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Mietrecht, Milieuschutz, Grundausstattung einer Wohnung

    Mietrecht : Milieuschutz und Grundausstattung einer Wohnung

    Städte und Gemeinden können im Bebauungsplan oder einer sonstigen Satzung bestimmt Gebiete ausweisen, in denen die Erhaltung bestehender baulicher Anlagen (Gebäude) vorgeschrieben wird. Solche Satzungen können auch Mietobergrenzen nach Sanierungen festlegen. Die Prüfung der Gültigkeit solcher Satzungen ist außerordentlich komplex (zuständig: Verwaltungsgerichte). Sofern eine Mietobergrenze festgelegt ist, kann der Vermieter auch nach einer Sanierung höhstens eine Miete verlangen, die der Mietobergrenze entspricht.

    Eine Auflage zur Festschreibung von Mietobergrenzen ist bei der Genehmigung von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen in einer Mietwohnung im Gebiet einer Milieuschutzsatzung (§ 172 Abs 1 S 1 Nr 2 BauGB) rechtswidrig, wenn gemäß § 172 Abs 4 S 3 Nr 4 BauGB ein Anspruch auf die Genehmigung besteht. Ein solcher Rechtsanspruch besteht dann, wenn durch die bauliche Änderung lediglich ein zeitgemäßer Ausstattungszustand erreicht werden soll.
    Dabei verfügt eine durchschnittliche Wohnung dann über einen zeitgemäßen Ausstattungszustand , wenn die bauord-nungsrechtlich festgeschriebene Grundausstattung mit Küche, Bad und Toilette mit Wasserspülung und die nach der Verkehrsauffassung erforderlichen zeitgemäßen Frisch- und Abwassereinrichtungen, elektrischen Anschlüsse und eine Heizungsanlage nebst den damit sinnvollerweise verbundenen Einrichtungen enthalten sind. VG Berlin 19. Kammer, Urteil vom 17. Oktober 2001, Az: 19 A 234.00

    Siehe dazu auch >>> Wohnung

    Mietrecht 06 – 2012 Mietrechtslexikon