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Mietrechtliche Folgen von Bettwanzen in der Wohnung

    Meinten Sie Bettwanzen oder >>> elektronische Wanzen = Abhörgeräte

    Was sind Bettwanzen?

    Bettwanzen sind plattgedrückte, je nach Entwicklungsstadium 1 – 7 mm grosse, gelbbraun bis rotbraun gefärbte Insekten. Larven und erwachsene Tiere unterscheiden sich nur in ihrer Grösse. (Bilder z.B. bei www.schaedlinge-online.de).

    Nach dem gegenwärtigen Stand des Wissens übertragen Bettwanzen bei uns keine Krankheitserreger. Quelle: Berliner Betrieb für Zentrale Gesundheitliche Aufgaben (BBGes) Institut für Tropenmedizin.

    Bettwanzen sind Blut saugende Insekten. Im Gegensatz zu einer Stechmücke, die nur einmal sticht, benötigen Wanzen 5 Blutmahlzeiten – eine in jedem Entwicklungsstadium. Jedes Wanzen-Weibchen legt etwa 200 Eier. Wanzen stechen den Menschen vorwiegend nachts. Nach dem 5 – 10 Minuten dauernden Stich wandern die Tiere wieder in ihre Verstecke. Der beim Stich abgegebene Speichel enthält juckreizauslösende Stoffe. Dieser Juckreiz kann 7 – 10 Tage andauern. Es entstehen Quaddeln, Stichstellen können sich enzünden und sind äußerst unangenehm. Allergiker können durchaus heftige Reaktionen zeigen. Ist die Wohnung mit Bettwanzen befallen ist sie in kürzester Zeit nahezu unbewohnbar. Wanzen müssen unbedingt unverzüglich fachmännisch bekämpft werden. Die Bekämpfung von Bettwanzen war im bis Dezember 2000 geltenden Bundesseuchengesetz vorgeschieben. Es wurde duch das Infektionsschutzgesetz ersetzt, dass keine entsprechenden Vorschriften mehr enthält. Wanzen waren besonders in der ersten Nachkriegszeiten eine echte Plage. Damals standen auch keine geeigneten Insektengifte für die Bekämpfung zur Verfügung.

    Zum Sonderfall eines Befalls mit >>>Schwalbenwanzen.

    Wer ist bei einem Wanzenbefall verantwortlich und trägt die Kosten?

    Zunächst muss der Vermieter die Möglichkeit ausschließen, dass die Wanzen aufgrund eines Gebäudemangels eingewandert sind oder eingeschleppt wurden, oder sich (unerkannt) bereits beim Einzug des Mieters in der Wohnung in entsprechenden Verstecken befanden. Bettwanzen können auch aus einem von verwilderten Haustauben bewohnten Dachboden in die darunter liegende Wohnung eindringen. Duldet der Vermieter eine Taubenbesiedlung des Dachbodens, stellt dies einen Wohnungsmangel dar.

    Bei unmöbliert und frisch renoviert übernommenn Wohnungen wird aber in aller Regel der Mieter (zumeist unbewußt) selbst verantwortlich sein. Jedenfalls ist es Sache des Mieters zu beiweisen, dass er den Befall der Wohnung mit Insekten nicht zu verteten hat. ( LG Hamburg ZMR 2000,764). Diese Insekten werden häufig durch den Kauf alter Möbel, alter Spiegel, alter Bilder und Wandteppiche sowie Regale und Gegenstände aus Holz eingeschleppt. Dies ist durchaus auch beim Kauf von Antiquitäten, Betten, Sesseln und Couches sowie Möbeln aus zweiter Hand möglich. Auch bei Auslandsreisen können sich Bettwanzen in Kofferschlössern und Falten von Rucksäcken verbergen und so in die Wohnungen gelangen. Auf diese Weise werden Bettwanzen durchaus auch zum „Mitbringsel“ von liebem Besuch. Dem Mieter dürfte also der entsprechende Beweis bei Bettwanzen in den seltensten Fällen gelingen.
    In aller Regel trägt daher der Mieter die Kosten der Schädlingsbekämpfung.

    Die Mieter muss den Ungezieferbefall dem Vermieter anzeigen, damit dieser geeignete Maßnahmen treffen kann, um eine Verseuchung weiterer Wohnungen in diesem Gebäude auszuschließen. Versäumt er dies, haftet er dem Vermieter gegenüber für alle weiteren Schäden (Mietausfall, Bekämpfungskosten).

    Die Bekämpfungsmassnahmen können nur von einem geprüften Schädlingsbekämpfer durchgeführt werden, sie gehören nicht in Laienhand, weil durch den unsachgemässen Einsatz von Schädlingsbekämpfungsmitteln gesundheitliche Beeinträchtigungen sehr wahrscheinlich sind. Der Schädlingsbekämpfer gibt in der Regel noch weitere spezielle, die Wohnung betreffende Hinweise.

    Entwesung

    In den Nachkriegsjahren nannte man die Schädlingsbekämpfung im Amtsdeutsch „Entwesungsmaßnahme“. Die stattlichen Behörden konnten auf Grundlage des Bundesseuchengesetzes auch Schädlingsbekämpfungen zwangsweise anordnen und durchführen lassen. Auch heute ist dies im Rahmen der allgemeinen Polizeigesetze zur Gefahrenabwehr (Gesundheitsschutz) noch möglich. In einem solchen Fall können die Behörden wegen der Kosten auch den Eigentümer (Vermieter) unmittelbar in Anspruch nehmen, und zwar völlig unabhängig davon, ob er für die Einschleppung der Insekten verantwortlich ist. Der Hauseigentümer ist „Zustandsstörer“. BVerwG Beschluß vom 18. September 1987, Az: 3 B 21/87.

    Mietrecht 04 – 2012 Mietrechtslexikon