C 327/88 ; MM 1989, Nr 10, 30 |