Zum Inhalt springen

Mietrechliche Aspekte zum Thema Waschmaschine

    Mietrecht: Waschmaschine

    Die Nutzungsdauer einer handelsüblichen Waschmaschine (keine Industriemaschine) wird üblicherweise mir rund 7 Jahren angesetzt. Diese Nutzungsdauer ist beispielsweise bei einer Beschädigung der Waschmaschine in einem Schadensfall zu Grunde zu legen. Das AG Pinneberg legte eine Wertverlust von 15 % pro Nutzungsjahr in seinem Urteil fest. (AG Pinneberg, Urteil vom 8. Oktober 1982, Az: 40 C 169/82).

    Waschmaschine in der Wohnung

    1. Das Aufstellen und Benutzen einer Waschmaschine in der Mietwohnung ist grundsätzlich dem vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache zuzurechnen, auch wenn im Mietvertrag die Pflicht zur Nutzung einer Gemeinschafts-waschmaschine vereinbart ist.

    2. Der Vermieter kann diese dem Mietrecht (§ 535 BGB) entsprechende Nutzung im Mietvertrag nicht formularmäßig ausschließen und den Mieter auf die Benutzung einer Gemeinschaftswaschmaschine verweisen. Eine solche Klausel würde den Mieter unangemessen benachteiligen im Sinne des § 307 BGB.

    3. Als Individualvereinbarung ist das Verbot der Benutzung einer Waschmaschine in der Mietwohnung jedenfalls dann unzulässig, wenn kein triftiger Grund für ein solches Verbot vorliegt. In diesem Zusammenhang sind Probleme mit der Wasserabrechnung keine triftigen Gründe. AG Hameln, Urteil vom 17. Dezember 1993, Az: 23 C 380/93 Quelle: WuM 1994, 426

    Benutzung der Waschmaschine, Geräusche

    siehe >>> Haushaltsgeräte

    Waschmaschinenschlauch

    Der Mieter handelt handelt grob fahrlässig, wenn er auch während einer längeren urlaubsbedingten Abwesenheit (hier 3 Tage) nicht den sonst ständig offenstehenden Wasserhahn zum Zulaufschlauch zu Wasch- und Geschirrspülmaschinen oder ähnlichen Geräten zudreht. Der Mieter haftet für alle eintretenden Wasserschäden. Eine etwa bestehende Hausratversicherung oder Haftpflichtversicherung braucht nicht zu leisten und wird auch nicht leisten! Schäden durch geplatzen Schlauch.

    Wenn ein Mieter den Zuleitungsschlauch einer Waschmaschine ohne zwischengeschaltete Aquastop-Vorrichtung mit einer Schlauchschelle am Hahn befestigt und diesen dann durchgängig geöffnet lässt ohne ihn zu überprüfen, so handelt er grob fahrlässig, wenn ein Wasserschaden wegen des vom Hahn abgerutschten Schlauches eintritt. (OLG Oldenburg, Urteil vom 5.5.2004 – 3 U 6/04 / WM 2005,587).
    Weitere Details dazu siehe >>> Wasserschaden

    Ebenso handelt grob fahrlässig, wer den Ablaufschlauch der Waschmaschine bei Betrieb ohne Aufsicht einfach in die Badewanne oder Toilette, Waschbecken hängt. Einen Mieter kam dies teuer zu stehen, er wurde sogar zur Zahlung der Einsatzkosten der herbeigerufenen Feuerwehr verurteilt. >>> Feuerwehrkosten

    Mietrecht 10 – 2012 Mietrechtslexikon