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Mietrechtliche Aspekte beim Dachgeschossausbau

    Mietrecht: Dachgeschossausbau

    Nach § 554 Abs 1 BGB sind Mieter verpflichtet, alle Baumaßnahmen zu dulden, die der Schaffung von neuem Wohnraum dienen. Im Rahmen einer >>> Teilkündigung hat der Vermieter die Möglichkeit bisher nicht als Wohnraum genutzte Flächen, die zusammen mit anderen Wohnungen mitvermietet sind, insoliert zu kündigen. Der Vermieter kann daher ein bisher z. B. als Trockenboden oder Speicher genutztes Dachgeschoss kündigen um es als Wohnung auszubauen.
    Besonders bei einem Ausbau des Dachgeschosses sind die Bauarbeiten für die übrigen Mieter mit großen Belastungen und Beeinträchtigungen der Wohnqualität verbunden. Wie grundsätzlich bei Modernisierung haben die Mieter daher das Recht eine Mietminderung für die Dauer der Beeinträchtigung vorzunehmen. Je nach Schwere der Beeinträchtigung sind etwa 23 % bis zu 33 % Mietminderung angemessen (LG Berlin GE 96, 1051; LG Hannover WM 86,311), in besonderen Einzelfällen auch darüber.
    Siehe auch >>> Baulärm und >>> Lärm

    Mietrecht 08 – 2015 Mietrechtslexikon