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Mietrecht: Heizkostenverteilung bei Wohnungsleerstand

    Mietrechtrechtliche Aspekte zu Thema Heizkostenverteilung bei Wohnungsleerstand für Mieter und Vermieter

    In dem jetzt vom BGH entschiedenen Fall ging es um darum, ob Hauseigentümer an die einmal gewählte Abrechnungsmethode bei der Heizkostenabrechnung gebunden sind. In dem Mehrfamilienhaus standen mehrere Räume leer und wurden nicht beheizt. Der Eigentümer hatte die Heizkosten seit 1987 nach der Gesamtwohnfläche umgelegt. Wegen des Leerstandes änderte er nun den Abrechnungsmodus. Er glaubte im Recht zu sein, denn die Heizkostenverordnung erlaubt dem Eigentümer eine beliebige Änderung innerhalb bestimmter Grenzen.
    Anstelle einer Umlage nach der Gesamtwohnfläche ist es prinzipiell zulässig, die Heizungsgrundkosten auch nur nach der beheizten Wohnfläche umzulegen. Im Mehrfamilienhaus sind die Brennstoffkosten immer Verbrauchsabhängig (Wärmezähler u.a.) abzurechnen. Siehe dazu >>> HeizkostenV . Wegen des Leerstandes war das für den Eigentümer natürlich günstiger. Die Heizungsgrundkosten legte der Eigentümer nun nur auf die tatsächlich bewohnten und beheizten Wohnungen um. Aus der Änderung ergab sich für einen Mieter eine Nachzahlungsforderung in Höhe von rund 1.400,00 €. Dagegen wehrte er sich.
    Der BGH wies in seinem Urteil darauf hin, dass es dem Eigentümer nicht möglich sei, eine Änderung des einmal gewählten Abrechnungsmaßstabes durchzuführen. Der Maßstab könne nur innerhalb der ersten 3 Jahre ab erstmaliger Festsetzung geändert werden. Auch ohne ausdrückliche vertragliche Regelung werde der Eigentümer durch die immer in gleicher Weise erfolgte Abrechnung der vergangenen Jahre festgelegt. Im Übrigen müsse der Eigentümer ohnehin die Kosten für leer stehende Wohnungen immer alleine tragen. BGH, Urteil vom 21. Januar 2004, Az: VIII ZR 137/03

    Mietercht 04 – 2012 Mietrechtslexikon