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Abgeschlossenheitsbescheinigung einer Miet-, Eigentumswohnung

    Abgeschlossenheitsbescheinigung

    Bei einer Abgeschlossenheitsbescheinigung, die auch als Abgeschlossenheits-Quittung bezeichnet wird, handelt es sich um ein Muss-Kriterium, wenn eine Mietwohnung in eine Eigentums-Wohnung umgewandelt werden soll. Damit eine Abgeschlossenheitsbescheinigung ausgestellt wird, muss der Wohnraum ganz bestimmte Kriterien erfüllen, wobei dabei die entsprechenden Regelungen des jeweiligen Bundeslandes gelten, in der sich der Wohnraum befindet.

    Voraussetzung für die Ausstellung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung

    Es muss einiges erledigt werden, damit eine Abgeschlossenheitsbescheinigung ausgestellt wird. Allerdings kann davon ausgegangen werden, dass diese ausgestellt wird, wenn die Wohnung von anderen Wohneinheiten klar getrennt ist. Zudem muss diese über einen eigenen (separaten) Zugang verfügen und mit den grundsätzlichen Einrichtungen ausgestattet sein:

    • Strom
    • Wasser
    • Abfluss
    • Toilette

    Für den Mieter hat die Aufteilung Folgen

    Hat sich ein Immobilienbesitzer dazu entschlossen, den Komplex in Wohnungseigentum umzuwandeln, dann hat das für den Mieter Folgen, wenn seine angemietete Wohnung umgewandelt wird. Wird seine Wohnung als Eigentumswohnung zum Verkauf angeboten, dann hat er das Vorkaufsrecht. In diesem Fall kann er die Wohnung zu den gleichen Konditionen erwerben, die der Verkäufer mit Dritten aushandelt. Jedoch gibt es hier eine Ausnahme: Möchte der Eigentümer die Wohnungen an Familienmitglieder verkaufen, dann entfällt das Vorkaufsrecht. Wichtig zu wissen, ist, das das Vorkaufsrecht auch nur dann gilt, wenn die Wohnung zum ersten Mal zum Verkauf angeboten wird.

    Ist eine Mietwohnung in eine Eigentumswohnung durch eine Abgeschlossenheitsbescheinigung umgewandelt worden, dann gilt für den Mieter ein erhöhter Kündigungsschutz. Dabei tritt eine Kündigungssperrfrist von mindestens drei Jahren ein, wobei die Frist in einigen Kommunen sogar bis zu 10 Jahren beträgt. Somit ist der neue Besitzer der Wohnung, noch nicht einmal in der Lage, dem Mieter aufgrund Eigenbedarfs zu kündigen.

    Das gilt auch in dem Fall, wenn eine Käufergemeinschaft ein Mehrfamilienhaus erwirbt, dass noch nicht in Wohneigentum umgewandelt ist und dieses erst nach dem Kauf vornimmt , um die Wohnungen auf die jeweiligen Gesellschafter aufzuteilen.