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Mietrechtliche Aspekte zur Haltung eines Wachhundes

    Mietrecht: Haltung eines Wachhundes

    1. Ist dem Mieter die Tierhaltung eines Wachhundes vom Vermieter erlaubt worden, so umfaßt die Erlaubnis auch einen neu angeschafften Wachhund nach mehrjähriger Unterbrechung der Tierhaltung.

    2. Auf einsam gelegenem Wohngrundstück umfaßt der Wohngebrauch die Tierhaltung eines Wachhundes in der Wohnung. AG Neustrelitz, Urteil vom 27. Oktober 1994, Az: 2 C 436/94

    Anders wäre zu entscheiden, wenn sich der Vermieter den Widerruf seiner Zustimmung vorbehalten hätte (sollte man immer tun) und die Zustimmung nach Verlust des ersten Hundes widerrufen worden war.

    Wurde die Zustimmung unwiderruflich erteilt, so kann man sie auch (ohne Vorbehalt) nicht zruück nehmen.

    Mietrecht 03 – 2015 Mietrechtslexikon