Mietrechtliche Betrachtung der Sorgfaltspflichten des Mieters beim Thema Weihnachtsbaum, Christbaum und Wunderkerzen
Das Brennenlassen von Christbaumkerzen (echte Kerzen mit Flamme) in Abwesenheit wird wohl allgemein juristisch als grob fahrlässige Handlungsweise eingestuft. Entsprechend haften ein Mieter gegenüber dem Vermieter/Eigentümer für sämtlich entstandenen Schäden. Die Hausratversicherung oder sonstige Wohngebäudeversicherungen sind bei grob fahrlässiger Handlungsweise gemäß § 81 Abs, II VVG (Versicherungsvertragsgesetz) berechtigt, ihre Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers zu kürzen. Im Extremfall und bei vorsätzlicher Handlungsweise des Versicherungsnehmers wird die Versicherung völlig leistungsfrei.
Nach älterem Recht (das Versicherungsvertragsrecht wurde Ende 2007 reformiert) waren Versicherungen bei grob fahrlässiger Handlungsweise grundsätzlich völlig leistungsfrei.
Dazu eine anschauliche Entscheidung des LG Offenburg, 2. Zivilkammer, Urteil vom 17. Oktober 2002, Az: 2 O 197/02 (Wunderkerzen):
Eine Versicherungsnehmerin in der Hausratversicherung hat einen Wohnungsbrand grob fahrlässig herbeigeführt, wenn sie Wunderkerzen, die an einem Weihnachtsbaum angebracht sind (obzwar sie nach den auf der Packung befindlichen Warnhinweisen nur zur Verwendung im Freien vorgesehen sind), anzündet, sich durch den Funkenflug unterhalb des Baumes Moos in einer dort aufgestellten Weihnachtskrippe entzündet und der Brand von dort auf das gesamte (Wohn-)Zimmer übergreift. Die Hausratversicherung ist dann leistungsfrei. Fundstellen NJW-RR 2003, 980
Mietrecht 01- 2012 Mietrechtslexikon
7 weitere wichtige Themen für Mieter und Vermieter:
Mitrecht: Außerordentliche Kündigung bei Tod eines Mieters Sollte der Ehepartner eines Mieters versterben, dann hat der überlebende das Recht, entweder das Mietverhältnis fortzusetzen, oder aber dieses innerhalb von einem Monat ausserordentlich zu kündigen, nachdem der Todesfall eingetreten ist. Dabei muss jedoch die gesetzliche Kündigungsfrist eingehalten werden. Insbesondere bei den Zeitmietverträgen…
Mietrecht: Instandhaltungspflicht & -reparaturen Die Instandhaltung (Reparaturen) der Immobilie ist - soweit es sich um Wohnraum handelt - immer Sache des Vermieters. Es ist nicht zulässig, mit dem Mieter in einem vorformulierten Mietvertrag vertraglich zur Übernahme von Instandhaltungspflichten zu verpflichten. Ausnahme: Instandhaltungspflicht bei Mietereinbauten Für Installationen und Einbauten, die…
Änderung eines Mietvertrags durch regelmäßige Übung (Gewohnheitsrecht für Mieter) Juristen nennen es "konkludente Übung": In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass Mietverträge durch eine sogenannte „konkludente Übung“ inhaltlich ergänzt, geändert oder verändert werden können (zuletzt LG Wuppertal, Urteil vom 13.06.2013 – 9 S 245/12 bei Juris). Dazu ein Beispiel: Der…
Der Verzicht auf die Kündigungsmöglichkeit In Mietverträgen können Mieter auf die Möglichkeit der Vertragskündigung befristet verzichten. Vermieter können sich so durch Vereinbarung eines Kündigungsausschlusses oder vereinbartem Verzicht des Mieters auf die Kündigung vor einem unverhofften raschen Mieterwechsel schützen. Auch ein beiderseitiger, zeitlich begrenzter Kündigungsausschluss in einem Formularmietvertrag ist grundsätzlich wirksam…
Mietrecht: Der Aufwendungsersatz des Mieters Für den Fall, dass der Vermieter trotz >>> Abmahnung einen Wohnungsmangel nicht oder nicht fristgerecht beseitigt, bietet das Mietrecht dem Mieter die Möglichkeit, den Mangel selbst zu beheben oder durch Fachhandwerker beheben zu lassen. Die dafür vom Mieter getätigten Aufwendungen muss der Vermieter ersetzen (§…
Mietrecht: Hausbriefkasten Der Mieter hat Anspruch darauf, daß sein Briefkasten einen DIN-gerechten Einwurfschlitz aufweist, dh daß er mindestens 325 mm breit sein muß, um den ordnungsgemäßen Einwurf von DIN A 4 Umschlägen zu gewährleisten (LG Berlin, 11. Mai 1990, 29 S 20/90, MM 1990, 261; AG Charlottenburg, Urteil vom 16.…
Mitrecht: Außerordentliche Kündigung bei Tod eines Mieters Sollte der Ehepartner eines Mieters versterben, dann hat der überlebende das Recht, entweder das Mietverhältnis fortzusetzen, oder aber dieses innerhalb von einem Monat ausserordentlich zu kündigen, nachdem der Todesfall eingetreten ist. Dabei muss jedoch die gesetzliche Kündigungsfrist eingehalten werden. Insbesondere bei den Zeitmietverträgen…