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Mietrecht: Messie als Vermieter und Messie-Wohnung

    Messie, hier nicht als Name sondern als Begriff

    Bei einem Messie handelt es sich um jemanden, der krankhaft besessen davon ist, jede Art von nutzlosen Gegenständen und auch Müll zu sammeln und aufzubewahren. Der nachstehende Fall ist geradezu typisch für einen „Messie“. Ursache sind in aller Regel psychische Störungen (Vermüllungssyndrom). Die Erkrankung wird erst seit den 80er Jahren erforscht. Nach Einschätzung von Experten soll es in Deutschland zurzeit etwa 2,5 Mio Menschen mit einem behandlungswürdigen Messiesyndrom geben. Diese Zahl scheint aber etwas hoch gegriffen zu sein. Ohne eine entsprechende Therapie wird der Messie sein Verhalten kaum ändern. Zwischenzeitlich gibt es in Deutschland auch zahlreiche überwiegend private Selbsthilfegruppen.

    Der Begriff ist aus dem Englischen Wort „mess“ abgeleitet, was so viel wie große Unortnung oder Schmutz bedeutet.

    Wohnungsprobleme eines Messie (Gerichtsurteil):

    Meist auf dem Fußboden seiner Wohnung stapelte der Mieter eine Unmenge Flaschen, Kartons, Plastiksäcke, Zeitschriften und Kleidungsstücke. Das führte zu einem muffigen oder sonst unzuträglichen Geruch in der Wohung, und veranlasste den Vermieter die sofortige (fristlose) Kündigung auszusprechen. Das alleine sei aber noch kein wichtiger Grund für eine Wohnungskündigung befand aber das Amtsgericht München (Urteil vom 12. Dezember 2002 Az: 453/29264/02), schließlich habe es sich nicht um biologischen Müll gehandelt. Die für den Vermieter zumutbare Grenze sei erst dann überschritten, wenn der Geruch „Außenwirkung“ entfalte, also zum Beispiel im Treppenhaus bemerkbar ist.

    Anmerkung: Das Gericht bringt zu Ausdruck, dass es wohl im Falle der Ablagerung von biologischem Müll anders entschieden hätte, d. h. die fristlose Kündigung als gerechtfertigt angesehen hätte. Biologischer Müll bedeutet im die Gefahr eines Befalles mit Ungeziefer, insweit wäre dann die (Bau-)Substanz der Wohnung konkret gefährdet. Der Vermieter sollte den Mieter wegen der vorgefundenen Zustände zunächst abmahnen. Wird die Wohnung dann nicht fristgerecht entmüllt, so dürfte in aller Regel eine ordentliche Wohnungskündigung wegen vertragswidrigem Gebrauch gerechtfertigt sein.

    Vertragsverletzung nach § 543 Abs 2 Satz 1 Nr 2 BGB.

    Redaktion 8/2012