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Mietrechtliche Aspekte bei einem Swingerclub im Wohnhaus

    Mietrecht: die mietrechtlichen Aspekte bei einem Swingerclub

    Mietrechtlich kann die Nutzung eines Gebäudes als Swingerclub nicht untersagt werden. Der Bundesgerichtshof stellte in einem Urteil aus dem Jahr 1985 (!) bereits klar, dass moralische Bedenken bei der Beurteilung von Wohnungsnutzungen keine Rolle spielen.

    BGH 5. Zivilsenat, Urteil vom 12. Juli 1985, Az: V ZR 172/84:
    Eine das sittliche Empfinden von Nachbarn verletzende Nutzung eines Grundstücks durch einen Mieter, die nach außen nicht wahrnehmbar ist, begründet keinen Beseitigungsanspruch oder Unterlassungsanspruch nach BGB §§ 1004, 906 gegen den Vermieter.

    Enscheidend ist daher, ob von dem „Betrieb“ nach außen Störungen ausgehen. Störungen sind auch darin zu sehen, dass andere Mieter mit Freiern oder „Besuchern“ zusammentreffen oder es zu peinlichen Verwechslungen (Eingangtüren, Haustürklingel usw.) kommen kann. Dazu das nachstehende Urteil des AG Charlottenburg.

    Hier der Auzug aus dem Gerichtsurteil

    Duldet der Vermieter eines Wohnhauses, daß in einer ehemaligen Gaststätte im Erdgeschoß ein bordellartiger Betrieb (sogenannter „Swinger-Club“) eingerichtet wird, durch den für Mieter im ersten Stock unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen (durch Musik, Fahrzeugverkehr, lautstarke Besucher und Geschlechtsaktsgeräusche) sowie Geruchsimmissionen (durch Entlüftungsöffnungen dringende Rauch- und Nikotinschadstoffe) verursacht werden, dann ist der Mieter zu einer Minderung des Mietzinses um 55% im Winter und 70% im Sommer und darüber hinaus berechtigt, die Beseitigung der Mängel zu verlangen. AG Charlottenburg, Urteil vom 4. November 1998, Az: 20b C 182/96

    Mietrecht 01- 2012 Mietrechtslexikon