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Mietrechtliche Aspekte der Prostitution und Wohnungsprostitution

    Mietrecht: Prostitution, Wohnungsprostitution

    Siehe dazu auch >>> Bordell (Ansprüche der Mitmieter, Kündigung der Wohnung usw)

    Von einem Bordellbetrieb zu unterscheiden ist die reine Wohnungsprostitution. Der Bordellbetrieb wird in der Regel rechtlich als Vergnügungsstätte eingestuft, und ist daher in reinen Wohngebieten oder Mischgebieten bauplanungsrechtlich nicht zulässig. Bei der Wohnungsprostitution handelt es sich dagegen um eine einfache gewerbliche Nutzung, die im Mischgebiet zulässig ist BVerwG 4. Senat, Beschluß vom 29. Oktober 1997, Az: 4 B 8/97. Wohnungsprostitution als eine gewerbliche Nutzung (vgl. dazu BVerwG, Beschluß vom 28. Juni 1995 – BVerwG 4 B 137.95 – ZfBR 1995, 331).

    Wohnungseigentum: Anspruch auf Unterlassung der Nutzung von Sondereigentum als Bordellbetrieb

    OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat, Beschluß vom 12. März 2003, Az: 3 Wx 369/02:

    Gehen von einem in einer Eigentumswohnung betriebenen Bordell Störungen aus, die die gemeinschaftliche Nutzung der Wohnungseigentumsanlage oder den Verkehrswert oder Mietpreis der Wohnungen nicht unerheblich beeinträchtigen, so können die übrigen Eigentümer Unterlassung dieser Nutzung verlangen.
    Damit schließt sich das OLG Düsseldorf der Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofs Berlin an (WuM 2003, 39 = NZM 2003, 112), wonach das Grundrecht auf Eigentum es nicht gebietet, den Nachteilsbegriff des § 14 Nr. 1 WEG auf physikalische Einwirkungen wie Immissionen zu beschränken. Die Beeinträchtigung kann auch darin bestehen, dass ein zwar gesetzlicher erlaubter, aber mit einem sozialen Unwerturteil breiter Bevölkerungskreise behafteter Betrieb sich negativ auf den Verkehrswert oder Mietpreis der Eigentumswohnungen auswirkt.

    Zu beachten: Das OLG Düsseldorf verwendet ausdrücklich den Begriff „Bordell“ in der Urteilsbegründung. Daraus kann geschlossen werden, dass die reine Wohnungsprostitution – ausgeübt durch einen Mieter oder Eigentümer – nicht durch Beschluß der Eigentümerversammlung untersagt werden kann. Ein solcher Beschluß würde möglichweise die Persönlich-keitsrechtes der Prostituierten unzumutbar einschränken und wäre daher rechtswidrig (unwirksam).

    Mietrecht 07 – 2004 Prostitution Mietrechtlexikon