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Sorgfaltspflichten des Mieters beim Umgang mit dem Christbaum

    Mietrechtliche Betrachtung der Sorgfaltspflichten des Mieters beim Thema Weihnachtsbaum, Christbaum und Wunderkerzen

    Das Brennenlassen von Christbaumkerzen (echte Kerzen mit Flamme) in Abwesenheit wird wohl allgemein juristisch als grob fahrlässige Handlungsweise eingestuft. Entsprechend haften ein Mieter gegenüber dem Vermieter/Eigentümer für sämtlich entstandenen Schäden. Die Hausratversicherung oder sonstige Wohngebäudeversicherungen sind bei grob fahrlässiger Handlungsweise gemäß § 81 Abs, II VVG (Versicherungsvertragsgesetz) berechtigt, ihre Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers zu kürzen. Im Extremfall und bei vorsätzlicher Handlungsweise des Versicherungsnehmers wird die Versicherung völlig leistungsfrei.

    Nach älterem Recht (das Versicherungsvertragsrecht wurde Ende 2007 reformiert) waren Versicherungen bei grob fahrlässiger Handlungsweise grundsätzlich völlig leistungsfrei.

    Entsprechendes gilt für den >>>>Adventskranz

    Dazu eine anschauliche Entscheidung des LG Offenburg, 2. Zivilkammer, Urteil vom 17. Oktober 2002, Az: 2 O 197/02 (Wunderkerzen):

    Eine Versicherungsnehmerin in der Hausratversicherung hat einen Wohnungsbrand grob fahrlässig herbeigeführt, wenn sie Wunderkerzen, die an einem Weihnachtsbaum angebracht sind (obzwar sie nach den auf der Packung befindlichen Warnhinweisen nur zur Verwendung im Freien vorgesehen sind), anzündet, sich durch den Funkenflug unterhalb des Baumes Moos in einer dort aufgestellten Weihnachtskrippe entzündet und der Brand von dort auf das gesamte (Wohn-)Zimmer übergreift. Die Hausratversicherung ist dann leistungsfrei. Fundstellen NJW-RR 2003, 980

    Mietrecht 01- 2012 Mietrechtslexikon