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Mietrecht: Frösche im Gartenteich

    Gartenteich

    Wer auf seinem Grundstück einen Gartenteich anlegt und unterhält, der ist für den Teich verantwortlich. Dies kann also sowohl der Vermieter selbst als auch der Mieter sein. Der Mieter ist auch dann für den Gartenteich verantwortlich, wenn Ihm die Obhutspflicht (bspw. im Mietvertrag) übertragen wurde (BGH 5. Zivilsenat, Urteil vom 20. November 1992, Az: V ZR 82/91).
    Im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflichten muss der Teich so abgesichert sein, dass insbesondere spielende Kinder nicht hineinfallen können.
    Teichpumpen, Umwälzanlagen oder Springbrunnen sind hinsichtlich der Lärmentwicklung so einzurichten und zu betreiben, dass die Lärmentwicklung für einen Durchschnittsmenschen noch zumutbar ist, wobei es auch auf die in der Wohngegend normalerweise auftretenden Geräusche ankommt. Dabei ist zwischen Tag – und Nachtzeiten zu unterscheiden. Richtwerte für die Lärmbelästigung siehe >>> Nachtzeit
    Für die Anlage eines Gartenteiches siehe auch >>> Gartennutzung

    Mietrecht: Frösche oder Tiere im Gartenteich

    Zwei höchste deutsche Gerichte, nämlich der Bundesgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht haben alle , auch die mietrechtlichen Fragen „rund um den Frosch“ geklärt. Danach ist von der folgenden Rechtslage auszugehen:

    Aus den Urteilen:
    BGH 5. Zivilsenat, Urteil vom 20. November 1992, Az: V ZR 82/91
    BVerwG 6. Senat, Beschluß vom 14. Januar 1999, Az: 6 B 133/98

    1. Wer einen Gartenteich anlegt und unterhält, an dem sich Frösche (auch ohne jedes weitere Zutun) ansiedeln, ist für die von den Fröschen verursachten Lärmeinwirkung verantworlich. Übersteigt der Lärm die zumutbare Grenze, was insbesondere auch von der Lage der Wohnung (Entfernung zum Teich) abhängt, ist er verpflichtet, die Lärmeinwirkung auf Dauer zu beseitigen.

    2. Bei der Beurteilung von Lärmimmissionen ist auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen abzustellen. Für Lärm durch Froschquaken kann die erforderliche wertende Abgrenzung das geänderte Umweltbewußtsein und den auf Frösche bezogenen Artenschutz im Naturschutzrecht nicht unberücksichtigt lassen.

    3. Auch einem verständigen Durchschnittsmenschen sind aber massive Störungen seiner Nachtruhe (hier 64 dB (A) gegenüber dem Richtwert von 35 dB (A)) durch Froschlärm nicht zumutbar.

    4. Auch Froschlärm kann über eine Lärmpegelmessung nach den Richtwerten der VDI-Richtlinie 2058 Blatt 1 (oder ähnlichen Richtlinien wie TA Lärm, LAT-Hinweise) beurteilt werden.

    5. Bei Naturteichen ist Froschlärm ortsüblich und daher hinzunehmen.

    7. Auch Frösche in einem künstlich angelegten Gartenteich sind nach dem Bundesnaturschutzgesetz geschützt. Dies gilt auch für Frösche, die dort ausgesetzt worden sind. Das Nachstellen und das Fangen der Frösche ist ohne Rücksicht auf den damit verfolgten Zweck grundsätzlich verboten.

    8. Auch wenn alle erfolgversprechenden Maßnahmen zur Lärmverhinderung durch quakende Frösche grundsätzlich nach dem Naturschutzrecht verboten sind, müssen die Zivilgerichte prüfen, ob eine Ausnahmegenehmigung nach dem Bundesnaturschutzgesetz (§ 31 Abs 1 Nr 1) in Betracht kommt. (Zum Beispiel die Genehmigung zum Umsiedeln der Frösche) Nur wenn sie erteilt werden kann, kann der Nachbar, von dessen Teich der Lärm ausgeht, zur Lärmabwehr unter dem Vorbehalt einer behördlichen Ausnahmegenehmigung verpflichtet werden.

    9. Ist dagegen eine Ausnahme nach den Naturschutzgesetzen im konkreten Fall nicht möglich, so kann vom Nachbarn auch kein Vorgehen gegen den Froschlärm verlangt werden. Der Mieter / Eigentümer des betroffenen Grundstücks hat in diesem Fall auch keinen Anspruch aus finanzielle Entschädigung wegen der Lärmbeeinträchtigung.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat grundsätzlich anerkannt, von dem Verbot des Fangens und Nachstellens von Fröschen ausnahmsweise eine Befreiung in reinen Wohngebieten (je nach Einzelfall) erteilt werden kann. Dazu ist dann zunächst ein entsprechender Antrag bei der Naturschutzbehörde zu stellen.

    Zitat aus dem Urteil:
    Bei dem Interesse, als unmittelbarer Nachbar auf seinem Wohngrundstück davon verschont zu bleiben, daß sich innerhalb eines reinen Wohngebiets nach der künstlichen Anlegung von Gartenteichen ausgesprochen lärmintensive Rufkolonien von Froschpopulationen bilden, handelt es sich von den Verboten zum Schutz wildlebender Tiere nicht bedachtes Sonderinteresse, welches die Erteilung einer Befreiung gem. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG für Lärmschutzmaßnahmen rechtfertigen kann. Fundstelle: NJW 1999, 2912-2914.

    Was für Frösche gilt, gilt auch sinngemöß für alle sontigen zuwanderden Wildtiere, zum Beispiel Enten.

    Mietrecht 04 – 2012 Mietrechtslexikon