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Mietrechtliche Aspekte zu Wanzen (Elektronische Abhörgeräte)

    Mietrecht: Wanzen (= Elektronische Abhörgeräte)

    Wer das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört, begeht eine Straftat, strafbar nach § 201 StGB (Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe).

    Nicht strafbar ist das Abhören (Belauschen) von Gesprächen ohne Abhörgerät!

    Das Abhören einer Wohnung stellt damit eine gegen den Bewohner gerichtete Straftat dar. Die sofortige fristlose Kündigung der Wohnung ist gerechtfertigt, ebenso Schadensersatzansprüche.

    Soweit ersichtlich ist zu diesem Thema noch kein Urteil eines Gerichtes ergangen.

    Zu den Tierischen Wanzen » blutsaugende Insekten

    Mietrecht 03 – 2015 Mietrechtlexikon