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Mietrechtliche Aspekte bei Lüftungsanlagen

    Mietrecht: Lüftungsanlage, Raumlüftung

    Die in Deutschland empfohlenen durchschnittlichen Werte für den Luftvolumenstrom sind in DIN 18017-3 und DIN 1946-6 geregelt. Die Lüftung ist abhängig von der Raumgöße (Volumen) und der Anzahl der Personen, die sich im Raum regelmäßig aufhält.

    Zusammengefaßt gilt folgende Faustregel:

    Die Anforderungen an die Lüftung von normal belegten und belasteten Wohnungen können als erfüllt gelten, wenn im Jahresdurchschnitt eine ständige Grundlüftung entsprechend einem durchschnittlichen Luftwechsel (Luftwechselrate) von 0,4/h bis 0,5/h realisiert und eine zeitweilige Bedarfslüftung entsprechend einem Luftwechsel von 0,8/h möglich ist und bei höherer Belastung im Küche- und/oder Sanitärbereich auch in Anspruch genommen wird. (Die Luftwechselrate ist das Verhältnis zwischen dem ausgetauschten Luftvolumen pro Stunde zu dem gesamten Raumvolumen).Quelle: Heinz Ehrenfried, in Informationsschrift des Instituts für Erhaltung und Modernisierung von Bauwerken e.V. an der TU Berlin. Diese Luftwechselraten tragen den Überlegungen zu Feuchte, CO2 und Körpergerüchen Rechnung, und haben zu den Richtwerten der DIN 1969-6 geführt. Das entspricht einem hygienisch notwendigen Volumenstrom 30 m³ Frischluft je Person und Stunde.

    Kostenumlage auf die Mieter

    Die Kosten der Wartung einer Lüftungsanlage einschließlich der Regelanlage können als sonstige Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden. AG Köln, Urteil vom 8. Dezember 1995, Az: 205 C 195/95. Dazu ist jedoch erforderlich, dass diese Kosten ausdrücklich im Mietvertrag als umzulegende Kosten angegeben werden.
    Anderer Ansicht ist das LG Frankenthal/Pfalz, Urteil v. 19.5.1999, 2 S 7/99, NZM 1999, S. 959, danach sollen die Kosten für eine Lüftungsanlage in einem Gebäude mit Mietwohnungen auch dann umgelegt werden können, wenn Sie diese nicht gesondert im Mietvertrag unter „Sonstige Betriebskosten“ aufgeführt sind.

    Die Begründung des Gerichts: Bei der Lüftungsanlage würde es sich um eine Einrichtung handeln, die dem Anwesen dauernd zu dienen bestimmt ist. Die Wartungskosten für solche Anlagen seien nur deshalb nicht in der Betriebskostenverordnung (bis zum 31.12.2003 noch geregelt in Anlage 3 zu § 27 der II. Berechnungsverordnung) aufgeführt, weil sie nur in einer geringen Anzahl von Mietgebäuden in unserer Region eingebaut wären. Die Begründung ist wenig überzeugend, denn auch in 2004 ist das Vorhandensein einer zentralen Lüftungsanlage sehr selten, sodass solche Kosten für den Mieter überraschend sind. Das gilt nicht für die Lüftung innenliegender Bäder und Toiletten. Die Rohrleitungen dieser Anlagen sind jedoch weitgehend wartungsfrei, sodass keine Notwendigkeit bestand, diese Position in die BetriebskostenVO aufzunehmen. Die Instandhaltung der Lüftungsventilatoren innerhalb der Wohnung ist Sache des Vermieters, es sei denn es handelt sich bei einer Reparatur um einen Kleinschaden, den der Vermieter durch eine „Bagatellschadensklausel“ auf den Mieter abgewälzt hat. Siehe >>> Bagatell-schadensklausel

    Mietrecht 06 – 2012 Mietrechtslexikon