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Alle mietrechtlichen Aspekte von Laminatfußboden

    Mietrecht: Laminatfußboden

    Bei einem Laminatfußboden handelt es sich vereinfacht gesagt um Pressspanplatten, auf deren Oberseite eine hauchdünne Kunstoffschicht verleimt ist. Im Gegensatz zu Parkett, welches zumindest an der Oberseite aus einer Naturholz-Nutzschicht besteht, kann man Laminat nicht „abschleifen“ und „versiegeln“. Offenbar gibt es sehr große Qualitätsunterschiede was die Haltbarkeit des Bodens und die Unempfindlichkeit gegen Feuchtigkeit betrifft. Die häufigsten mietrechtlichen Probleme treten jedoch bei der Isolierung gegen Trittschall auf, was sich aus einer Vielzahl entsprechender Gerichtsurteile ablesen läßt. Die Hersteller scheinen dies erkannt haben, und bieten nun spezielle Laminatböden an, die den Trittschall um bis zu 50% vermindern sollen.

    Wie bei allen Böden aus Holzbestandteilen kann Feuchtigkeit dazu führen, dass sich der Boden durch Aufquellen des Materials verformt bzw. wölbt. Besonders bei Laminatböden geringer Qualität kann dies auch dazu führen, dass sich die Trägerplatte (in der Regel verleimter Pressspan) völlig auflöst und bröckelt. Materialermüdung spielt dabei eine ebenso große Rolle. Laminatböden müssen in aller Regel bei einem Wasserschaden (Waschmaschine, Verstopfung usw) ausgebaut bzw. völlig erneuert werden. Gerichtsurteile zur allgemeinen Lebensdauer eines Laminatboden liegen soweit ersichtlich bisher nicht vor. Es kann insoweit davon ausgegangen werden, dass die Lebensdauer von Laminatboden vergleichbar ist mit der von Teppichboden (10 Jahre) >>> siehe Teppichboden oder PVC Boden (10 Jahre LG Wiesbaden WM 1991,540). Siehe auch >>> PVC-Boden.

    Verformt sich der Laminatboden oder zeigt Auflösungserscheinungen, so ist die genaue Ursache eines Schadens nur durch Sachverständige zu ermitteln, wobei in der Regel ein teilweiser Ausbau des Bodens für die Begutachtung erforderlich ist. Behauptet der Vermieter, der Laminatboden sei infolge des Mietgebrauches beschädigt worden, trägt er die Beweislast dafür, dass die Schadensursache dem Obhutsbereich des Mieters entstammt. Besonders bei älteren Belägen, die schon von mehreren verschiedenen Mietern benutzt wurden, muss der Vermieter ausräumen, dass eine Materialermüdung oder z.B. Restbaufeuchte oder ein Wasserschaden beim Vormieter Ursache für den Schaden ist. LG Berlin 67. Zivilkammer, Urteil vom 18. November 2002, Az: 67 S 147/02 Fundstelle: ZM 2000, 549-550.

    Laminatfußboden Rückbaupflicht und Ersatzansprüche

    Für die Frage, ob der Mieter Schönheitsreparaturen am Laminatboden ausführen muss, siehe>>>Parkett

    Mietrechtliche Rückbaupflichten

    Ohne Zustimmung des Vermieters sollte sich kein Mieter zur eigenmächtigen Ausführung solch umfangreicher Baumaßnahmen entschließen. Das Amtsgericht Hamburg hat in der einzigen bisher zu diesem Thema vorliegenden Entscheidung (siehe unten) angenommen, dass solche Arbeiten noch vom vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gedeckt seien, und zwar auch dann, wenn die Zimmertüren dazu gekürzt werden müssten. Wäre die Verlegung nicht mehr als vertragsgemäßer Gebrauch anzusehen, dann wäre der Mieter zum sofortigen Rückbau verpflichtet.

    Der Mieter ist beim Auszug verpflichtet, alle vorgenommenen baulichen Änderungen restlos zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen (vollständiger Rückbau!). Das gilt auch für Fußbodenbeläge (OLG Frankfurt , Urteil vom 15. Februar 2001, Az: 1 U 190/99). Wurden die Zimmertüren verkürzt, so sind die Wohnungstüren zu erneuern, AG Hamburg, Urteil vom 23. Juni 1998, Az: 39A C 114/98.

    Wenn der Mieter dann bei Beendigung des Mietverhältnisses hinsichtlich dieser Wohnung einer Aufforderung zur Entfernung des von ihm verlegeten Laminatfußbodens nicht nachkommt, wäre er zum Ersatz der durch den Rückbau erforderlichen Kosten im Rahmen des Schadenersatzes verpflichtet (OLG Frankfurt/Main OLG-Report 2001, 319f.; AG Warendorf WM 2001, 488f.; T. Eisenhard, WM 1998, 447ff.) AG Brandenburg, Urteil vom 1. April 2003, Az: 32 C 181/00. Zum Schadensersatz gehört auch der Mietausfall, den der Vermieter dadurch erleidet, dass er die Wohnung erst verspätet weitervermieten kann.

    Ersatzansprüche des Mieters (BGB § 539): für von ihm eingebautes Laminat

    Die Ersatzpflicht des Vermieters für Aufwendungen des Mieters für Modernisierungen sollte immer in einer schriftlichen Vereinbarung geregelt werden. Man nimmt dabei allgemein an, dass der Mieter seine Aufwendungen in rund 5 Jahren Wohndauer „abwohnt“. Also bei einem Auszug nach dieser First keinen Anspruch mehr hat. Dies gilt wohlgemerkt nur dann, wenn Mieter und Vermieter überhaupt eine Vereinbarung abgeschlossen haben. Häufig beteilgt sich der Vermieter mit einem Kostenbeitrag, ohne eine besondere Absprache zu treffen. In diesen Fällen kann davon ausgegangen werden, dass der Vermieter sich nur in dieser Höhe an den Kosten beteiligen wollte und nicht bereit dazu ist nach dem Auszug weitere Geldmittel zur Verfügung zu stellen. Dieser Wille ist auch für jeden vernüftig denkenden Mieter erkennbar, so dass Nachforderungen wegen Aufwendungen nach dem Auszug in solchen Fällen ausgeschlossen sind. Aber auch der Vermieter kann in diesen Fällen keinen Rückbau mehr verlangen.

    Hat der Vermieter bis zum Auszug gar keine Kenntnis von Modernisierungen des Mieters und war diese auch nicht vereinbart, so kann der Mieter in aller Regel keinerlei Aufwendungsersatz verlangen. Allenfalls dann, wenn die Modernisierung dazu führt, dass der Vermieter die Wohnung zu einem höheren Preis weitervermieten kann, bestehen Aufwendungsersatzansprüche des Mieters.

    Die geltenden Rechtsgrundsätze zur Problematik des Aufwendungsersatz hat bspw. das LG Düsseldorf ausführlich dargestellt (wörliches Zitat aus dem Urteil des LG Düsseldorf, vom 15. November 2001, Az: 21 S 644/00):

    „Zwar hat die Mieterin unstreitig die Sanitäreinrichtungen im Bad nebst Wand- und Bodenfliesen, sowie Wand- und Bodenfliesen in der Küche und die Einbauküche für 29029,83 DM erneuern lassen. Es fehlt jedoch an den Anspruchsvoraussetzungen des § 539 Abs. 1 BGB . Es handelte sich um eine nützliche Verwendung i.S.d. § 539 Abs. 1 BGB, da hierzu solche Aufwendungen zählen, die zumindest auch der Mietsache zugute kommen sollen, indem sie deren Nutzungsmöglichkeit erweitern, sie aber nicht grundlegend verändern. Hierzu gehören Maßnahmen, die der Verbesserung des Vertragsgebrauchs (Modernisierung) dienen.

    Die Mieterin handelte jedoch ohne den erforderlichen Fremdgeschäftsführungswillen. Sie hat die Arbeiten vorgenommen, um die Mietsache zu verschönern bzw. sie nach ihren Bedürfnissen gestaltet. Die Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag, nach denen sich die Verwendungsersatzansprüche des § 539 Abs. 1 BGB richten, setzen jedoch voraus, dass ein Fremdgeschäftsführungswille bei dem Mieter/Geschäftsführer vorliegt, d.h. dass der Wille darauf gerichtet sein muss, dass der Mieter die Maßnahme für den Vermieter vornimmt. Dies war vorliegend nicht gegeben.

    Auch weitere Ansprüche der Mieterin scheiden aus, ebenso scheidet ein Anspruch nach § 812 BGB wegen ungerechtfertigter Bereicherung des Vermieters aus. Zwar kann ein Mieter dann, wenn ein sonstiger Ersatzanspruch ausscheidet, Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend machen, wenn der Vermieter die Sache zurückerhält und zu einem höheren Mietzins weitervermieten kann. Dies ist hier aber nicht der Fall.“

    Trittschall und Lärmschutz

    Insbesondere bei unsachgemäß verlegtem Laminat treten sehr häufug Probleme mit dem Trittschall auf. Siehe dazu >>> Lärm

    Darf Vermieter Laminat statt Teppichboden verlegen?

    Im Rahmen ihrer generellen Instandhaltungspflicht sind Vermieter dazu verpflichtet, auch den Teppichboden zu erneuern, wenn er verschlissen ist. In einer Stuttgarter Wohnung war dies nach 17 Jahren wohl der Fall, wobei der Vermieter die grundsätzliche Pflicht zur Erneuerung des Teppichbodens anerkannte, diesen jedoch gegen ein Laminat austauschen wollte. Der Mieter wollte aber wieder Teppichboden haben, und nachdem man sich nicht einigen konnte, musste schließlich das Landgericht Stuttgart den erbittert geführten Streit in der Berufungsinstanz entscheiden.

    Das LG Stuttgart (Urteil vom 1.7.2015, 13 S 154/14) folgt bei seiner Entscheidung zugunsten des Mieters der Ansicht der wichtigsten deutschen Mietrechts-Kommentatoren (Schmidt-Futterer, Mietrecht, 11. Auflage; § 535 Rn.63; Blank-Börstinghaus, Miete, 4. Auflage 2014, Rn. 370), die es dem Vermieter nur zugestehen die Wohnung im Rahmen der gesetzlichen Erhaltungspflicht unwesentlich und ohne Wertverlust verändern. Vermieter seien gehalten, bei Beseitigung von Mängeln möglichst den ursprünglichen Zustand der Mietsache wiederherzustellen. Laminat statt Teppichboden stelle aber eine wesentliche Abweichung vom bisherigen Zustand der Wohnung dar, die der Mieter nicht hinnehmen muss, so das Gericht. Der Vermieter wurde entsprechend verurteilt, den Teppichboden der gesamten Wohnung durch einen neuen Boden in ähnlicher Qualität und Farbe zu ersetzen, auf Laminat muss er verzichten.

    Anmerkung: Modernisierungen (zum Beispiel Einbau neuer dichter Fenster) des Vermieters sind etwas anderes als Instandsetzungen, diese muss der Mieter dulden. Ist die Veränderung, die sich nach einer Instandsetzung ergibt nur unwesentlich, so muss der Mieter eine solche Veränderung auch nur hinnehmen, wenn die Abwägung der beiderseitigen Interessen ergibt, dass dem Mieter die unwesentliche Änderung zumutbar ist. Eine solche Entscheidung ist stark vom subjektiven Empfinden abhängig und kann nur im Einzelfall getroffen werden.

    Mietrecht 09 – 2015 Mietrechtslexikon