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Kellerasseln in der Wohnung

    Kellerasseln, Ungeziefer in der Mietwohnung

    Die Rechtsprechung zum Mietrecht geht bei massenhaften Auftreten von im Prinzip ungefährlichen Ungeziefer davon aus, das Ekelgefühle bei Menschen entstehen können. Das LG Saarbrücken 13. Zivilkammer, Urteil vom 12. Juni 1989, Az: 13 B S 123/88 begründete die Gesundheitsgefährdung für eine mit Kellerasseln befallene Wohnung wie folgt:
    „Das Auftreten von Kellerasseln in Wohnräumen in erheblichem Umfang kann auch bei normal empfindlichen Mietern zu erheblichen Ekelgefühlen führen, zumal dann, wenn ein solcher Befall auch in der Küche auftritt, so dass naturgemäß die Befürchtung bestehen kann, daß die Kellerasseln auch mit dort gelagerten Lebensmitteln in Berührung kommen. Es ist auch eine bekannte Tatsache, dass Ekelgefühle durchaus leicht zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen können, und zwar zu Beeinträchtigungen einmal unmittelbar physischer Art, wie etwa Brechreiz, darüber hinaus zu Beeinträchtigungen auch psychischer Natur, wenn die die Ekelgefühle auslösenden Umstände über einen längeren Zeitraum hinweg andauern.“
    Zurecht ist in Fällen dieser Art in der Regel eine erhebliche Gesundheitsgefährdung des Mieters anzunehmen. Dieser ist daher zu einer fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt.

    Eine Ausnahme besteht dann, wenn das Ungeziefer mit einer einfachen Schädlingsbekämpfung schnell und effektiv bekämpft werden kann. Siehe dazu >>> Kakerlaken

    Kündigt der Mieter das Mietverhältnis wegen gesundheitsgefährdender Beschaffenheit der Wohnung (hier: Befall mit Kellerasseln) fristlos, nachdem der Vermieter trotz Abmahnung keine Schädlingsbekämpfung durchgeführt hat, so ist der Vermieter für den aus der Vertragsverletzung erwachsenden Schaden ersatzpflichtig.

    Der Mieter kann dabei nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung iVm BGB § 536 a Ersatz seines Schadens verlangen. In Betracht kommen insoweit etwa die Maklerkosten für die Anmietung einer neuen Wohnung, die Umzugskosten, etwaige Renovierungskosten bei Einzug in die neue Wohnung oder unter bestimmten Voraussetzungen auch eine erhöhte Miete für die neue Wohnung. Nicht ersatzfähig sind jedoch Aufwendungen, die vom Mieter bei Einzug in die beanstandete Wohnung (zB Renovierungskosten, Gestaltungskosten) gemacht worden sind. Diese Kosten wären dem Mieter auch bei vertragstreuem Verhalten des Vermieters entstanden. Es fehlt daher an der Kausalität zwischen dem haftungsbegründenden Ereignis und dem vom Mieter geltend gemachten Schaden. LG Saarbrücken 13. Zivilkammer, Urteil vom 12. Juni 1989, Az: 13 B S 123/88). Quelle: WuM 1991, 91-93.

    Mietrecht 05 – 2012 Mietrechtslexikon