Mietrecht: Spinnen in der Wohnung als Mangel der Wohnung ?
Nach meines Erachtens zutreffender Ansicht des AG Köln gehört das Auftreten von Spinnen zu den „unvermeidlichen Gegebenheiten, insbesondere bei Parterrewohnungen im Zusammenhang mit einem Gartenstück davor, und ist nicht abhängig von dem Zustand des Gartens und kann in keinem Fall als erheblicher Mangel iSd des Mietrechts betrachtet werden. AG Köln, Urteil vom 26. November 1992, Az: 215 C 355/92 .
Die Haltung von Vogelspinnen ist generell nicht gefährlich, und deshalb auch in einem Terrarium innerhalb der Wohnung ohne weiteres zulässig.
Das VG Bayreuth 1. Kammer, Beschluß vom 14. November 2002, Az: B 1 S 02.960 hat seine Meinung im Urteil sehr ausführlich wie folgt begründet: NuR 2003, 502-504
„Bei Vogelspinnen, die zwar im Vergleich zu anderen Spinnenarten relativ groß werden, insgesamt betrachtet, insbesondere im Vergleich zum Menschen, aber als kleine Tiere anzusehen sind, kann sich ein ernsthaftes Gefahrenpotential allenfalls aufgrund einer gewissen Giftigkeit ergeben. Bei den vom Antragsteller gehaltenen Vogelspinnenarten handelt es sich nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen, insbesondere der vom Antragsteller der Antragsgegnerin vorgelegten Liste und Fachliteratur, aber auch vom Gericht gewonnenen Informationen aus dem Internet (insbesondere aus der Toxinfo-Datenbank – www.toxinfo.org – der Toxikologischen Abteilung der II. Medizinischen Klinik der Technischen Universität München; z.B. auch: Das Vogelspinnen InfoCenter – www.vsic.de -; www.ic-archiv.von-tronje.de ; www.bird-eating-spiders.de eines Tierpflegers aus dem Zoo Dortmund) um keine Arten, die aufgrund ihrer Giftigkeit Menschen ernstlich in ihrer Gesundheit beeinträchtigen können. Vorübergehende Gesundheitsstörungen, die keine weiterreichenden Folgen nach sich ziehen, sowie der Schmerz beim eventuellen Biß einer Vogelspinne, gehen nicht über das hinaus, was allgemein durch freilebende (auch einheimische) Tiere, insbesondere durch Insekten, hingenommen werden muß und kann.“
Mietrecht 06 – 2012
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