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Urteil zur Haltung von fünf Taschenhunden in der Mietwohnung

    Keine Ausnahme für Taschenhunde

    Auch für sogenannte winzig kleine »Taschenhunde« wird keine Ausnahme gemacht, das machte das Amtsgericht München Mietern klar, die gleich fünf solcher Hunde in der Wohnung gehalten hatten.

    Obwohl der Vermieter die Haltung eines Hundes zugestanden hatte, entspreche die Haltung von gleich fünf Hunden in der Wohnung trotz des Zugeständnisses und trotz der geringen Größe der Hunde nicht mehr dem vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung und sei unzulässig, entschied das Amtsgericht München(Urteil vom 12.05.2014 – 424 C 28654/13).

    Die Haltung von mehr als einem Hund in einer Mietwohnung entspricht in der Regel nicht mehr dem normalen Mietgebrauch und könne den Mietern untersagt werden, so das Amtsgericht.

    Der Mieter muss nun entweder aus der Wohnung ausziehen oder vier der fünf Hunde abschaffen.

    Hunde allgemein siehe » Hundehaltung

    Mietrecht 12 – 2015 Mietrechtslexikon