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Mietrecht: Haltung von Kampfhunden in einer Mietwohnung.

    Welcher Hund gilt als „Kampfhund“

    Verschiedene Bundesländer haben sogenannte „Kampfhundeverordnungen“ erlassen. Danach gelten in der Regel folgende Hunde als „Kampfhunde“. Die einzelnen Verordnungen unterscheiden sich nur unwesentlich. Im Streifall sollte die in dem jeweiligen Bundesland gültige Verordnung nachgelesen werden. Hier als Beispiel die Kampfhundeverordnung des Landes Baden-Württemberg:

    [Gerneralklausel]

    Als Kampfhund im Sinne der Verordnung sind zunächst solche Hunde anzusehen, bei denen durch Zucht, Haltung oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren ausgegangen werden kann. Eine gesteigerte Gefährlichkeit ist anzunehmen, wenn aufgrund Größe, Beißkraft, Beißverhalten oder vergleichbaren körperlichen oder verhaltensbezogenen Merkmalen erhebliche Verletzungen oder Schäden zu erwarten sind. Diese Eigenschaften können auf jeden Hund ohne Zuordnung einer besonderen Rasse zutreffen.

    [Rassen, bei denen die Eigenschaften als Kampfhund vermutet werden]

    Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier und der Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden. Bei diesen Rassen wird die Eigenschaft als Kampfhund vermutet. Hundehalter haben die Möglichkeit, im Rahmen einer „Verhaltensprüfung“ diese Vermutung zu widerlegen.

    [Kampfhunde wenn aggressiv und gefährlich]

    Als Kampfhunde gelten auch Bullmastiff, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Bordeaux Dogge, Fila Brasileiro, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Mastiff und Tosa Inu einschließlich ihrer Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, wenn bei Ihnen Anhaltspunkte für Aggressivität oder Gefährlichkeit erkennbar sind. Das heißt, diese Hunde sind nicht automatisch als Kampfhunde anzusehen, sondern sie müssen durch Aggressivität oder Gefährlichkeit aufgefallen sein. Sie werden auch die Eigenschaft als Kampfhund dann besitzen, wenn sie dieses Verhalten in Zukunft zeigen werden.

    [Sonstige Hunde gelten als Kampfhund wenn… ]

    Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht. Dies gilt insbesondere für Hunde, die bissig sind, in aggressiver oder gefahrdrohender Weise Menschen oder Tiere anspringen oder zum Hetzen oder Reissen von Wild oder Vieh oder anderen Tieren neigen.

    Anspruch auf Entfernung des Kampfhundes

    Ein Kampfhund hat in einem Mietshaus mit mehreren Wohnungen nichts zu suchen. Der Vermieter kann den Mieter dazu auffordern, den Kampfhund innerhalb angemessener Frist zu entfernen. Kommt der Mieter dieser Aufforderung nicht nach, so ist die fristlose Kündigung des Mietvertrages gerechtfertigt. Zu beachten: Ob eine gegen den Mieter gerichtete Räumungsklage berechtigt ist, oder nur auf Unterlassung der Hundehaltung geklagt werden kann ist umstritten. Zur Vermeidung eines Kosten – u. Klagerisikos sollte in diesen Fällen daher zweckmäßigerweise auf Unterlassung der Hundehaltung geklagt werden. Je nach Gefährlichkeit des Hundes Anspruch des Vermieters auf

    Beispielfall: Entfernung eines Kampfhundes (Pitbull-Terriers) Urteil des AG Frankfurt

    1. Hat sich der Vermieter im Mietvertrag über eine Wohnung in einem Mehrparteienhaus die Zustimmung zur Tierhaltung vorbehalten, liegt die Entscheidung, ob er einer Hundehaltung zustimmt, in seinem freien Ermessen. Von diesem Ermessen macht er rechtsfehlerfrei Gebrauch, wenn er den Mieter zur Entfernung eines Pitbull-Terriers aus der Wohnung auffordert, denn Hunde dieser Rasse gelten als solche mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit, also als Kampfhunde. Die potentielle Gefahr, die von einem solchen Hund ausgeht, stellt einen sachlichen Grund für das Verbot, einen Pitbull-Terrier in der Wohnung zu halten, dar.
    2. Wenn der Mieter der Aufforderung, den Pitbull-Terrier aus der Wohnung zu entfernen, nicht nachkommt, ist dies jedenfalls dann noch kein hinreichender Grund für eine fristlose Mietvertragskündigung, wenn der Vermieter die Hundehaltung in der Wohnung seit über 10 Jahren und die Haltung des Pitbulls seit 2 Jahren geduldet hat. Der Vermieter hat dann auf Unterlassung der Haltung dieses Hundes zu klagen.
    AG Frankfurt, Urteil vom 13. Februar 1998, Az: 33 C 4082/97 – 76

    Beispielfall: Fristlose Kündigung des Mieters

    Der Vermieter kann ein Wohnraummietverhältnis außerordentlich fristlos kündigen, wenn der Mieter trotz Abmahnung weiterhin einen Kampfhund in der Wohnung hält. AG Spandau, Urteil vom 22. März 2002, Az: 3b C 956/01

    Anmerkung: Beide Entscheidungen sind richtig. Der konkrete Einzelfall ist entscheidend. In aller Regel ist die fristlose Kündigung des Mietvertrages wegen Haltung eines Kampfhundes (-nach Abmahnung) gerechtfertigt wenn:

    – es bereits konkret zu Belästigungen von Mitmietern durch den Hund gekommen ist;
    – sich die Mitmieter durch ein entsprechendes Verhalten des Hundehalters oder des Hundes, zum Beispiel bei Begegnungen im Treppenhaus gefährdet fühlen;
    – die Gefährdung von Kindern, die im Treppenhaus oder den Außenanlagen spielen nicht völlig ausgeschlossen ist.

    Je nach Umständen des Einzelfalls eine ordentliche (fristgebunden) Kündigung oder eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt, sofern der Mieter den Hund nach einer entsprechenden Abmahnung nicht aus der Wohnung entfernt. Einzelheiten zur Kündigung siehe >>>>Kündigung. Zur Tierhaltung>>> Tierhaltung

    Mietrecht 05 2012 Mietrechtslexikon