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Mietrechtliche Aspekte einer Jauchegrube in der Nachbarschaft

    Die Jauchegrube in der Nachbarschaft

    Die Belästigungen, die von einem Bauernhof mit Großviehhaltung ausgehen, überstiegen das Maß dessen, was auch in einem Dorfgebiet mit dem Begriff „Gesundes Wohnen“ noch vereinbar ist, so entschied der bayerische Verwaltungsgerichtshof (Auszug aus dem Urteil siehe nachstehend).

    Die Lage der Wohnung in unmittelbarer Nähe eines landwirtschaftlichen Betriebes wird in aller Regel von den Gerichten als objektiv mangelhaft angesehen werden. Eine Beeinträchtigungen der Gesundheit oder des Wohlbefindens der Mieter ist nicht ausgeschlossen (Insekten, Gerüche, Lärm,- rund um die Uhr). Dem Mieter wird aber in den seltensten Fällen eine solche Lage der Wohnung unbekannt bleiben, so dass alle Ansprüche auf Mietminderung, Schadens- oder Aufwendungsersatz ausgeschlossen sind (§ 536b BGB).

    Hier der Auzug aus dem Gerichtsurteil

    Um eine ausreichende Leistung der Abluftanlage zu erreichen, müßten die Fenster auf der Nordseite, vor allem im Sommer, wohl offen gehalten werden. Das bedeute, daß der Lärm und die Insekten in Richtung des Wohngrundstücks austräten. Die Güllegrube werde 4-wöchentlich, die Jauchegrube 2-wöchentlich geleert, verbunden mit dem Aufrühren der Gülle. Der Schlepper entwickle einen Spitzenpegel von ca. 85 dB(A). Zusammenfassend sei festzustellen, daß die für das Wohnen bevorzugte Südseite hier stark beeinträchtigt werde. Falls sich die Bewohner an das Landratsamt wenden würden, müsse dieses prüfen, ob z.B. die Lüftungsanlage dem Stand der Technik entspreche, und abwägen, ob ein Einschreiten auch unter Gesichtspunkten der wirtschaftlichen Zumutbarkeit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entspreche. Die Immissionen seien als nicht nur belästigend, sondern erheblich belästigend einzustufen. Der Aufenthalt im Garten, der mit dem reinen Wohnen normalerweise verbunden sei, sei hier vom Betriebsgebaren abhängig. Hinzu kämen die Westwindlage und die Winkelsituation, die eine austauscharme Situation darstellten. Die Belästigungen überstiegen das Maß dessen, was auch in einem Dorfgebiet mit dem Begriff „Gesundes Wohnen“ noch vereinbar sei. In der näheren Umgebung habe er keine vergleichbare Situation vorgefunden. Das Wohnhaus der Beigeladenen sei von den Immissionen her günstiger gelegen. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München 1. Senat, Urteil vom 25. Juni 1996 , Az: 1 B 92.2679 .

    Mietrecht 03 – 2012 Mietrechtslexikon