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Zur Haltung eines Wickelbärs in einer Wohnung (Mietrecht)

    Zur Haltung eines Wickelbärs in der Wohnung (Mietrecht Tierhaltung)

    Wickelbären gehören zu der Familie der Kleinbären und erreichen ein Körpergewicht von bis zu 4,5 kg. Ihr natürlicher Lebensraum ist der tropische Regenwald (Südamerika). Die Wickelbären sind friedlich und werden schnell zahm. In ihrer Heimat werden die Wickelbären zum Teil wie Katzen gehalten.

    In einem Fall beim AG Heilbronn (Urteil aus dem Jahr 2005 – unbekanntes Aktenzeichen) war im Mietvertrag für Hunde und Katzen ein ausdrückliches Tierhalteverbot vorgesehen. Der Mieter hatte ohne nachzufragen einen Wickelbär in die Wohnung aufgenommen, der in einem besonderen Käfig gehalten wurde. Der Vermieter nahm dies zum Anlass das Mietverhältnis zu kündigen. Der Amtsrichter schaute sich das Tier persönlich an und befand, dass der Wickelbär eine Katze im Sinne der mietvertraglichen Regelung sei, die Tierhaltung damit untersagt war und die Kündigung rechtens sei.

    Die Entscheidung des Amtsgerichts hatte beim Landgericht keinen Bestand, der Mieter durfte den Wickelbär behalten bzw. die Kündigung war unwirksam. Das Gericht stufte den Wickelbären offenbar als Klaintier ein (Käfighaltung). Die Haltung von Kleintieren kann dem Mieter aber nicht verboten werden.

    (Mitgeteilt von Fachanwalt für Mietrecht Norbert Slomian, Heilbronn)

    Mietrecht 8/2012 Mietrechtslexikon