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Beratungshilfe für rechtliche Probleme im Mietrecht Bürger mit geringem Einkommen haben Anspruch auf Beratungshilfe. Den Gesetzestext können Sie >>>hier einsehen. Die Beratungshilfe wird vom Amtsgericht bewilligt und bewirkt, dass das Honorar eines beratenden Anwalts von der Staatskasse übernommen wird. Ähnlich wie bei Arztbesuchen muss der Rechtssuchende an den Anwalt direkt eine Art "Eigenbeteiligung" in Höhe von 10 € bezahlen, die der Anwalt aber auch erlassen kann (§ 8 BerhG). Auch Ausländer haben, sofern sie in Deutschland leben, also "Bürger" dieses Landes sind, den gleichen Anspruch. Das gilt jedoch dann nicht, wenn die Beratung ausländisches Recht zum Gegenstand hat und kein Inlandsbezug besteht. Beispiel: Ein Türke will sich über die Kündigungsmöglichkeiten seiner Wohnung in Istanbul in Deutschland beraten lassen. Zunächst hat jeder, der Sozialhilfe oder Arbeitslosenhilfe
bezieht auch Anspruch auf Beratungshilfe. Der aktuelle Sozialhilfebescheid
ist dem Amtsgericht oder dem Rechtsanwalt vorzulegen. Aber auch bei höherem
Einkommen, vielen Kindern (Unterhaltslasten) Kreditraten usw. besteht
ein Anspruch auf Beratungshilfe. Grundsätzlich besteht ein Anspruch
auf Beratungshilfe dann, wenn dem Betroffenen auch Prozesskostenhilfe
zu gewähren wäre. Eine genauere Berechnung kann mit Hilfe des
Prosesskostenhilferechners im Lexikon erfolgen. >>>
Prozesskostenhilfe Wenn ein gewisses Vermögen vorhanden ist, muss dieses
eingesetzt werden, sofern dies dem Rechtssuchendem zumutbar ist. Alle Vermögensgegenstände,
die dem Familienunterhalt bzw. der Existenzgrundlage dienen, sind daher ausgenommen
und müssen nicht eingesetzt werden. Umfang der Beratungshilfe: Die Beratungshilfe umfasst den rechtlichen Rat und die damit zusammenhängenden Massnahmen, Hilfen und Unterstützungen. Also wenn der Anwalt für Sie an die gegenseite schreibt, oder mit ihre verhandelt oder auch einen außergerichtlichen Vergleich abschließt. Sie wird gewährt (§ 2 BerhG) bei Angelegenheiten des Zivilrechts Das Vorgehen in der Praxis: Zunächst sollten Sie Ihr Amtsgericht aufsuchen und dem dort zuständigen Rechtspfleger Ihr Problem schildern. Dazu müssen Sie Ihre Vermögenslage offen legen. Verdienstbescheinigung (Gehaltsabrechnung) sowie sonstige Belege (Sozialhilfebescheid) sind mitzunehmen. Der Antrag kann mündlich gestellt werden. Sie müssen auf dem Amtsgericht ein entsprechendes Formular ausfüllen und unterschreiben. Das allgemein gebräuchlich Formular stellen wir unseren Nutzern im Download das amtliche >>>> Formular zur Verfügung, es kann am Bildschirm ausgefüllt und ausgedruckt werden. Möglicherweise kann Ihnen der Rechtspfleger selbst weiterhelfen und Ihnen die gewünschten Informationen darlegen. Kann er selbst das nicht, stellt er Ihnen einen Berechtigungsschein aus, mit dem Sie einen Anwalt Ihrer Wahl aufsuchen können. Eine Alternative ist der direkte Gang zum Rechtsanwalt (in) ohne Umweg. Sie müssen dabei den Rechtsanwalt (in) von Anfang an darauf hinweisen, dass Sie das Mandat nur unter der Voraussetzung erteilen, dass ihnen Beratungshilfe bewilligt wird. Der Rechtsanwalt (in) ist nicht dazu verpflichtet, für Sie den Antrag bei Gericht zu stellen, wird es aber in den Meisten Fällen tun, wenn Erfolgsaussicht besteht. Wichtig: Im Antragsformular sind neben persönlichen Angaben und Angaben zu den Vermögensverhältnissen auch Lohnbescheinigungen und Steuerbescheide vorzulegen, sie sollten daher alle benötigten Unterlagen bereits bei Ihrem ersten Besuch beim Anwalt mitnehmen, das spart Zeit und unnötige Lauferei. Die Ausnahmen Bremen, Hamburg und Berlin In den Bundesländern Bremen und Hamburg gibt es keine Beratungshilfe, sondern eine öffentliche Rechtsberatung. Dafür eingerichtete Behörden (Rechtsauskunfs- und Vergleichsstellen) erteilen rechtliche Beratung. Der Gang zu einem Anwalt wird nicht unterstützt. In Berlin hat der Rechtssuchende ein Wahlrecht zwischen einer öffentlichen Beratung wie in Bremen und Hamburg und einer anwaltlichen Beratungshilfe. Mietrecht 04 - 2004 Mietrechtslexikon |
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